Ungleiche Mieterhöhung in Genossenschaft

29. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.07.2014 01:49:25
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Ungleiche Mieterhöhung in Genossenschaft

Hallo,
Wir sind Mieter einer Genossenschaftswohnung und haben eine Mieterhöhung von 20% erhalten. Unsere Nachbarn haben auch Mieterhöhungen bekommen allerdings wesentlich niedriger (7%, 9% und weniger). Begründet wurde die Erhöhung mit gestiegenen Handwerkerkosten. Die Wohnungen sind in der Größe identisch. Auch aus der Mietdauer lässt sich die unterschiedliche Erhöhung nicht ableiten. Können wir die Mieterhöhung wegen Ungleichbehandlung ablehnen? Da wir uns vor einigen Monaten erfolgreich gegen die Kündigung der Wohnung gewehrt haben, will man uns nun mit dieser Mieterhöhung "bestrafen", der Vorstand der Genossenschaft führt so einen kleinen Privatkrieg gegen uns und das wollen wir uns nicht gefallen lassen, die Frage ist nur ob wir eine Chance haben uns dagegen zu wehren. Wir wohnen schon 40 Jahre in der Genossenschaft und sind nervlich so langsam am Ende!

Mit freundlichen Grüßen


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22 Antworten
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#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Zum einen gibt es keinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Mietrecht, d.h. dem Vermieter steht es frei, ob er von einem Mieter eine Mieterhöhung verlangt und vom anderen nicht, und in welcher Höhe. Zum anderen zahlen ja vielleicht die anderen Mieter schon mehr als ihr jetzt? Es gibt oftmals viele verschiedene Gründe für eine unterschiedliche Mieterhöhung.

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#2
 Von 
guest-12331.07.2014 01:49:25
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

In Genossenschaften gibt es sehr wohl den Grundsatz der Gleichbehandlung! Im normalen Mietrecht gibt es das nicht, das ist mir schon klar.
MfG

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-- Editiert Kokolores2901 am 29.07.2014 12:28

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Können wir die Mieterhöhung wegen Ungleichbehandlung ablehnen? <hr size=1 noshade>


Es gibt keine Vorschrift wonach der Vermieter alle Mieter gleich behandeln muß.

Das die anderen Mieter eine geringere Mieterhöhung bekommen haben kann mehrere Ursachen haben.

1. Ihre Miete wurde in den letzten 3 Jahren schon einmal erhöht

oder

2. der Mietspiegel für diese Wohnungen ist erreicht bzw. würde mit einer höheren Erhöhung deutlich überschritten.


Du kannst die Mieterhöhung aber grundsätzlich ablehnen, mußt dann aber kündigen. Ansonsten kann Dich der VM auf die Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen.

Sofern denn das Mieterhöhungsverlangen überhaupt wirksam ist. Begründung gestiegene Handwerkerkosten klingt nicht danach. Berufung auf BGB § 558 wäre dagegen korrekt.

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#4
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:
In Genossenschaften gibt es sehr wohl den Grundsatz der Gleichbehandlung!


Da du ja schon 40 Jahre Mitglied bist, dann zeige uns bitte diesen Absatz in den Statuten dieser Wohnungsgenossenschaft. Wir lernen gerne noch dazu.

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#5
 Von 
guest-12331.07.2014 01:49:25
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Hier ist die Stelle:

Die Wohnungsbaugenossenschaft muss gegenüber ihren Mitgliedern den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren. Ihre Mitglieder dürfen danach nicht willkürlich unterschiedlich behandelt werden.

Grüße

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Woraus soll sich nun die "willkürliche" unterschiedliche Behandlung ergeben ?
Sind die Inhalte der Mietverträge aller Mieter der Genossenschaft völlig gleich ?
Schon durch die Vereinbarungen über den Umfang der Mieterpflichten werden sich die Mietverträge welche vor 40 Jahren abgeschlossen wurden und die jetzigen Mietverträge wesentlich unterscheiden.
Wenn man das Gleichbehandlungsrecht so ausweiten würde, müsste man heute noch Verträge mit Vertragsklausel wie vor 40 Jahren verwenden.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#7
 Von 
guest-12331.07.2014 01:49:25
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Mietverträge sind tatsächlich alle gleich, in einer Genossenschaft gibt es nur einen Nutzungsvertrag, der für alle Mitglieder gilt. Bisher waren die Mieterhöhungen auch immer ungefähr in gleicher Höhe, wir hatten noch nie eine Mieterhöhung um mehr als 10%! Auch diesmal hat außer uns niemand in der Nachbarschaft eine so hohe Mieterhöhung wie wir! Ich hatte gehofft, dass sich hier evtl. jemand findet, der sich mit Genossenschaftsrecht auskennt.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

quote:
Die Mietverträge sind tatsächlich alle gleich, in einer Genossenschaft gibt es nur einen Nutzungsvertrag, der für alle Mitglieder gilt.


Kann ich keinesfalls glauben.
Es mag vielleicht einen allgemeinen Nutzungsvertrag geben mit der Beschreibung des Mietobjekts aber mit dem Hinweis auf die ebenfalls vereinbarten allgemeinen Vertragsbedingungen.
Und die unterscheiden sich sicherlich bezüglich der Schönheitsreparaturen, kleinen Instandhaltungen und anderen Klauseln, insbesondere auch bezüglich der Durchführung von Mieterhöhungen. Auch die Modernisierungsklauseln, Energieeinsparung u.a. gab es vor 40 Jahren noch nicht.

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#9
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009, Az.: VIII ZR 159/08 :


"Zutreffend sei zwar, dass der genossenschaftliche Gleichheitsgrundsatz nicht nur die mitgliedschaftliche Stellung als solche beherrsche, sondern von der Genossenschaft auch im Nutzungsverhältnis zu beachten sei. Die rechtliche Gleichstellung der Mitglieder sei allerdings nicht absolut. Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei vielmehr, einzelne Mitglieder der Genossenschaft nicht ohne sachlichen Grund anders zu behandeln als andere Mitglieder."

...


"Die Genossenschaft und ihre Organe sind daher berechtigt, unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO; Börstinghaus, aaO; Keßler, aaO: "Relative Gleichbehandlung"; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1960, aaO)."

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#10
 Von 
guest-12331.07.2014 01:49:25
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn sich im Nutzungsvertrag etwas ändert, bekommen alle Mitglieder diese Änderung mitgeteilt und diesemuss dann unterschrieben an die Genossenschaft zurückgegeben werden. So sind dieVerträge immer auf dem gleichen Stand.

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

quote:
Wenn sich im Nutzungsvertrag etwas ändert, bekommen alle Mitglieder diese Änderung mitgeteilt und diesemuss dann unterschrieben an die Genossenschaft zurückgegeben werden. So sind dieVerträge immer auf dem gleichen Stand.


Das ist doch auch wieder Unsinn. Kein Genossenschaftsmitglied ist verpflichtet, einer einseitigen Änderung/Ergänzung seines Nutzungsvertrages zuzustimmen.
Und die Höhe der einzuzahlenden Genossenschaftsanteile sind auch für alle Bewohner gleich ?


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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#12
 Von 
guest-12331.07.2014 01:49:25
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

"Die Genossenschaft und ihre Organe sind daher berechtigt, unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO; Börstinghaus, aaO; Keßler, aaO: "Relative Gleichbehandlung"; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1960, aaO)."

Genau, das ist der Punkt, die Mieterhöhung ist unangemessen im Vergleich zu den anderen Mieterhöhungen und sachlich nicht angemessen. Die eine Nachbarin wohnt länger als wir in der Genossenschaft und hat nur 10 Euro Erhöhung, die anderen Nachbarn wohnen erst drei Jahre hier und haben 9 Euro Erhöhung, die nächsten wohnen 15 Jahre hier und haben auch nur 10 Euro Mieterhöhung die einzigen mit 50 Euro Erhöhung sind wir, wie gesagt es handelt sich um identische Wohnungen (Reihenhäuser).

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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

quote:
Die eine Nachbarin wohnt länger als wir in der Genossenschaft und hat nur 10 Euro Erhöhung, die anderen Nachbarn wohnen erst drei Jahre hier und haben 9 Euro Erhöhung, die nächsten wohnen 15 Jahre hier und haben auch nur 10 Euro Mieterhöhung die einzigen mit 50 Euro Erhöhung sind wir, wie gesagt es handelt sich um identische Wohnungen (Reihenhäuser).

Mir fällt auf, dass nicht mit den jetzt zu zahlenden m³ Preisen argumentiert wird, sondern mit der Erhöhungssumme. Und auch sind die Vertragsbedingungen sicher unterschiedlich.
Nur werden die aufgezählten Umstände nicht die einzigen Faktoren sein, die es zu berücksichtigen gibt um eine willkürliche Entscheidung zu begründen.

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-- Editiert Spezi-2 am 29.07.2014 19:16

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#14
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

"Mir fällt auf, dass nicht mit den jetzt zu zahlenden m³ Preisen argumentiert wird,"
Genau das.
Die Höhe der Erhöhung ist doch völlig wurscht. Alleine die Höhe des zukünftig zu zahlenden m²-Miete wäre ein objektives Kriterium, an der man eine möglicherweise vertraglich ausgeschlossene "willkürliche Ungleichbehandlung" ausmachen könnte.

Unterschiedlicher Anfangsmietpreis = unterschiedliche %uale Mieterhöhung um auf ein gleiches Mietpreisniveau zu kommen.






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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12331.07.2014 01:49:25
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)


"Unterschiedlicher Anfangsmietpreis = unterschiedliche %uale Mieterhöhung um auf ein gleiches Mietpreisniveau zu kommen."[color=blue][size=12px][/size][/color]

Das wäre auch für mich ein logisch nachvollziehbarer Ansatz, ist aber leider nicht der Fall

Nachbarin A wohnt seit 45 Jahren in ihrem Haus qm 5,15Euro nach Mieterhöhung (8%) hat wie wir alles selbst renoviert zB Heizung Bäder Dachausbau
Nachbar b wohnt seit 3 Jahren im Haus und bezahlt 7,50 Euro hat keine Eigenleistung erbracht.
Erhöhung 4%
Nachbar C wohnt seit 20 Jahren im Haus und bezahlt 6,80 Euro keine Eigenleistung Erhöhung 7%
Wir, wie bereits geschrieben, 40 Jahre, haben alles selbst renoviert bezahlen nun 7,70 Euro nach Mieterhöhung um 20%
Ich denke, da kann man schon etwas stutzig werden und von Willkür sprechen!




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#16
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Bevor man anfängt, über die Frage der sachlichen Berechtigung ungleicher Behandlung zu spekulieren: habt ihr denn mal nachgefragt, wieso eure Erhöhung so viel höher ist als die der anderen?

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#17
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Hallo,

ich habe zwar davon keine Ahnung aber gibt es nicht irgendwo ein Gesetz, das besagt, dass eine Mieterhöhung um jährlich maximal 11% erfolgen darf und dann auch nur, wenn Modernisierungsarbeiten erfolgt sind?
Würde mich über ne Antwort freuen.

Gruß, Fabian.

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#18
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Nein, eine Mod-Erhöhung hat nichts mit einer normalen Mieterhöhung zu tun. Bei einer Mod-Erhöhung geht nur eine Erhöhung von 11 % p.a. der Modernisierungskosten.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Ich würde auch sagen, dass eine "ungleiche" Mieterhöhung zulässig ist.

Was mir in diesem Fall hier zu denken gibt ist folgendes

quote:
Begründet wurde die Erhöhung mit gestiegenen Handwerkerkosten.


Was haben Handwerkerkosten in der Miete zu suchen?
Gehören die nicht in die Nebenkosten?

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

quote:
Begründet wurde die Erhöhung mit gestiegenen Handwerkerkosten.


Ich denke nicht, dass dies die einzige und die offizielle Begründung für die Mieterhöhung ist.

Spielt das alles eigentlich in der BRD ?

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Diese Begründung hab ich schonmal irgendwo in einem (reichlich dummen) Muster für eine Mieterhöhungserklärung gelesen ... und gleich wieder abgehakt.

Eventuell ist bei einer Genossenschaft alles etwas anders, weil die Mieter da irgendwie auch Mitglieder sind - in dem Spezialbereich kenne ich mich nicht aus.
Aber auch hier taucht seltsamerweise diese Begründung auf:
http://www.genossenschaftler.de/2012/01/unfassbare-argumentation-des-vorstandsprechers-dialogbereitschaft-sieht-anders-aus/

Im Normal-Mietfall ist jedenfalls eine Mieterhöhung nur nach den Vorschriften des BGB möglich - lies ab § 557 ff
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Wenn also weder eine Index- noch eine Staffelmiete vereinbart ist, dann bleibt nur noch die "Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete" und diese muss eben auch belegt werden.

Es wäre also zu klären:
Was ist im Mietvertrag hinsichtlich Mieterhöhungsmöglichkeit vereinbart?
Falls es vom BGB abweicht > ist dies wirksam bei einer Genossenschaft möglich?
Wie lautet die Mieterhöhungserklärung im Original-Wortlaut? (hochladen)

Die 11% bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung (auf Kosten des Vermieters) finden sich unter § 559. Nach der bisherigen Schilderung liegt das hier aber nicht vor.

Also: Klarstellung/mehr Fakten nötig ...

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119561 Beiträge, 39741x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Können wir die Mieterhöhung wegen Ungleichbehandlung ablehnen? <hr size=1 noshade>

Ablehnen kannman alles. Entscheidenwäre eher wie erfoglreich man es vor Gricht durchsetzen könnte.



quote:<hr size=1 noshade>die Mieterhöhung ist unangemessen im Vergleich zu den anderen Mieterhöhungen und sachlich nicht angemessen. <hr size=1 noshade>

Deine Meinung spielt dabei keine Rolle, das wird objektiv betrachtet.



quote:<hr size=1 noshade>Die eine Nachbarin wohnt länger als wir in der Genossenschaft und hat nur 10 Euro Erhöhung <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade> <hr size=1 noshade>

DAS ist ja nun gar keine Begründung für "unangemessen".





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

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