Ungerechtfertigte Forderung von Vermieter?!

26. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
frozenbrain
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 16x hilfreich)
Ungerechtfertigte Forderung von Vermieter?!

Hallo liebes Forum, ich habe folgendes Anliegen an euch und zwar:

Meine Freundin und ich haben „noch" ein Haus zur Miete. Dieses Haus war bei Einzug renoviert so gut es geht. Die Wände wurden zwar gestrichen, aber eher sporadisch als akurat. Es handelt sich um ein 60er Jahre Haus mit vielen Ecken und Kanten. Also keinerlei Isolierung und sonstigen Modernisierungsmaßnahmen. Bei Einzug gab es auch kein Protokoll bezüglich einer Mängelliste, sowie einer Beanstandung.

Den Vermieter kennen wir, ist ein alter Freund unserer Eltern. Aufgrund von Kulanz hat er bei uns auf eine Kaution verzichtet. Zudem hat er sich um Angelegenheit wie unverschuldeter Wasserschaden, oder Hausschäden immer sehr zügig gekümmert.

Im Wohnzimmer, Küche und Toilette haben wir die Wände neu gestrichen. Und zwar im Wohnzimmer und Küche in einem Cremeton und in der Toilette rot.

Nun haben wir unsere Kündigung eingereicht, da wir eine günstigere Wohnung gefunden haben.

Nun verlangt der Vermieter aufgrund der farblichen Umgestaltung einen „kompletten" Anstrich der „gesamten" Wohnräume, samt Türen und Fenster. Dieser soll von einem Maler übernommen werden soll. An den Kosten von 1500€ sollen wir uns mit knapp 750€ beteiligen.

Wir haben angeboten die von uns gestrichenen Wände wieder weiß zu streichen, was der Vermieter jedoch nicht will, da es akkurat und komplett einheitlich sein soll.

Im Hamburger Mietvertrag steht im §17 Instandhaltung der Miträume:

2. Der Mieter ist während der Mietzeit verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auszuführen, soweit diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache seit Mietbeginn erforderlich werden. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. (…) Farbig gestrichene Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; sie können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.

Angeblich ist diese Klausel aber aufgehoben worden, stimmt das?

Nun zu meiner Frage:

1.) Ist die Forderung des Vermiteres rechtens? 2.) Und, wir sind bereit die farblich gestalteten Wände eigenständig in weiß zu streichen. Gilt das auch für die Cremefarbenentöne? Es handelt sich dabei immer nur um eine Wand. Nicht um die gesamten Wände eines Wohnraums. Nur, entsteht beim Neuanstrich ein Kontrast zwischen alter und neuer Farbe. Sind wir in der Pflicht die gesamte Wohnung zu streichen?

Der Deutsche Mieterbund schreibt dazu: Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren. http://www.mieterbund.de/schoenheitsreparaturen.html

Diese Klausel existiert aber nicht. Wir wollen aber auch nicht nicht jemanden prellen oder verarschen.

Vielleicht könnt ihr mir behilflich sein, da mich die Sache sehr beschäftigt.

-----------------
""

-- Editiert frozenbrain am 26.10.2013 14:49

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12302.07.2014 22:40:46
Status:
Praktikant
(536 Beiträge, 219x hilfreich)

Die Klausel existiert doch. Sie steht bei Dir in §17 2.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
frozenbrain
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 16x hilfreich)

mir war nicht klar das §17 gleichbleibend mit einer Schönheitsreperatur in Verbindung steht. Ich dachte da gebe es eine Sonderklausel oder dergleichen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:
sie können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.


Du hast doch in einem hellen creme gestrichen, richtig? Also passt es doch. Nur die roten Wände in der Toilette solltest du weiß streichen, dann ist doch die Vertragsklausel erfüllt.

http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/schoenheitsreparaturen-wann-mieter-beim-auszug-renovieren-muessen_aid_418607.html

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
frozenbrain
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 16x hilfreich)

Okay, also ist die Forderung von seiten des Vermieters unbegründet? Oder besser gesagt, rechtlich nicht sicher? Und ist es richtig das der Paragraph 17 gleichzeitig mit einer Schönheitsreparaturklausel gleichzusetzen ist?

-- Editiert frozenbrain am 26.10.2013 17:53

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Okay, also ist die Forderung von seiten des Vermieters unbegründet?
wie kommst Du jetzt darauf?
Oder besser gesagt, rechtlich nicht sicher?
m.E. eher sicher
Und ist es richtig das der Paragraph 17 gleichzeitig mit einer Schönheitsreparaturklausel gleichzusetzen ist?
Aber ja doch, wie im Text zu lesen ist, geht es in § 17 um Schönheitsreparaturen
Aber hinsichtlich der "Klauselfrage" kann Dir das nur ein Anwalt beantworten, nachdem er Deinen Original-Mietvertrag vollständig gelesen hat und Du ihm geschildert hast, wie er zustandekam.

ein 60er Jahre Haus mit vielen Ecken und Kanten. Also keinerlei Isolierung und sonstigen Modernisierungsmaßnahmen. Bei Einzug gab es auch kein Protokoll bezüglich einer Mängelliste, sowie einer Beanstandung.

Ja gut, das war also der vertragsgemäße Zustand bei Mietbeginn

Nach dem, was Du uns hier gesagt hast, ist nicht einschätzbar, ob hier tatsächlich eine "Klausel" (formularvertraglich vereinbart) vorliegt, die nach AGB-Recht zu beurteilen wäre.
Unwirksam wäre z.B. eine "Klausel" die Farbvorgaben während der Mietzeit macht.
Wirksam wäre aber z.B. eine "Klausel" die "weiss oder neutrale Farbtöne" bei Mietende vorschreibt.
Und individualvertraglich wäre vieles wirksam, was formularvertraglich/als Klausel unwirksam wäre.

Die Rückgabe einer Mietssache bei Mietende in nicht-neutralen, grellen Farben fällt jedenfalls i.d.R. auch ohne irgendeine Vereinbarung oder "Klausel" unter nicht-vertragsgemäße Veränderung (Sachbeschädigung)
a) kann der Vermieter derartiges nach Mietende auf Eure Kosten beseitigen lassen
b) deutet ein sich dann ergebender Farbunterschied darauf hin, dass auch bei den anderen Wänden Schönheitsreparaturen notwendig/fällig wären
c) klingt 750 Euro für das was ich bisher gelesen hab, wie "fein raus"
Oder ihr streicht halt einfach alle nichtneutralen Wände so, dass sie zu den übrigen Wänden passen (so, wie es euch schon empfohlen wurde)




-----------------
""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.733 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen