Unermieter abmelden

16. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)
Unermieter abmelden

Hallo an alle,

Frage: kann man einen Untermieter abmelden?
Benötigt man dazu eine Vollmacht o.ä. des Untermieter?
Welche Frist gilt dann in diesem Fall, damit der Untermieter sich um eine andere Unterbringung kümmern kann?
Der Wohnungsgeber ist Mieter, also kein Wohnungseigentümer.

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Hildegard P.):
Frage: kann man einen Untermieter abmelden?
Antwort: Grundsätzlich Ja.
Zitat (von Hildegard P.):
Benötigt man dazu eine Vollmacht o.ä. des Untermieter?
Es kommt darauf an.
Zitat (von Hildegard P.):
Welche Frist gilt dann in diesem Fall, damit der Untermieter sich um eine andere Unterbringung kümmern kann?
Es kommt darauf an.

Fragen:
- Bei wem soll der Untermieter abgemeldet werden? Es gibt sehr viele Möglichkeiten der Abmeldung.
- Warum kündigt der Wohnungsgeber (zB Hauptmieter) dem Untermieter nicht fristgerecht oder außerordentlich fristlos?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Weitere Frage:
Wer soll denn "man" sein ?
Der Vermieter des Untermieters, ein Eigentümer des Hauses/der Wohnung ein Mitmieter, jeder dazu Bevollmächtigte, oderf xxx ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Hildegard P.):
Welche Frist gilt
Zitat (von Anami):
Bei wem soll der Untermieter abgemeldet werden?
Beim Bürgeramt,da wo diese Anmeldung stattfand.

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#4
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum kündigt der Wohnungsgeber (zB Hauptmieter) dem Untermieter nicht fristgerecht oder außerordentlich fristlos?

Das war auch meine Frage:-). Wie wäre die Frist?

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#5
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt sehr viele Möglichkeiten der Abmeldung.


Welche ausser dem Bürgeramt?

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#6
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Hildegard P.):
Der Wohnungsgeber ist Mieter, also kein Wohnungseigentümer.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Die Frage ist weiter unklar. Was soll Abmeldung bedeuten ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Was will man eigentlich mit der Abmeldung erreichen?

Zitat (von Hildegard P.):
Welche Frist gilt dann in diesem Fall, damit der Untermieter sich um eine andere Unterbringung kümmern kann?
klingt so, als ob der Untermieter da noch wohnt. Dann ist die Abmeldung zum einen eine Lüge (denn der wohnt da ja noch) und zum anderen hat man damit sowieso nicht das Recht gewonnen, ihn rauszuwerfen

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Wenn "abmelden" kündigen (Vertrag beenden) bedeuten soll ...
dann braucht man evtl. einen erforderlichen Kündigungsgrund und einen Kündigungstermin.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#10
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Wenn Leute umziehen, müssen sie sich bei der Meldestelle anmelden. Die Meldefrist beträgt 14 Tage. Erika Mustermann ist als Mieterin in der Wohnung gemeldet. Nach Absprache mit dem Hauseigentümer kann sie ein Zimmer in ihrer Wohnung untervermieten, an eine Bekannte, Verwandte o.ä.
Diese muss bei der Meldestelle auch gemeldet werden, auch innerhalb von 14 Tage.

Wenn Erika ihre Untermieterin abmelden möchte, und zwar bei der Meldestelle wie oben, benötigt sie eine Vollmacht der Untermieterin oder muss diese mit oder kann Erika als Hauptmieterin alleine hin um sie abzumelden?

Erika benötigt dieses Zimmer jetzt für sich.
Wer kann dazu etwas sagen, bezogen rein auf das Obige?

Vielen Dank an alle

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#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Hildegard P.):
Diese muss bei der Meldestelle auch gemeldet werden, auch innerhalb von 14 Tage.
Die Bekannte muss sich selbst anmelden.

Zitat (von Hildegard P.):
Wenn Erika ihre Untermieterin abmelden möchte, und zwar bei der Meldestelle wie oben, benötigt sie eine Vollmacht der Untermieterin oder muss diese mit oder kann Erika als Hauptmieterin alleine hin um sie abzumelden?
Die Untermieterin muss sich - wenn sie innerhalb Deutschlands umzieht - gar nicht abmelden, sondern sich nur am neuen Wohnsitz anmelden.

Die Untervermieterin hat damit ebenso wenig wie die Hauptvermieterin zu tun.

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Bisher ist unklar, ob die Freundin freiwillig ausziehen will und das Abmeldungen nur die Formalie dazu ist.

Durch das "abmelden" entsteht fürdie Freundin kein Räumungszwang falls dies damit erreicht werden soll !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38379 Beiträge, 13984x hilfreich)

Wir erleben hier natürlich immer mal wieder erstaunliche Rechtsansichten. Wirklich. Das hier ist wohl eine Premiere. Man bekommt niemanden zivilrechtlich gesehen aus einer Wohnung, indem man ihn öffentlich-rechtlich abmeldet. Man kann der Kommune mitteilen, dass jemand nicht mehr dort wohnt, wo er angemeldet ist. Mehr aber auch nicht. Und wenn man seinen Untermieter los werden will, dann kündigt man ihm den Untermietvertrag unter Beachtung der gesetzlichen (zivilrechtlichen) Regeln.

wirdwerden

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#14
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Bisher ist unklar, ob die Freundin freiwillig ausziehen will und das Abmeldungen nur die Formalie dazu ist.

Die Frage bezieht sich auf die Abmeldung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Man kann der Kommune mitteilen, dass jemand nicht mehr dort wohnt, wo er angemeldet ist.

Genau darum geht es. Eine Meldung, dass jemand hier nicht mehr wohnt, der hier nicht mehr wohnt.

Es ist schon erstaunlich, auf welche Vermutungen manche kommen. "Wirklich erstaunliche Rechtsansichten". Dem kann ich nur lebhaft beipflichten.

Mal ehrlich. Würden Sie so etwas tun? Obwohl, wenn man es denken kann.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Die Untermieterin muss sich - wenn sie innerhalb Deutschlands umzieht - gar nicht abmelden, sondern sich nur am neuen Wohnsitz anmelden.


Vielen Dank, das wollte ich wissen. Also Umzug und dann nur Neuanmeldung und die alte Anmeldung ist damit hinfällig.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Hildegard P.):
Das war auch meine Frage:-). Wie wäre die Frist?
Das war deine Frage?
Eine Kündigungsfrist ist iaR im Untermietervertrag vereinbart. Oft ganz regulär 3 Monate, geht aber auch anders.
Zitat (von Hildegard P.):
Welche ausser dem Bürgeramt?
Sorry. Evtl. Friseur, Pflegeheim, Arzttermin, Abonnement von Zeitschriften usw.
Aber da der Untermieter womöglich ausziehen soll, kündigt man ihm schriftlich und nachweislich. Dann hat er Zeit, eine andere Unterkunft zu finden. Der Untermieter selbst meldet sich mit neuer Adresse beim Bürgeramt an.
Zitat (von Hildegard P.):
Wenn Erika ihre Untermieterin abmelden möchte, und zwar bei der Meldestelle wie oben, benötigt sie eine Vollmacht der Untermieterin oder muss diese mit oder kann Erika als Hauptmieterin alleine hin um sie abzumelden?
Gar nichts davon. Das kann Erika NICHT machen.
Zitat (von Hildegard P.):
Die Frage bezieht sich auf die Abmeldung.
Gern nochmal: Die Hauptmieterin Erika M. kann ihren Untermieter NICHT beim Bürgeramt abmelden.
Abmeldung ist ganz was anderes.

Zitat (von Hildegard P.):
Also Umzug und dann nur Neuanmeldung und die alte Anmeldung ist damit hinfällig.
Halb verstanden: Der Untermieter selbst meldet sich nur mit neuer Adresse an. Fertig.
Du hast sicher das Gesetz gelesen, wegen der 14 Tage?
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Zitat (von Hildegard P.):
Es ist schon erstaunlich, auf welche Vermutungen manche kommen.
Viel erstaunlicher ist, welche verwirrten Fragen manche Fragesteller hier stellen.
Zitat (von Hildegard P.):
Erika benötigt dieses Zimmer jetzt für sich.
Völlig anderer Sachverhalt. Sobald der Untermieter raus ist, kann Erika sich dort breit machen. Unabhängig von jeder Frist, jeder An-Um-Abmeldung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Untermieter selbst meldet sich nur mit neuer Adresse an. Fertig.
Du hast sicher das Gesetz gelesen, wegen der 14 Tage?
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Ja, genau. Steht auch so oben.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es ist schon erstaunlich, auf welche Vermutungen manche kommen.[/quote
Zitat (von Anami):
Eine Kündigungsfrist ist iaR im Untermietervertrag vereinbart. Oft ganz regulär 3 Monate, geht aber auch anders.


Ja, genau, einfach die vorherige Aussage lesen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Hildegard P.):
Beim Bürgeramt,da wo diese Anmeldung stattfand.

Dann frage man doch sinnigerweise bei dem uns völlig unbekannten Amt nach, was diese als Vorschrift / Anforderung haben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Hildegard P.
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 35x hilfreich)

Bürger

Zitat (von Harry van Sell):
Dann frage man doch sinnigerweise bei dem uns völlig unbekannten Amt nach, was diese als Vorschrift / Anforderung haben ...


Bürgeramt, Termine Monate voraus belegt und nur eine online Buchung möglich. Ansonsten klar, wäre der kürzere Weg.
Ich vermute, jedes Bundesland hat eine andere Handhabung.

Manche Antwort dieser meiner Frage hat mich schon sehr überrascht, speziell von Anami. Dann habe ich seine andere Posts gelesen :crazy:

Ich ging davon aus, dass dieses Forum an ein Kodex gebunden ist.

Sie sind immer sehr korrekt und sachlich und haben mir schon manche Fragen beantworten und damit weiterhelfen können. Dafür bedanke ich mich bei Ihnen herzlich.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Hildegard P.):
Ich vermute, jedes Bundesland hat eine andere Handhabung.

Das kann sich sogar von Bürgeramt zu Bürgeramt unterscheiden.

Ein Grundsatz kann man sich aber merken: Ämter haben immer gerne was schriftliches und wenn die ein Formular anbieten, dann nimmt man deren Formular, egal wie sinnig es scheint ...


Hier z.B. das Bürgeramt Frankfurt:
"Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person: ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular oder schriftliche Vollmacht der bevollmächtigenden Person/en. "


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Hildegard P.):
Ich vermute, jedes Bundesland hat eine andere Handhabung.
Für Anmeldungen eines Wohnsitzes gilt das Bundesgesetz. In allen Bürgerämtern, eher in den Meldebehörden der Kommune. Wann man abmelden kann, steht dort auch.
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html

Eine Mieterin (zB Frau Erika M oder du), die untervermietet , kann ihren Untermieter NICHT beim Bürgeramt abmelden. Auch mit einer Vollmacht kann sie den Untermieter nicht abmelden.
Sie kann ihm kündigen.
Dann kann er umziehen und sich selbst anmelden. Falls der frühere Untermieter sich nicht selbst mit neuer Adresse anmeldet, kann die Mieterin trotzdem das Zimmer für sich benutzen.

Der *Kodex* ist:
Ein Fragesteller soll möglichst verständliche Fragen stellen. Er soll den Sachverhalt deutlich formulieren.
...dann klappt das auch oft mit den Antworten. :smile:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38379 Beiträge, 13984x hilfreich)

Hildergard, ich fand Deine Rechtsansicht bzw. Dein Ansinnen erstaunlich. Nicht die der anderen Helfer. Nochmals ganz einfach formuliert. Du kannst niemanden an- oder abmelden. Und eine Mitteilung an die entsprechende kommunale Stelle, die dafür zuständig ist, wie immer die sich bei Euch nennt, bewirkt zunächst einmal gar nichts. Und ersetzt keine zivilrechtliche Kündigung.

Was um des Himmels willen bezweckst Du mit dieser Aktion?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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