Umwandlung Miet- in Eigentumswohnung

8. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Alpha8
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)
Umwandlung Miet- in Eigentumswohnung

Hallo,

folgende Situation könnte vorliegen:

Vermieter und Mieter einigen sich auf einen befristeten Mietvertrag. (Kündigungsausschluss 7 Jahre). Der Vermieter nennt als Befristungsgrund Eigenbedarf.
Nach 3 Jahren verkauft der Vermieter die Wohnung an einen Dritten.

Kann den Mietern nach Verkauf der Wohnung vom neuen Eigentümer wegen Eigenbedarf gekündigt werden? Gibt es Sperrfristen?

Kann die Kündigung (Vermieterseitig) auch fristgerecht erfolgen?

Gruß,

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Sperrfristen gibt es nur, wenn die Wohnung in Eigentum umgewandelt wurde, während der Mieter schon darin wohnte. Die Fristen sind je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich. Scheint aber auf diesen Fall nicht zuzutreffen.

Der Käufer tritt mit allen Rechten und Pflichten als Vermieter in den Vertrag ein, der Vertrag ist einzuhalten. Demnach kann der neue Käufer nicht vor Ablauf der Befristung kündigen. Allerdings sollte man einen befristeten Mietvertrag nicht mit gegenseitigem Kündigungsausschluss verwechseln. Der befristete Vertrag endet dann natürlich auch nach 7 Jahren!

-----------------
"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

@SueCologne
Das ist so nicht richtig.

Ein befristeter Mietvertrag ist nur dann zulässig, wenn er gemäß § 575 BGB begründet wurde. In der Begründung muss genau aufgeführt werden, für denn zum Ablauf der Befristung Eigenbedarf angemeldet werden soll.

Nach dem verkauf der Wohnung ist so eine begründung aber hinfällig, so dass aus dem befrsteten Vertrag ein unbefristeter Vertrag wird.

Die Befristung ist daher auf jeden Fall hinfällig.

Eine andere Frage ist, ob der Kündigungsausschluss weiter wirksam ist. Dieser ist nicht mit der Befristung zu verwechseln. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Kündigungsausschluss über 7 Jahre überhaupt wirksam vereinbart wurde.

Als Drittes möchte ich darauf hinweisen, dass die Überschrift nichts mit der Frage zu tun hat. Dass hier eine Umwandlung einer Miet- in eine Eigetumswohnung stattgefunden hätte, darauf gibt es keinen Hinweis. Und nur dann gäbe es eine entsprechende gesetzliche Sperrfirst von mindestens 3 Jahren.

Ob dem Mieter nach dem Verkauf durch den neuen Eigentümer wegen Eigenbedarf gekündigt werden kann, kann man aufgrund der Informationen aus der Fragestellung nicht zuverlässig beantworten.

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