Hallo zusammen,
ich hab hier wohl einen relativ verzwickten Fall, zumindest für mich.
Ich wohne seit 5 Jahren zusammen mit meiner Freundin in einer Wohnung zusammen. Wir haben keinen WBS und wurden vom Vermieter auch nie danach gefragt.
Jetzt ist mir aufgefallen, dass in der Nebenkostenabrechnung der Punkt "Umlageausfallwagnis 2%" aufgeführt ist. Also erstmal im Netz schlau gemacht, was das überhaupt ist.
Nun bin ich halt der Meinung, da wir ja keinen WBS haben, dass wir nicht in öffentlich gefördertem Wohnraum wohnen. Also heute fix beim Vermieter angerufen und mal nachgefragt, was es damit auf sich hat.
Der Vermieter meinte, dass es sich schon um öffentlich geförderten Wohnraum handelt, da die Wohnung aber länger als 6 Wochen leer stand, wurde seitens des Vermieters ein Antrag auf Freistellung gestellt, der es ermöglichen soll, die Wohnung auch an jemanden ohne WBS zu vermieten.
Werde nachher auch mal meine Nachbarn befragen, ob von denen jemand ein WBS hat, kann mir das aber kaum vorstellen, weil alle Vollzeit arbeiten und auch nicht unbedingt schlecht verdienen.
Meine Fragen sind nun:
1. Ist das so überhaupt möglich, dass eine öffentlich geförderte Wohnung "freigestellt" werden kann?
2. Und wenn ja, darf uns dann das Umlageausfallwagnis überhaupt berechnet werden?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
LG
Schake
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Umlageausfallwagnis rechtens?
6. August 2012
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Frage vom 6. August 2012 | 11:18
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 7x hilfreich)
Umlageausfallwagnis rechtens?
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#1
Antwort vom 6. August 2012 | 11:40
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:
Nun bin ich halt der Meinung, da wir ja keinen WBS haben, dass wir nicht in öffentlich gefördertem Wohnraum wohnen.
Das ändert aber nichts daran, dass die Wohnung mit öffentlichen Mitteln gefördert ist. Dann gilt das Wohnungsbindungsgesetz so lange, bis die Wohnung formell nach § 15 WoBindG aus der Bindung entlassen, oder die Mietpreisbindung nach § 7 frei gestellt wird.
Bis da hin gilt § 25a NMV 1970
http://www.gesetze-im-internet.de/nmv_1970/__25a.html
Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Einnahmenminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten infolge Leerstehens von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, einschließlich der uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung entsteht. Das Umlageausfallwagnis darf 2 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten nicht übersteigen.
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#2
Antwort vom 6. August 2012 | 11:43
Von
Status: Bachelor (3594 Beiträge, 1464x hilfreich)
1. Ist das so überhaupt möglich, dass eine öffentlich geförderte Wohnung "freigestellt" werden kann?
Ja, das ist die übliche Verfahrensweise der Sanierungsverwaltungsstelle.
2. Und wenn ja, darf uns dann das Umlageausfallwagnis überhaupt berechnet werden?
Ja.
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#3
Antwort vom 6. August 2012 | 15:59
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 7x hilfreich)
Danke für eure Antworten.
quote:
Das ändert aber nichts daran, dass die Wohnung mit öffentlichen Mitteln gefördert ist. Dann gilt das Wohnungsbindungsgesetz so lange, bis die Wohnung formell nach § 15 WoBindG aus der Bindung entlassen, oder die Mietpreisbindung nach § 7 frei gestellt wird.
Gibt es da eine Maximaldauer, bis die Wohnung aus der Bindung entlassen wird? Hab da mal irgendwas von 30 Jahren läuten hören und die wären ja bei einem Bau aus den 60ern längst vergangen.
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#4
Antwort vom 6. August 2012 | 16:44
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:
Gibt es da eine Maximaldauer, ...
Aktuell gilt das WoFG, die ganzen Vorgängergesetze müsste man nachlesen, §§ 46 ff. WoFG:
http://www.gesetze-im-internet.de/wofg/__46.html
Normalerweise ist die Bindung in der Förderzusage befristet, siehe § 29 WoFG. Es kommt aber auch vor, dass die Bindung vertraglich verlängert wird, bevor sie ausläuft.
Ich vermute mal, dass das in deinem Fall so gelaufen ist.
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#5
Antwort vom 7. August 2012 | 11:41
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 7x hilfreich)
Nochmals Danke. Damit sind dann alle Unklarheiten beseitigt.
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