Unser Vorvermieter

1. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go508149-47
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unser Vorvermieter

Ich habe eine Frage...wir sind am 15.01. durch einen Nachmieter vorzeitig aus der Wohnung gekommen. Die Wohnungsübergabe verlief mit Makler, Nachmieter und mir. Für ihn gab es nichts zu beanstanden. Die Übergabeprotokolle habe ich natürlich noch.

Nun forderte ich meine geleistete Kaution ein und der Vorvermieter behält sich vor, diese einzubehalten, da „erhebliche Mängel" in unserer Wohnung wären und fordert uns auf, diese zu beseitigen. Anderenfalls würde er Firmen beauftragen und diese Rechnungen uns zukommen lassen.

Ich gebe ja zu, die Wände waren trotz Neuanstrich noch leicht schattiert, und es waren 2-3 Flecken durch Wasser auf dem Parkettboden.
Aber wir kommen ja nun gar nicht mehr rein? Zumal der Nachmieter sich ja bei der Übergabe damit einverstanden erklärt hatte?

Ist das nicht generell ein wenig spät? Der Mietvertrag ging bis zum 31.01., und der Vermieter schreibt deswegen einen Brief am 30.01.?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Die Wohnungsübergabe verlief mit Makler, Nachmieter und mir. Für ihn gab es nichts zu beanstanden. Die Übergabeprotokolle habe ich natürlich noch.

Wer ist "ihn" ?? Und der Makler hat im Auftrage des Vermieters unterschrieben ?
Scheinbar nicht, sonst gäbe es ja einen totalen Widerspruch zu den Feststellungen.
Wieso gab es die Übergabe schon am 15.1. 19 wenn der Mietvertrag erst am 31.1.2019 ablief. Der Zustand vor Übergabe ist der wichtige.
Was steht genau im dem Rückgabeprotokoll ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von go508149-47):
Ist das nicht generell ein wenig spät?

Ihr seid am 15.01 ausgezogen.
Laut Gesetz würden Ansprüche der Vertragspartner erst nach 3 Jahren verjähren. Nun gibt es im Mietrecht die Sonderregelung das der Vermieter seine Ansprüche innerhalb von 6 Monaten geltend machen muss.

Heute ist der 01.02 - also weitab von "ein wenig spät"...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von go508149-47):
Zumal der Nachmieter sich ja bei der Übergabe damit einverstanden erklärt hatte?
irrelevant - ggf. bist du aus deinem Mietvertrag verpflichtet und zwar einzig deinem Vertragspartner = deinem Vermieter


Zitat (von go508149-47):
Die Übergabeprotokolle habe ich natürlich noch.
und was steht drin?
von wem auf Vermieterseite unterschrieben? (Makler als Vertreter des Vermieters?)


Zitat (von go508149-47):
Aber wir kommen ja nun gar nicht mehr rein?
die Mietsache hat bei der Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand zu sein, wenn man die Zeit davor nicht genutzt hat (z.B. Beseitigung der Wasserflecken im Parkett) und die Nachbesserungsfrist in Anspruch nehmen möchte (statt Schadenersatz zu leisten), dann vereinbart man eben einen Termin dafür

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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