Unklarheiten beim Kündigungsverzicht

23. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
aladin80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Unklarheiten beim Kündigungsverzicht

Hallo,

welche Auswirkung hat eine widersprüchliche Formulierung beim Kündigungsverzicht.

Vermieter V und Mieter M verzichten damals beim Vertragsabschluss laut Formularmietvertrag für zwei Jahre auf die ordentliche Kündigung.
In der Präziesierung steht allerdings auch ein konkreter Monat bis wann der Kündigungsverzicht gilt und der liegt vor
den zwei Jahren (1 Monat früher). Die zwei Jahre wären hingekommen, wenn bauliche Verzögerungen nicht zum späteren Mietbeginn geführt hätten. Der Mietbeginn war im Vertrag noch variabel und konnte vom Vermieter 6 Wochen vor-oder zurückverlegt werden, mit 2monatiger Ankündigungsfrist. Durch die Verzögerung konnte der Mieter erst später in die Wohnung. Dadurch wird allerdings der Kündigungsverzicht widersprüchlich, da im Mietvertrag von zwei Jahren aber einem konkreten früheren Monat die Rede ist.

Zu wessen Gunsten ist die Formulierung auszulegen?
Kann die Formulierung komplett ungültig sein?

Ich nehme an, das der konkret genannte Monat gilt und die Formulierung 2Jahre nicht gelten?

Gruß

Aladin47

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120076 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von aladin47):
Zu wessen Gunsten ist die Formulierung auszulegen?

Dazu müsste man erst mal den Wortlaut kennen ...



Zitat (von aladin47):
Kann die Formulierung komplett ungültig sein?

Ja, kann sein.
Kann aber auch sein, das der Kündigungsverzicht für den Vermieter gilt und für den Mieter nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Leider steht in der Frage nicht, wann die Vereinbarung getroffen wurde.
Die 2 Jahre zählen nicht ab Beginn des Mietvertrages, sondern ab Abschluss des Vertrages.
Auch wäre es sinnvoll, den genauen Text abzuschreiben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von aladin47):
Zu wessen Gunsten ist die Formulierung auszulegen?


Das kann man erst sagen wenn man die exakte Formulierung kennt.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Eine zweideutige Formulierung ist immer zu Lasten des Verwenders auszulegen (§ 305c Abs. 2 BGB ). Verwender dürfte hier der Vermieter sein, so dass das im Mietvertrag genannte Datum als Ende des Kündigungsausschlusses gilt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Eine zweideutige Formulierung


Nur kennen wir diese gar nicht !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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