Hallo...
Ich sehe Grad mit Schrecken,dass in meinem Vertrag eine Klausel eingearbeitet ist und frage mich ob das rechteNS ist:
" 1. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und beginnt am 1.11.
2015.
2. wird der Mietv.auf unbest.Dauer geschl.,Der Mieter kann d. Mietverh.spätestens am 3.Werktag eines Kalenderm.z.Ablauf d.übern.Kalenderm. kündigen. Das Kündigungsr.d.Verm.u. Eine ggf f.d. Vermieter geltende verlängerte Kündigungsfr. Richtet sich n. D. Gesetzl. Vorschriften.
3. Für den Mietvertrag gilt eine Mindestvertragslaufzeit v.24 Mon.,Bis zum 31.10.16, danach gelten d. Kündigungsfristen entspr. Abs.2."
Muss ich das so hinnehmen? Ich wollte eigentlich jetzt zum 30.4.kündigen....
Unbestimmter Mietvertrag mit Mindestlaufzeit?
20. Januar 2016
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Frage vom 20. Januar 2016 | 18:27
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Unbestimmter Mietvertrag mit Mindestlaufzeit?
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#1
Antwort vom 20. Januar 2016 | 18:37
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1359x hilfreich)
Das dürfte aber mit deinem Kündigungsausschluss für 2 Jahre ein wenig schwierig werden, wenn der Vermieter auf Einhaltung des Vertrages pocht. Diese Befristung ist übrigens voll legal.
#2
Antwort vom 20. Januar 2016 | 18:41
Von
Status: Master (4317 Beiträge, 2267x hilfreich)
ZitatMuss ich das so hinnehmen? :
Ja. Meistens liest man einen Vertrag, bevor man ihn unterschreibt.
ZitatFür den Mietvertrag gilt eine Mindestvertragslaufzeit v.24 Mon.,Bis zum 31.10.16, danach gelten d. Kündigungsfristen entspr. Abs.2. :
Heißt dass nicht eher 31.10.2017? Wenn der Vertrag am 1.11.15 begonnen hat.
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#3
Antwort vom 20. Januar 2016 | 18:52
Von
Status: Unparteiischer (9154 Beiträge, 4274x hilfreich)
ZitatMuss ich das so hinnehmen? :
Jein. Bei Studenten, die eine Wohnung zum Zwecke des Studiums anmieten, ist so ein Kündigungsverzicht nicht gültig.
Im Übrigen frage ich mich gerade, ob diese Klausel - sofern sie wortwörtlich wiedergegeben wurde - wirklich gültig ist. Nur das Recht zur ordentlichen Kündigung kann für eine gewisse Zeit beidseitig ausgeschlossen werden. Eine außerordentliche Kündigung kann nicht ausgeschlossen werden. Sofern das wirklich die vollständige Klausel ist, so würde diese aber auch eine außerordentliche Kündigung ausschließen mit der Folge, dass diese Klausel unwirksam sein könnte. Eine geltungserhaltene Reduktion gibt es im Mietrecht nämlich nicht.
Sicher bin ich mir aber beileibe nicht. Vielleicht haben andere mehr Erfahrung mit genau dieser Formulierung.
#4
Antwort vom 20. Januar 2016 | 19:09
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Es ist 1:1 der Text in diesem Abschnitt.
#5
Antwort vom 20. Januar 2016 | 19:11
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Und ja,ich hab mich mit den Startdatum vertan: 1.11.14-sorry.
Danke,für den Hinweis des Lesens....
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