Unberechtigte und Wirkürliche Mieterhöhung zulässig ???

28. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)
Unberechtigte und Wirkürliche Mieterhöhung zulässig ???

Der Vermieter meiner Freundin, der Lebensgefährte ihrer Mutter vermietet meiner Freundin laut Mietvertrag, eine 71 qm Wohnung für 520,30 €.

Dies galt als ein "Freundschaft Preis"

Da sie sich die meiste Zeit bei mir aufhält und das dem Vermieter/Lebensgefährte der Mutter so nicht passt, kündigt er am 15.10 in einem Schreiben an, dass er zum 01. 11. 21 die Miete erhöht.

Alte Kaltmiete: 520,30
Neue Kaltmiete: 670 €
Nebenkosten: 90 €
Gesamtmiete: 760 €

Die Wohnung wird derzeit vom Jobcenter bezahlt..

Da die Tochter aufgrund Probleme mit Jugendamt derzeit bei der Mutter wohnt und sie sich die meiste Zeit bei mir aufhält sieht er die Situation nicht ein und verlangt diese Mieterhöhung.

Der Vermieter schreibt etwas von einer nicht Vorraussetzung dass die Wohnung zusammen mit ihrer Tochter bezogen werden muss.

Dies wurde nie schriftlich festgehaltenen oder ähnliches.

Ist diese Mieterhöhung rechtlich gesehen so überhaupt zulässig????

Abgesehen davon hat der Vermieter absichtlich Falschangaben in Bezug auf die Größe der Wohnung gemacht und diese im Mietvertrag kleiner angegeben als sie tatsächlich ist,
so dass diese vom Jobcenter genehmigt und auch bezahlt wird.


-- Editiert von Vike28 am 28.10.2021 17:39

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36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
vermietet meiner Freundin laut Mietvertrag, eine 71 qm Wohnung für 520,30 €.

Beginn des Mietvertrages war wann genau?



Zitat (von Vike28):
Abgesehen davon hat der Vermieter absichtlich Falschangaben in Bezug auf die Größe der Wohnung gemacht und diese im Mietvertrag kleiner angegeben als sie tatsächlich ist,
so dass diese vom Jobcenter genehmigt und auch bezahlt wird.

Auf gut deutsch, Deine Freundin begeht Sozialbetrug ... da sollte man den Ball ganz flach halten...



Zitat (von Vike28):
Der Vermieter schreibt etwas von einer nicht Vorraussetzung dass die Wohnung zusammen mit ihrer Tochter bezogen werden muss.

Am besten man den Wortlaut posten, was der Vermieter da schreibt.



Zitat (von Vike28):
Dies galt als ein "Freundschaft Preis"

Und, ist dem so?



Zitat (von Vike28):
Ist diese Mieterhöhung rechtlich gesehen so überhaupt zulässig????

Dazu müsste man das komplette Erhöhungsverlangen mal im Wortlaut kennen.

Also mal hier posten bzw. Foto machen, anonymisieren und dann hier verlinken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Da die Tochter aufgrund Probleme mit Jugendamt derzeit bei der Mutter wohnt und sie sich die meiste Zeit bei mir aufhält sieht er die Situation nicht ein und verlangt diese Mieterhöhung.


Die Wohnung steht also überwiegend leer? Verstehe ich das richtig?

Zitat (von Vike28):
kündigt er am 15.10 in einem Schreiben an, dass er zum 01. 11. 21 die Miete erhöht.


Das geht schon mal nicht. Ein Mieterhöhungsverlangen vom 15.10.2021 kann frühestens zu 1.1.2022 wirken.

Im übrigen muss man zur Beurteilung der Sachlage das gesamte Schreiben kennen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Die Wohnung wird derzeit vom Jobcenter bezahlt..


Und die haben ihre gebietsweisen Mietspiegel. Ob € 150,00 auf einen Sprung möglich ist, bezweifle ich. Das Jobcenter wird sich schon melden.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Beginn des Mietvertrages war wann genau?


15.10.2019

Zitat (von Harry van Sell):
Am besten man den Wortlaut posten, was der Vermieter da schreibt.


Abschrift des Briefes:

15.10.2021
Sehr geehrte Frau XXXX,

Die Wohnung wurde Ihnen von mir zu einem Freundschafts Mietpreis in Höhe von 520,30 € für 71 qm Wohnfläche plus Keller überlassen.
Voraussetzung war, dass diese Wohnung von Ihnen mit ihrer Tochter bewohnt wird.

Da Sie seit Ende 2020 diese Wohnung nicht bewohnen, somit leer steht außer den Möbeln, sehe ich mich veranlasst ab 01.Novenmer 2021 auf

670,00 € anzuheben.
[u] 90,00 € Nebenkosten

760,00 Gesamtmiete

Sollten Sie wieder Erwarten sich an unsere Vereinbarung zu halten und ich die Wohnung ab 01.Novenber fortlaufend beziehen, mache ich die Mieterhöhung rückgängig.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX
[/u]

Zitat (von Harry van Sell):
Und, ist dem so?


Dies stimmt so.


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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 546x hilfreich)

Keine rechtliche Grundlage, das Ding ist nicht wirksam. Pech für den Vermieter, dem wird so ein Lapsus nicht mehr passieren, aber nun hat er eben solche Mieter an der Backe ...

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#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Sollten Sie wieder Erwarten sich an unsere Vereinbarung zu halten und ich die Wohnung ab 01.Novenber fortlaufend beziehen, mache ich die Mieterhöhung rückgängig.

Mit freundlichen Grüßen


Hat so den Anschein als wollte der Vermieter die Tochter "nach Hause holen".

Zitat (von Vike28):
Da sie sich die meiste Zeit bei mir aufhält und das dem
Vermieter/Lebensgefährte der Mutter so nicht passt, kündigt er am 15.10 in einem Schreiben an, dass er zum 01. 11. 21 die Miete erhöht.

Signatur:

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Keine rechtliche Grundlage, das Ding ist nicht wirksam.

Sehe ich ebenso.
Abheften und fertig.


Wird dem Vermieter nur nicht gefallen, man sollte also damit rechnen das das noch ein paar Briefe kommen werden.


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#8
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Abgesehen davon hat der Vermieter absichtlich Falschangaben in Bezug auf die Größe der Wohnung gemacht und diese im Mietvertrag kleiner angegeben als sie tatsächlich ist,
so dass diese vom Jobcenter genehmigt und auch bezahlt wird.


Hat sich der Vermieter hiermit Strafbar gemacht????

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Hat sich der Vermieter hiermit Strafbar gemacht????

Der Vermieter dürfte sich der Beihilfe zum Sozialbetrug schuldig gemacht haben.

Wieso, will man ihn anzeigen?


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#11
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Vermieter dürfte sich der Beihilfe zum Sozialbetrug schuldig gemacht haben.

Wieso, will man ihn anzeigen?


Nein .
Aber er hatte einmal mit einer Meldung beim Jobcenter gedroht.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Aber er hatte einmal mit einer Meldung beim Jobcenter gedroht.

Nun, der Vermieter könnte mit der Ausrede "vermessen" oder "Tippfehler" kommen wenn die Sache auffliegt. ist halt die Frage ob man ihm das dann glaubt

Nur wenn er es dem Jobcenter meldet, mit welcher Aussage will er es denn melden ohne sich selber zu belasten?
Ein "Ich habs kleiner gemacht" wäre wohl ziemlich dämlich...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Aber er hatte einmal mit einer Meldung beim Jobcenter gedroht.


Das könnte Probleme für den Mieter geben, wenn das Jobcenter erfährt, dass der Mieter gar nicht in der Wohnung wohnt, für das das Jobcenter die Miete zahlt.

Zitat (von Vike28):
Hat sich der Vermieter hiermit Strafbar gemacht????


Vielleicht, aber eher schon der Mieter.

Zitat (von Harry van Sell):
Nur wenn er es dem Jobcenter meldet, mit welcher Aussage will er es denn melden ohne sich selber zu belasten?


Mit der Aussage, dass der Mieter die Wohnung seit fast einem Jahr nicht mehr bewohnt.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mit der Aussage, dass der Mieter die Wohnung seit fast einem Jahr nicht mehr bewohnt.

Gibt es eine Bewohn- / Anwesenheitpflicht nur weil das Amt zahlt? Genutzt wird die Wohnung ja ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Aber er hatte einmal mit einer Meldung beim Jobcenter gedroht.


Dies war auf die nicht Nutzung der Wohnung gemeint.

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#16
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von hh):
Vielleicht, aber eher schon der Mieter.


In wie fern?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
brauni63
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Abgesehen davon hat der Vermieter absichtlich Falschangaben in Bezug auf die Größe der Wohnung gemacht und diese im Mietvertrag kleiner angegeben als sie tatsächlich ist,
so dass diese vom Jobcenter genehmigt und auch bezahlt wird.



Mein Kenntnisstand ist das eine Wohnung 6 Zimmer und 150 qm haben kann wenn die Miete angemessen ist was jeweils 1 Person /2 Personen /3 Personen ist ! Die zu zahlende Miete von der Arge oder JC richtet sich nicht nach der Groesse der Wohnung sondern nach der Miete !

Wenn wie weiter oben geschrieben 1 Person 6 Zimmer mit 150 qm hat und die Wohnung nicht ueber 440 Euro kostet wird der Kostentraeger der die Miete zahlt nicht einen Umzug plus Kaution etc bezahlen !

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
In wie fern?


Sie hat gegenüber dem Jobcenter verschwiegen, dass sie und Deine Freundin ihre Wohnsitze gewechselt haben und dadurch zu Unrecht ALG II bezogen. Das nennt man Sozialleistungsbetrug.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Mieterhöhung wurde ignoriert ohne weitere Reaktionen vom Vermieter.

Mittlerweile ist eine neue Mieterhöhung zugestellt worden.

02.06.2022

Miete / Nebenkostenanpassung zum
01. August 2022

Sehr geehrte Frau XXX,

Auf Grund der mir nachweislich gestiegenen Kosten werde ich gem. dem mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrag vom 02.08.2019 die Miete anpassen auf:

Monatlich: € 550,00

Die Nebenkosten werden angepasst auf:

Monatlich: € 120,00

Somit ist ab dem 1. August eine Gesamt Zahlung in Höhe von

€ 670,00

Fällig.

Ich bitte Sie, dieses Schreiben umgehend dem Jobcenter vorzulegen.


Ist diese Mieterhöhung so zulässig?

In dieser Gemeinde gilt die Kappungsgrenze von 15 %

Ist es nicht laut Gesetz so vorgesehen, dass man als Mieter jeder Mieterhöhung zustimmen muss ???

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

In einem weiteren Schreiben schrieb der Vermieter:

Ich möchte Sie bitten die Wohnung bis spätestens 20.Oktober 2022
vertragsgemäß zu beziehen, falls dies nicht der Fall sein soll, werde ich den mit
Ihnen abgeschlossenen Mietvertrag kündigen.


Darf der Vermieter den Mietvertrag einfach so kündigen nur weil man sich die meiste Zeit bei seinem Freund aufhält???

Wie ist mit diesem Schreiben umzugehen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Darf der Vermieter den Mietvertrag einfach so kündigen nur weil man sich die meiste Zeit bei seinem Freund aufhält???
Nein. Bezahlt das Jobcenter eigentlich immer noch die Wohnung?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Nein. Bezahlt das Jobcenter eigentlich immer noch die Wohnung?


Ja

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Der Vermieter soll nicht mit der Mieterin Kontakt aufnehmen, sondern mit dem Jobcenter.
Selbiges bezahlt jeden Monat Miete für eine Wohnung, welche nicht bewohnt wird.
Die qm Änderung des Vermieters, lässt sich eher begründen, als den Sozialbetrug der Mieterin.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Vike28):
Zitat (von bostonxl):
Bezahlt das Jobcenter eigentlich immer noch die Wohnung?
Ja
Also seit mehr als einem Jahr schon Sozialbetrug.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Selbiges bezahlt jeden Monat Miete für eine Wohnung, welche nicht bewohnt wird.


Zitat (von Vike28):
man sich die meiste Zeit bei seinem Freund aufhält???


Die meiste Zeit, nicht die ganze Zeit!!!!

Sie ist vielleicht drei oder vier Nächte in der Woche bei ihnem Freund und den Rest Zuhause.

Es kann ja nicht sein dass nur weil das Jobcenter die Wohnung bezahlt man deshalb nicht mehr bei seinem Partner übernachten darf.

Nur was geht es den Vermieter an wann und wie oft man Zuhause oder bei seinem Partner übernachtet.

Eine Kündigung mit dieser Begründung hätte wohl keinerlei Rechtswirkung.

Ist die neue Mieterhöhung rechtsmäßig?

-- Editiert von User am 13. Oktober 2022 09:18

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38362 Beiträge, 13981x hilfreich)

Vor einem Jahr wohnte sie bei der Mutter und ihrem Freund und die Wohnung stand leer. Hast Du selbst geschrieben. Es ging also nicht darum, mal auswärts zu übernachten. Es ging ganz konkret darum, dass der Lebensmittelpunkt eben nicht in der eigenen Wohnung war/ist, man "vergessen" hat, das beim Job-Center anzugeben. Das nennt man nun mal Sozialbetrug.

Bei dem Lebensmodell, was hier exerziert wird kann man wohl kaum von gewöhnlichem Aufenthalt in der Wohnung ausgehen. Der ist aber offensichtlich eben nicht in der Wohnung, die vom Steuerzahler finanziert wird. Es geht nicht darum, dass mal woanders übernachtet wird. Es geht darum, dass der Steuerzahler nicht jedes Lebensmodell finanzieren muss.

Ich teile also die Bewertung von bostonxl. Nach meiner Einschätzung hat sich der Vermieter wohl eher nicht strafbar gemacht. Das wäre der Fall, wenn er in irgendeiner Form gegenüber dem Job-Center auch falsche Angaben getätigt hat. Die insoweit kriminelle Lebensgestaltung der ALG II Empfängerin hat er nicht zu vertreten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Vor einem Jahr wohnte sie bei der Mutter


Ihre Tochter wohnt bei ihrer Mutter und sie HATTE sich die meiste Zeit bei ihrem Freund aufgehalten.

Aber wer sich wo und wann irgendwo aufhält ist doch hier auch gar nicht das Thema sondern ob:

1. Die Mieterhöhung fristgerecht und so rechtsgültig ist.

2. Ob eine Kündigung wegen einer nicht Nutzung in Betracht kommen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38362 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich denke, man kann den sozialrechtlichen Teil hier nicht von dem anderen völlig trennen. Das Leben in der Wohnung kann durchaus Vertragsbestandteil sein. Nämlich z.B. dann, wenn eben von vornherein vereinbart war, dass die Wohnung eben von der Frau nicht nur gemietet, sondern auch bewohnt wird. Und das scheint ja immer noch nicht der Fall zu sein.

Die Mieterhöhung, da tu ich mich schwer. Ein wenig mehr Begründung wäre da schon sinnvoll.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Vike28
Status:
Schüler
(305 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das Leben in der Wohnung kann durchaus Vertragsbestandteil sein.


Es steht nicht im Mietvertrag das die Wohnung bewohnt werden muss.

Ich glaube sowas steht in keinem Mietvertrag.

Und denke auch nicht das es rechtlich für eine Kündigung ausreichen würde, oder?

Zur Mieterhöhung
Wurde die Frist der Mieterhöhung eingehalten?

Ist für eine Mieterhöhung nicht eine Zustimmung des Mieters erfolgreich?

Ist die Begründung der Mieterhöhung ausreichend?

Müsste nicht eigentlich die Mietanpassung Anhang von Mietspiegel oder von Vergleichswohnungen geschehen???


-- Editiert von User am 13. Oktober 2022 16:03

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Mir fällt auf, daß bisher niemand geprüft hat, ob für die Wohnung Kündigungsschutz besteht.
Das Mietverhältnis also ohne Grund wirksam gekündigt werden kann. Dies wäre der Fall wenn das Haus nur 2 Wohnungen enthält und der Vermieter in einer der Wohungen wohnt !!
Dann gibt es zwar eine längere Kündigungsfrist (6 Monate) aber dann ist das Mietverhältnis zu ende.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

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