Umlage von Reparaturkosten außen angebrachter Schallosien bei gewerblich gemieteter Büroräume

4. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Einhundert
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Umlage von Reparaturkosten außen angebrachter Schallosien bei gewerblich gemieteter Büroräume

Guten Tag,

wir mieten derzeit eine komplette Etage eines Bürogebäudes und untervermieten einen kleinen Teil der Räume.
In einem der untervermieteten Räume sind eigentlich schon seit Beginn an die Schallosien kaputt, was natürlich hätte beim Einzug bereits bemerkt werden müssen, um es bei der Übergabe festzuhalten und den Vermieter um Reparatur zu bitten.

Nun wurden diverse Reparaturen an besagten Schallosien vorgenommen und uns wiederum vom Vermieter komplett in Rechnung gestellt. Da es sich hierbei um außen angebrachte Schalosien gehört, würde ich auf den ersten Blick davon ausgehen, dass solche Sarnierungsmaßnahmen/Reparaturarbeiten vom Vermieter getragen werden müssen, vorausgesetzt es liegt kein fahrlässiges Eigenverschulden des Mieters vor, was nicht der Fall ist.

In unserem Mietvertrag lässt sich zum Theme Reparaturen folgendes finden:

§ 6 – Instandhaltung und Erneuerung

1. Die laufende Pflege und Wartung sowie Instandhaltung des Mietobjektes obliegt der Miete-rin. Die Mieterin ist daher insbesondere auch verpflichtet, auf ihre Kosten die Licht- und Klin-gelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken in den Mieträumen sowie die Jalousetten und Markisen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen. Für andere Kleinreparaturen trägt die Mieterin die Kosten anteilig, jedoch nur bis zur Höhe von 250,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer des auf die Mieterin entfallenden Anteils im Einzelfall. Den darüberhinausgehenden Betrag trägt die Vermieterin.

2. Die Unterhaltung in Dach und Fach obliegt der Vermieterin.

3. Schäden, die aufgrund baulicher Mängel entstehen, sind von der Vermieterin auf
ihre Kosten zu beseitigen.

4. Das Gebäude ist mit einer Zentralheizungsanlage mit Gasfeuerung ausgestattet. Die Miete-rin trägt anteilig die Kosten für Gaslieferung einschl. Grund- und Zählergebühren und Strom-verbrauch der Anlage sowie für die Betreuung und Wartung der Anlage und die regelmäßige Reinigung. Die Kosten für anfallende Reparaturen trägt die Mieterin anteilig, jedoch nur bis zur Höhe von 250,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer des auf die Mieterin entfallenden Anteils im Einzelfall. Den darüberhinausgehenden Betrag trägt die Vermieterin.

5. Wenn das Gebäude mit einer Aufzugsanlage ausgestattet ist, trägt die Mieterin anteilig die Kosten für Betrieb, Wartung, Unterhaltung und regelmäßige Abnahme durch das TÜH. Be-züglich der Kosten für anfallende Kleinreparaturen gilt sinngemäß das Gleiche wie für Ziffer 4, Zentralheizungsanlage. Die Kosten werden anteilig von den Mieterinnen der Oberge-schosse (ohne Erdgeschoss) getragen.

Selbst wenn also in unserem Mietvertrag festgehalten wurde, dass wir die gesamte Straße reparieren müssten, wäre das dann rechtens? Da wir mit dem Vermieter leider immer wieder Probleme bezüglich seiner Pflichten haben, ist eine Eigenrecherche zu dem Thema derzeit unumgänglich.

Kann mir hierbei bitte jemand weiterhelfen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Einhundert):
Selbst wenn also in unserem Mietvertrag festgehalten wurde, dass wir die gesamte Straße reparieren müssten, wäre das dann rechtens?

ja, auch das wäee vermutlich rechtens.
Unternehmer können im Rahmen der Vertragsfreiheit ja fast jeden Unfug vereinbaren.



Zitat:
... Die Mieterin ist daher insbesondere auch verpflichtet, auf ihre Kosten die Licht- und Klin-gelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken in den Mieträumen sowie die Jalousetten und Markisen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten ...




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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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