Umlage Aufzug in Betriebskostenabrechnung

14. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
amz488701-39
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Umlage Aufzug in Betriebskostenabrechnung

Hallo,
in einem Wohnhaus mit Mischnutzung (Wohnungen und Büros) gibt es einen Aufzug. Die Büros im EG haben keinen Zugang zum Aufzug und sind von der Umlage befreit, soweit verständlich. Die Büros im 1. OG haben aber Zugang zum Aufzug und nutzen den auch gelegentlich, wie alle anderen Wohnungsmieter auch. In der jährlichen Betriebskostenabrechnung werden die Aufzugskosten aber nur auf die Wohnungsmieter umgelegt (nach Wohnfläche). Müssten diese Gewerbeflächen nicht an den Kosten beteiligt werden?
Vielen Dank




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 135x hilfreich)

Gibt es im 1.OG einen Ein- und Ausstieg in den Aufzug?

Signatur:

3113

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10715 Beiträge, 4712x hilfreich)

Gibt es einen Eigentümer für das ganze Gebäude oder mehrere Eigentümer?

Hintergrund der Frage: Bei mehreren Eigentümern wäre das eine Eigentumsgemeinschaft und dann sind die Betriebskosten in der Regel wegen § 556a (3) BGB so umzulegen, wie es die WEG mal beschlossen hat. Nur wenn der Abrechnungsmaßstab "billigem Ermessen widerspricht", wäre das anders. Das könnte hier der Fall sein. Dennoch wäre es gut erst einmal zu klären, ob das überhaupt eine Eigentümergemeinschaft ist.

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#3
 Von 
amz488701-39
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3113):
Gibt es im 1.OG einen Ein- und Ausstieg in den Aufzug?

Ja, gibt es.

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#4
 Von 
amz488701-39
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Dennoch wäre es gut erst einmal zu klären, ob das überhaupt eine Eigentümergemeinschaft ist.

Keine Eigentümergemeinschaft.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10715 Beiträge, 4712x hilfreich)

Steht im Mietvertrag ein konkreter Abrechnungsmaßstab für die Fahrstuhlkosten?

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#6
 Von 
amz488701-39
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Steht im Mietvertrag ein konkreter Abrechnungsmaßstab für die Fahrstuhlkosten?

"....nach dem Verhältnis der Wohnfläche...."

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10715 Beiträge, 4712x hilfreich)

Du solltest meiner Meinung nach erst einmal die Belege einsehen. Es kann sein, dass die Kosten für die gewerblichen Flächen vorab abgezogen wurden und in deiner Abrechnung nur der Anteil der Gesamtkosten aufgeführt wird, der für die Wohnungen insgesamt anfällt. Das wäre prinzipiell erlaubt, solange der Gewerbeanteil nicht einfach auf 0 Euro gesetzt wird.

Also kurz: Versuche erst einmal herauszubekommen, ob wirklich alle Betriebskosten des Aufzugs nur auf die Wohnungen umlegt werden.

Zitat (von amz488701-39):
Müssten diese Gewerbeflächen nicht an den Kosten beteiligt werden?
Meiner Meinung nach definitiv ja. Wenn die Büronutzer theoretisch die Chance haben, den Aufzug sinnvoll zu verwenden, dann müssen sie auch an den Kosten beteiligt werden. Wie groß dieser Anteil wäre, darüber kann man diskutieren. Dafür wird auch relevant sein, ob durch den Aufzug die Büros barrierefrei werden oder ob immernoch Treppen vorhanden wären.

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#8
 Von 
amz488701-39
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Meiner Meinung nach definitiv ja. Wenn die Büronutzer theoretisch die Chance haben, den Aufzug sinnvoll zu verwenden, dann müssen sie auch an den Kosten beteiligt werden. Wie groß dieser Anteil wäre, darüber kann man diskutieren. Dafür wird auch relevant sein, ob durch den Aufzug die Büros barrierefrei werden oder ob immernoch Treppen vorhanden wären.

Danke - ist auch meine Sichtweise und ja - barrierefrei. Es gibt auch keinen Vorabzug etc. also ausschließlich auf die Wohnungen umgelegt.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39131 Beiträge, 6435x hilfreich)
Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
amz488701-39
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie konntest du denn das ähnlich gelagerte Problem von 2023 lösen?
Da ging es zwar um die Heizkostenabrechnung, aber im Grundsatz ja auch um die Frage, wie und auf wen was umgelegt werden darf, wenn es Wohn-und Gewerbeeinheiten im Haus gibt..

Völlig anderes Problem - die Lösung in diesem Fall war, dass ein Vorabzug der Heizkostenverteiler nicht notwendig war. Wären diese Flächen Mietwohnungen würde es eine ähnliche Menge an Heizkostenverteilern geben....... Lösungsvorschlag zu meinem jetzigen Problem?

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39131 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von amz488701-39):
die Lösung in diesem Fall war, dass ein Vorabzug der Heizkostenverteiler nicht notwendig war.
Das ist verständlich. Damals ging es um die Menge an HKV.
Hier bei den BK für den Aufzug gibts auch keinen Vorabzug...hast du grad geschrieben.
Jetzt gehts um m².

Du könntest: Vermieter anfragen, Belegeinsicht fordern, Mietvertrag genau lesen, was kalte BK-Umlage betrifft.

Könnte es sein, dass die jetzt als Wohnfläche bezeichneten Flächen für die Gewerbeeinheiten auch mit Wohnfläche statt Gewerbefläche bezeichnet werden?

Mieter ist Mieter und mietet x m².

Zitat (von amz488701-39):
Müssten diese Gewerbeflächen nicht an den Kosten beteiligt werden?
Ich meine, die Gewerbemieter im 1.OG müssten auch je nach Anteil ihrer gemieteten Fläche bei der Umlage der Kosten für den Aufzug berücksichtigt werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14896 Beiträge, 4561x hilfreich)

Hallo,

was sind das für Büros?
Wenn es dort auch nennenswerten Kundenverkehr gibt, dann wäre nämlich sogar eine überproportionale Aufteilung zu Lasten der Gewerberäume denkbar (und durchsetzbar).

Stefan

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