Hallo,
ich hatte bereits in einem anderen Beitrag geschildert, dass ich derweil eine Nachbesserungsaufforderung von meinem Vermieter
bekommen habe (aufgrund von überstrichenen Dübellöchern /
siehe: https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Nachbesserungsaufforderung-nach-Auszug-__f554981.html)
Ich habe mir meinen Mietvertrag zur Gemüte geführt und würde nun gerne wissen, ob folgende Klausel gültig ist:
"Bei der Rückgabe der Mieträume am Ende des Mietverhältnisses müssen die Wände und Decken in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten gestrichen oder tapeziert sein. Satz 1 gilt nicht für die Teile der Mieträume, die sich bei Überlassung in einer anderen farblichen Gestaltung befanden"
Ich bezieh mich dabei konkret auf das Urteil vom 18.06.2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20224/07" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07: Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietve...">VIII ZR 224/07
(https://openjur.de/u/75190.html) und hierbei insbesondere auf § 307 Inhaltskontrolle (https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html).
Falls diese Klausel unwirksam ist, müsste ich anstehende Nachbesserungsaufforderungen leisten müssen?
Danke
Ungültige Klausel im Mietvertrag? - Sind Nachbesserungsaufforderung wirksam?
10. Juli 2019
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Frage vom 10. Juli 2019 | 08:57
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich)
Ungültige Klausel im Mietvertrag? - Sind Nachbesserungsaufforderung wirksam?
#1
Antwort vom 10. Juli 2019 | 10:54
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1450x hilfreich)
Zitat :"Bei der Rückgabe der Mieträume am Ende des Mietverhältnisses müssen die Wände und Decken in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten gestrichen oder tapeziert sein. Satz 1 gilt nicht für die Teile der Mieträume, die sich bei Überlassung in einer anderen farblichen Gestaltung befanden"
Die Klausel ist nicht unwirksam.
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