Hallo Zusammen,
Meine Frage hier ans Forum wäre,wenn jemand fast 3 Jahre in einer Wohnung wohnt und die Miete immer unregelmäßig aber in dem Mietschuldigen Monat gezahlt hat.Und auch der Vermieter
das geduldet hat.Und auch nach einer Zwangsverwaltung die diese unregelmäßigkeit der Mietzahlung auch schon seit Feb.2005 duldet ohne Beschwerde.
Hat diese jetzt die möglichkeit den Mietvertrag zu kündigen oder andere Maßnahmen einzuleiten.Mahnbescheid oder solches?
Gruß
Unpünktliche Mietzahlungen!!
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Na hoffentlich haben die das !
ups.. ein frustrierter..g
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
oh entschuldigung, falsche Antwort?
Dann jetzt die Richtige: Nein ! Das dürfen die nicht!
Aus Unrecht wird spätestens nach 3Jahren Recht. Die dürfen nix einleiten. Wär ja noch schöner!
Besser?
Gruss det11
Vielleicht gibt es ja auch ein Forum, wo darf ich denn mal richtig Dampf ablassen.
Goggle mal...g
Hallo Lotus Five,
Mahnbescheide können meines Wissens jederzeit eingeleitet werden, falls die Miete nicht pünktlich bezahlt wird. Eine Mahnung muss hier nicht vorangehen.
Ausserdem können fortdauernde unpünktliche Zahlungen der Miete zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen - vgl. OLG Karlsruhe (Az.: 17 U 97/02
). Ich denke aber, dass die Anwendung dieses Spruchs von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Auch eine ordentliche Kündigung aus diesem Grund dürfte in der Praxis nicht einfach sein. Hier sollte nach meiner Meinung mindestens eine Abmahnung vom Vermieter ausgesprochen worden sein.
Gruss, JoKu
Danke.... für deine Antwort JoKu.
;-)
Bitteschön Lotus Five,
aber besser erstmal warten, was Gruwo noch meint.
JoKu
Hallo,
ich kann mich Joku
nur anschliessen.
Auch wenn der Vermieter widerspruchslos über längere Zeit die fortdauernden unpünktlichen Mietzahlungen hingenommen hat, kann er das Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 BGB
außerordentlich fristlos kündigen, sofern eine notwendige Abmahnung erfolglos bleibt (§ 543 Abs. 3 BGB
). Eine Billigung des vertragswidrigen Zahlungsverhaltens kann aus der Duldung allein nicht hergeleitet werden. Ebensowenig liegt hierin eine stillschweigende Vertragsänderung (Blank/ Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 543 Rn 9 ff). Dies gilt erst recht, wenn das Mietobjekt nun zwangsverwaltet wird.
Eine fristlose Kündigung wird immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens einer Vertragspartei, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geprüft. Zugunsten des Vermieters spricht u.a., wenn durch das Zahlungsverhalten des Mieters das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zerstört bzw. stark erschüttert ist oder weil er wegen eigener laufender Zahlungsverpflichtungen auf den pünktlichen Mieteingang angewiesen ist. Zugunsten des Mieters kann sprechen, wenn dieser bspw. in eine Notlage geraten ist oder wenn der Vermieter das Zahlungsverhalten des Mieters jahrelang hingenommen hat und das Mietverhältnis ohnehin bald durch Zeitablauf endet. Ein Verschulden muss der Mieter schon bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit vertreten.
Wahlweise kann der Vermieter (bzw. nun der Zwangsverwalter) auch gem. § 573 BGB
ordentlich kündigen. In diesem Fall wäre eine vorherige erfolglose Abmahnung nicht zwingend notwendig (OLG Oldenburg, RE 5 UH 2/91
).
Wird die Kündigung von Mieter bestritten, muss das Gericht die Wirksamkeit prüfen.
MfG Gruwo
PS: Nur um Missverständnissen vorzubeugen: ich bin kein Anwalt.
Perfekt Gruwo,
Danke auch dir für diese ausführliche und sachliche Antwort.
Gruß
Lotus Five
-----------------
"Recht haben und Recht bekommen.........."
tja, Gruwo hats drauf......
det11
Hi
Ich hatte dieselben probleme.Habe dan herausgefunden das die miete von Amt kommt,
von alg 2 bezogen wurde.Nach ein kurzen gespreach mit den zustaendige sachbearbeiter.Wird jetz die miet zahlungen direkt an mich geleitet.kann brauch mich nicht mehr zu aergen.
Ansonsten Gruwo hat recht.
Best wishes for Xmas
Mc
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
12 Antworten
-
11 Antworten
-
3 Antworten
-
9 Antworten
-
8 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten