Umzug mit altem Mietvertrag

17. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Shiobb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Umzug mit altem Mietvertrag

Hallo,
ich habe eine recht komplizierte und unnötige Mietsituation und wüsste nun gerne, was genau das für mich bedeutet.
Ich bin vor einiger Zeit in eine WG gezogen und habe dort meinen Mietvertrag unterschrieben und seitdem dort gewohnt. Aufgrund verschiedener Umstände kam es dann jedoch so, dass die komplette WG samt mir in ein anderes Objekt des Vermieters zog. Aufgrund eines familiären und freundschaftlichen Verhältnisses zum Vermieter haben wir der Einfachheit halber den alten Mietvertrag behalten und nichts an den Konditionen geändert. Das alte Haus ist mittlerweile verkauft.
Was genau bedeutet das jetzt für die rechtliche Situation? Vom Vertrag aus betrachtet wohne ich im Prinzip gar nicht in meiner Wohnung, miete jedoch gleichzeitig ein Objekt vom Vermieter, welches diesem gar nicht mehr gehört.
Da ich das "familiär-freundschaftliche" Verhältnis wohl leider überschätzt habe, müsste ich nun wissen, für wen von uns beiden das ein größeres Problem darstellt und was es rein rechtlich bedeutet.
Und ja, ich weiß dass das eine dämliche Idee war. Mich darauf aufmerksam zu machen, wie es in den meisten Foren dieser Welt leider üblich ist, hilft mir nicht wirklich weiter.
Vielen Dank schon mal für jede Hilfe!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

was ist denn genau dein Problem?

Will dein Vermieter dich rausschmeißen?
Will der neue Besitzer der alten Wohnung noch etwas von dir?
Willst du wieder in die alte Wohnung ziehen?
Willst du die - für die neue Wohnung vielleicht unangemessen hohe - Miete kürzen?
Will der Vermieter die - für die neue Wohnung vielleicht unangemessen niedrige - Miete erhöhen?
(mir würden noch mehr Fragen einfallen, pauschal kann man daher nichts sagen)

Jedenfalls bist du in die neue Wohnung eingezogen - sogar mit Zustimmung des Vermieters -, also gibt es auch einen Mietvertrag (muss nicht schriftlich sein;-).

quote:
für wen von uns beiden das ein größeres Problem darstellt
Da kann es eigentlich - wie fast immer - nur für den Vermieter Probleme geben, der Mieter ist schon kraft Gesetz sehr gut geschützt.

MfG Stefan

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#2
 Von 
Shiobb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Problem besteht darin, dass die im alten Mietvertrag vom Vermieter anerkannte, gemeinschaftliche Nutzung von Wohn-und Kochräumen, nun nicht mehr anerkannt wird. Er will mich schlicht und einfach aus der Küche schmeißen, was ich nicht einsehe. Ich weiß jetzt halt nur nicht, inwieweit ich mich dabei auf einen im Prinzip nicht gültigen Mietvertrag berufen kann.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

Du solltest Dich einfach darauf berufen. Für den Vermieter dürfte es nämlich auch erhebliche Nachteile haben, wenn der alte Mietvertrag nicht mehr gilt, wie z.B.:
- keine Kleinreparaturklausel
- Schönheitsreparaturen müssen durch den Vermieter vorgenommen werden
- keine Vereinbarung zu den Nebenkosten

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#4
 Von 
Shiobb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das klingt ja alles ganz gut, aber was wenn er mich schlicht und einfach vor die Tür setzen und dabei argumentieren will, ich wohne vertraglich nicht hier?

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#5
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Dann wird er erklären müssen, wieso er seit x-langer Zeit Miete für eine Wohnung kassiert, die er nicht an dich vermietet hat.

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#7
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 74x hilfreich)

Steht die alte Wohnung denn jetzt leer? Wenn nicht, dann musst Du Dir deswegen keine Sorgen machen.

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#8
 Von 
Shiobb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die alte Wohnung ist bewohnt. Aber läuft der Vertrag nicht sowieso auf den alten Eigentümer? Der kann sich doch nicht ohne weiteres auf den neuen übertragen.
Ich finde diese ganze Situation mehr als lästig

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#9
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

quote:
Die alte Wohnung ist bewohnt.


Dann ist doch alles ganz geschmeidig - der Vermieter der alten Wohnung stellt Dir also den vertraglich zugesicherten Raum nicht zur Verfügung, inwiefern sollte er daraus Ansprüche (Mietzahlungen) geltend machen?

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#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Deiner Schilderung nach hast du keinen Mietvertrag für die "alte" Wohnung mehr, sondern hast seinerzeit - leider eben nur mündlich - einen Änderungsvertrag zum "alten" Mietvertrag abgesclossen.
Laut deiner Aussage sollte alles bleiben wie bisher, nur eben die Räumlichkeiten sollten andere sein.
Das Problem bei solchen mündlichen Verträgen ist immer die Beweisbarkeit. Dieses Problem hat aber dein Vermieter genauso wie du. Also setze ihn in Verzug:
Wenn du jetzt schon mehrere Monate lang in der "neuen" Wohnung gewohnt hast, würde ich mal auf den Vorschlag von Anjuli123 am 17.07.2012 20:06 eingehen und den Vermieter fragen, was er denn meint, dir vermietet zu haben. Genauer: Gerichtsfest (also Zustellung mit Zeugen, die den Inhalt kennen) den Vermieter darüber informieren, dass du gemäß mündlichem Änderungsvertrag vom xx.yy.zzzz jetzt diese Räume bewohnst und dabei, wie seinerzeit abgesprochen, die Bedingungen des alten Mietvertrages weiterhin sinngemäß gelten.
Dementsprechend fordert du in diesem Schreiben unverzüglich den Zugang, um den es jetzt ja geht, und drohst an, bei Verweigerung des Zuganges die Miete ab nächsten Monat (oder irgendein anderes, festgelegtes Datum) zu kürzen. Wahlweise "Zugang zwangsweise durchsetzen" (keine Ahnung, wwie eure Gegebenheiten so sind) oder dergleichen: Überlege dir vorher, was du willst.

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#11
 Von 
Shiobb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, das klingt ja alles in allem, als stünde ich gar nicht so schlecht da. Zumindest ist es schlimmstenfalls eine Pattsituation.
Kann der Vermieter mir denn eine Mieterhöhung aufs Auge drücken, weil der alte Vertrag eine nicht unwesentlich kleinere Wohnfläche als die aktuelle ausweist?

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

Er kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen und dafür natürlich die neue Wohnung bewerten.

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