Hallo,
welche Auswirkung hat eine widersprüchliche Formulierung beim Kündigungsverzicht.
Vermieter V und Mieter M verzichten damals beim Vertragsabschluss laut Formularmietvertrag für zwei Jahre auf die ordentliche Kündigung.
In der Präziesierung steht allerdings auch ein konkreter Monat bis wann der Kündigungsverzicht gilt und der liegt vor
den zwei Jahren (1 Monat früher). Die zwei Jahre wären hingekommen, wenn bauliche Verzögerungen nicht zum späteren Mietbeginn geführt hätten. Der Mietbeginn war im Vertrag noch variabel und konnte vom Vermieter 6 Wochen vor-oder zurückverlegt werden, mit 2monatiger Ankündigungsfrist. Durch die Verzögerung konnte der Mieter erst später in die Wohnung. Dadurch wird allerdings der Kündigungsverzicht widersprüchlich, da im Mietvertrag
von zwei Jahren aber einem konkreten früheren Monat die Rede ist.
Zu wessen Gunsten ist die Formulierung auszulegen?
Kann die Formulierung komplett ungültig sein?
Ich nehme an, das der konkret genannte Monat gilt und die Formulierung 2Jahre nicht gelten?
Gruß
Aladin47
Unklarheiten beim Kündigungsverzicht
23. Januar 2017
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Frage vom 23. Januar 2017 | 15:10
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 0x hilfreich)
Unklarheiten beim Kündigungsverzicht
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#1
Antwort vom 23. Januar 2017 | 15:33
Von
Status: Unbeschreiblich (120076 Beiträge, 39828x hilfreich)
ZitatZu wessen Gunsten ist die Formulierung auszulegen? :
Dazu müsste man erst mal den Wortlaut kennen ...
ZitatKann die Formulierung komplett ungültig sein? :
Ja, kann sein.
Kann aber auch sein, das der Kündigungsverzicht für den Vermieter gilt und für den Mieter nicht.
#2
Antwort vom 23. Januar 2017 | 15:36
Von
Status: Senior-Partner (6435 Beiträge, 2317x hilfreich)
Leider steht in der Frage nicht, wann die Vereinbarung getroffen wurde.
Die 2 Jahre zählen nicht ab Beginn des Mietvertrages, sondern ab Abschluss des Vertrages.
Auch wäre es sinnvoll, den genauen Text abzuschreiben.
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#3
Antwort vom 23. Januar 2017 | 17:16
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
ZitatZu wessen Gunsten ist die Formulierung auszulegen? :
Das kann man erst sagen wenn man die exakte Formulierung kennt.
#4
Antwort vom 23. Januar 2017 | 22:46
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16828x hilfreich)
Eine zweideutige Formulierung ist immer zu Lasten des Verwenders auszulegen (§ 305c Abs. 2 BGB ). Verwender dürfte hier der Vermieter sein, so dass das im Mietvertrag genannte Datum als Ende des Kündigungsausschlusses gilt.
#5
Antwort vom 23. Januar 2017 | 23:13
Von
Status: Senior-Partner (6435 Beiträge, 2317x hilfreich)
Zitat:Eine zweideutige Formulierung
Nur kennen wir diese gar nicht !!
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