Umzug, Renovierung & Co.

21. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
racerwhv
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 62x hilfreich)
Umzug, Renovierung & Co.

Hallo,
aus gesundheitlichen Gründen ziehe ich um, aus einer Dachgeschosswohnung in eine Erdgeschosswohnung.

Nun ist mir aber was aufgefallen was mich etwas überrascht.
In dem Mietvertrag ist die jetzige Wohnung als 2,5 Zimmer angegeben. Nun haben wir ein Kündigungsvordruck bekommen, wo unsere jetzige Wohnung mit 4 (inkl. Küche) Zimmer angegeben ist. Die Quadratmeterzahl ist gleich gebleben.

Die Vor-Vor-Mieter hatten die Wohnküche geteilt und haben eine Holzwand eingezogen, um dies in Küch und Wohnzimmer abzutrennen. Außerdem wurde ein zusätzliches Zimmer angebaut, dadurch wurde der Dachboden, der zum Wäschetrocknen dient verkleinert.
Das alles geschah Anfang der 70er Jahre, also 30 Jahre bevor ich eingezogen bin.
Nun habe ich mir mal den Mietvertrag angesehen. Dieser Stammt von 2002. Dort steht drin, das ich die Wohnung in den Urzustand versetzen muss.
Aber die ganzen Unterlagen belegen, das schon der Vormieter die Wohnung so übernommen hat, ich ebenfalls auch.

Wie sieht die rechtliche Lage aus? In wie weit muss ich die Wohnung in den Urzustand versetzen?
Das würde nach meiner Auffassung bedeuten, das ich die Wohnung verkleinern müsste und die Holzwand entfernen.
Das würden nämlich solche gewaltigen Umbauten werden, das ich finanziell und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführen könnte.
Selbst wenn der Extraraum bestehen bleiben würde, bleibt immernoch die Arbeit mit der Holzwand. In dem Wohnzimmer wurde die Decke niedriger gemacht, weil das Wonzimmer isoliert wurde.

Die Frage is also, in wie weit der Urzustand wieder hergestellt werden muss.


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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1111x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
racerwhv
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 62x hilfreich)

Im Übernahmeprotokoll steht folgendes:

"Der Mieter verpflichtet sich bis zum Tage der Neuvermietung, spätestensbis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Mängel zu beseitigen, die baulichen Veränderungen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wieder herzurichten."

Nochmals wurde der Unterpunkt festgehalten, das die Wand zwischen dem jetzigen Wonzimmer und der Küche entfernt werden soll.

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#3
 Von 
racerwhv
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 62x hilfreich)

So, habe mir der Vertrag nochmals durchgesehen, da gibt es die Sparte "Allgemeine Vertragsbestimmung" (Fassung MV August 1993)

Erhaltung der Mietsache:
Neben den üblichen Bestimmungen, was Schönehistreparaturen sind, sind außerdem noch folgendes:
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
Küche, Bäder und Duschen alle 3 Jahre
Wohn- und Schlafräume, Fluren alle fünf Jahre
andere Nebenräume alle sieben Jahre.
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen auf Kosten des Mieters.

In einer Übergabe Verhandlung steht außerdem im Bezug auf bauliche Veränderungen:
Das Wohnungsunternehmen ist in jedem Fall - auch bei Genehmigung - berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, zu verlangen, daß bei Auszug der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Das gilt auch, wenn der Mieter bei seinem Einzug eine Einrichtung und dergl. übernommen hat, wenn er sich gleichzeitig verpflichtet hat, die Einrichtung und dergl. bei seinem Auszug zu beseitigen.

So, das sind alles Passagen zu dem Thema Schönheitsreparaturen und Urzustand.
Was hat dies genau zu bedeuten? Wie sehen die heutigen Richtlinien aus?

-- Editiert am 21.06.2010 23:13

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#4
 Von 
racerwhv
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 62x hilfreich)

Wie sieht die Richtlinie aus? Mus ich die Wohnung im Vollem Umfang in den Urzustand versetzen oder was muss gemacht werden?

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