Umziehen ohne (sofortige) Kündigung - Vereinbarung bei gemeinsamem Mietvertrag

21. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
MiselMasel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Umziehen ohne (sofortige) Kündigung - Vereinbarung bei gemeinsamem Mietvertrag

​Hallo,

Bei mir gestaltet sich gerade der Umzug etwas kompliziert. Mein Mitbewohner und ich haben einen gemeinsamen Mietvertrag und ich möchte jetzt sofort umziehen. Er verweigert die Kündigung, weil er ja auch nicht "rausfliegen" möchte, wenn nach der 3-monatigen Kündigungsfrist kein Nachmieter da ist. Der Vermieter hat gemeint, dass er einen Nachmieter akzeptieren würde, wenn er binnen diesen 3 Monaten präsentiert wird. Das sollte meiner Meinung nach kein Problem sein. Trotzdem sagt mein Mitbewohner nein und verklagen will ich ihn eigentlich nicht.

Er hat mir eine Alternative angeboten: er würde ein Dokument unterschreiben, dass ihn in 3 Monaten verpflichtet, sämtliche Zahlungen diese Wohnung betreffend zu übernehmen. Nur für den Fall, dass kein Nachmieter gefunden wird. Damit wäre ich fein raus, meint er, könnte gleich umziehen und er müsste keine Kündigung unterschreiben.

Jetzt ist meine Frage: kann man ein solches Dokument aufsetzen? Wenn ja, wie würde das aussehen? Wäre das dann rechtskräftig, ich meine, muss ich dann wirklich im Fall der Fälle nicht zahlen?

Gruß

Marcel

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46763 Beiträge, 16583x hilfreich)

Zitat:
kann man ein solches Dokument aufsetzen?


Ja, das kann man.

Zitat:
Wenn ja, wie würde das aussehen?


Die Vereinbarung auf ein Blatt Papier schreiben und beide unterschreiben das.

Zitat:
Wäre das dann rechtskräftig,


Ja, das wäre rechtskräftig

Zitat:
muss ich dann wirklich im Fall der Fälle nicht zahlen?


Du könntest Dir das Geld vom Mitmieter wieder holen, sollte der Vermieter die Zahlung von Dir verlangen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7427 Beiträge, 3081x hilfreich)

Man muss allerdings bedenken, daß man - so lange man im Mietvertrag mit drin steht - auch haftbar gemacht werden kann.

Das gilt zB für den Fall, daß der ehemalige Mitbewohner irgendwann die Miete nicht mehr bezahlt oder ähnliches. Natürlich steht Ihnen im Innenverhältnis dann ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu, aber der Vermieter darf sich zuerst mal auch an Ihnen schadlos halten, wenn der ehemalige Kollege nicht mehr zahlt und Sie zahlungsfähig sind. Und die Ansprüche gegen den ehemaligen Mitbewohner müssen Sie im schlimmsten Fall gerichtlich geltend machen....

Ich würde lieber Nägel mit Köpfen machen - der Vermieter kann ja mit dem ehemaligen Mitbewohner einen eigenen Mietvertrag schließen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MiselMasel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten :)
Das beruhigt mich schon mal, aber die Zahlungen im nachhinein zurückzufordern scheint mir unbequem.

Aber wie wäre es mit folgender, ähnlicher Idee: Wir könnten eine Vereinbarung aufsetzten, die ihn verpflichtet, die Kündigung zu einem Stichtag (zB in 2 Monaten) zu unterschreiben. Dann gilt natürlich die Kündigungsfrist von 3 Monaten, aber mein Vermieter würde das verkürzen. Dann ist nämlich genug Zeit, den bestehenden Vertrag mit einem Nachmieter zu verlängern - darum geht es ihm anscheinend. Geht das?
Folgender Beispieltext:

Es wird schriftlich festgehalten und vereinbart: B (er) erklärt sich bereit, einer Kündigung des Mietvertrags (s. Anhang) ab dem 01.11.2019 zum nächstmöglichen Termin zuzustimmen. Eine von A (mir) vorgelegte Kündigungserklärung diesen Mietvertrag betreffend muss also ab dem 01.11.2019 von B unterschrieben werden. Der in der Kündigungserklärung aufgeführte Kündigungstermin kann, nach Absprache mit dem Vermieter, früher gewählt werden, als es die gesetzliche Kündigungsfrist vorsieht. Dies liegt im Ermessen von A.

Passt das? Für weitere Auskünfte wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Marcel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46763 Beiträge, 16583x hilfreich)

Und der Mitbewohner muss bedenken, dass er natürlich keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrages hat und selbst wenn der Vermieter einen neuen anbietet, kann der neue Konditionen enthalten.

Die Frage ist daher, wer hier welche Risiken eingeht. Dein Mitmieter geht bei beiden Varianten ein Risiko ein.

0x Hilfreiche Antwort

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