Unterbringung eines Geschwisters während des Studiums in der Mietwohnung

12. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
3r4th
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterbringung eines Geschwisters während des Studiums in der Mietwohnung

Guten Abend,

Ich habe eine Frage bezüglich Unterbringung meines kleines Bruders während seiner Studienzeit.
Meine Frau und Ich Wohnen in München in einer 4 Zimmerwohnung mit 86qm und würden meinem Bruder nun die Möglichkeit bieten während seiner Studienzeit kostenlos bei uns unter zukommen da ein Zimmer leer steht und die Mietpreise in München kaum für einen Studenten ohne weiteres zu tragen sind.

Nun habe ich mehrere widersprüchliche Informationen dazu gefunden.
Einmal heißt es das der Vermieter bei Geschwistern nur in Kenntnis gesetzt werden muss, und aus einer anderen Quelle hieß es er müsse auch zustimmen.

Zudem verunsichert mich der "§10 Benutzung der Mieträume, Untervermietung", meines Mietvertrages
in welchem steht:
(1) Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in §1 bestimmten Zwecken nur mit Ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. (§1 Vermietet wird zu Wohnzwecken)
(2) Der Mieter ist ohne Ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters Unbeschadet der Vorschrift des §540 Abs. 2 BGB weder zu einer Untervermietung der Mieträume oder einzelner Räume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen Besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt.
Eine Erlaubnis gilt nur für den Einzelnen Fall und kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
(3) Der Vermieter ist zur Erhebung eines Angemessenen Untermietzuschlages berechtigt.

Wäre die in diesem Falle eine Untervermietung? Da ich ja keine Geld dafür verlange.
Wie ist hier die rechtliche Lage?
Ich würde mich freuen wenn Ihr etwas Licht in das Dunkel bringen könntet.

Grüße Julian

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Gegen den Zuzug von Familienangehörigen kann man nix machen als VM. Untermietzuschlag fällt weg, da Sie ja nicht untervermieten.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9865 Beiträge, 4475x hilfreich)

Für Geschwister brauchst du meines Wissens nach eine Genehmigung. Auf diese wirst du aber wegen § 553 BGB in diesem Fall einen Anspruch haben. Interessant ist dann der zweite Absatz von § 553 BGB :

Zitat:
Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

Darüber kann man nun gut streiten. Einige Gerichte sind schon davon ausgegangen, dass an einer gewinnbringenden Untervermietung der Vermieter partizipieren darf. Bis zum BGH ist aber nichts davon gegangen, sodass es keine wirkliche Rechtssicherheit gibt.

Wenn hier kein Gewinn erzielt werden soll, so wird der Vermieter aber eh nicht damit argumentieren können. Bleibt also die Frage, ob er aus anderem Grunde eine Zustimmung ohne Mieterhöhung für unzumutbar hält und ob man im Zweifel dagegen klagen möchte.

Ich würde dem Vermieter unter Nennung der Kontaktdaten des Bruders mit Verweis auf § 553 BGB um Genehmigung bitten. Im Schreiben am besten auch erwähnen, ob der Bruder Untermiete zahlen soll. Zudem sollte man eine angemessene Frist zur Zustimmung setzen. Und dann musst du abwarten, was kommt.

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#3
 Von 
3r4th
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten, dann bleibt mir erstmal nichts weiteres möglich als beim Vermieter um Erlaubnis. Leider wurde meine Mietwohnung erst Anfang des Monats an einen neuen Vermieter/Eigentümer Verkauft welcher nun auch prompt eine Mieterhöhung einfordern wollte bei welcher er nahezu jede Frist die es nun gibt nicht Einhält. Welches ich ihm auch noch beibringen muss, deshalb ist das aktuell für Mich eine sehr schwierige Situation da ich den neuen Vermieter nicht einschätzen kann.

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#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Warum so kompliziert?

Einschreiben an Vermieter schicken, wo drinsteht, dass der Bruder kostenfrei ab dem Datum bei Euch einzieht.
Damit hat man alles gemacht. Wenn der Vermieter nicht reagiert, ist das nicht Euer Problem. Verbieten kann er es Euch nicht bzw. das Verbot könntet Ihr getrost ignorieren.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9865 Beiträge, 4475x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Warum so kompliziert?
§ 540 BGB verbietet ganz pauschal die Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Genehmigung. Dritte sind dabei erstmal alle, die nicht im Mietvertrag als Mieter stehen. Nun gibt es jedoch den grundgesätzlichen Schutz der Familie. Daher zählen enge Familienangehörige doch nicht als Dritte im Sinne von § 540 BGB . Nur gibt es keine konkrete Liste, wer denn alles zur engen Familie gehört.

Lebensabschnittsgefährten gehören z.B. nicht darunter, Kinder jeden Alters schon. Geschwister gehören meines Wissens nach nicht dazu. Das ist normalerweise kein riesen Drama, weil es ja § 553 BGB gibt. Dieser ist aber nunmal so formuliert, dass der Vermieter zur Erlaubnis unter den dortigen Bedingungen verpflichtet ist. Er muss aber um Erlaubnis gefragt werden.

Wenn er diese nicht oder nur unter Bedingungen erteilen will, muss man sich das anschauen. Eine einfache Information an den Vermieter reicht aber meiner Meinung nach nicht aus.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Gehen Sie so vor, wie Vunda vorgeschlagen hat, das ist absolut ausreichend.

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#7
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Warum so kompliziert?


Weil es eben komplizierter ist.

Zitat:
Einschreiben an Vermieter schicken, wo drinsteht, dass der Bruder kostenfrei ab dem Datum bei Euch einzieht. Damit hat man alles gemacht. Wenn der Vermieter nicht reagiert, ist das nicht Euer Problem. Verbieten kann er es Euch nicht bzw. das Verbot könntet Ihr getrost ignorieren.


Wenn man genau so verfährt und beabsichtigt, die Räume ohne eine entsprechende Erlaubnis teilweise (oder auch ganz) an Dritte zu überlassen, so kann der Vermieter ihm dies im Wege der einstweiligen Verfügung verbieten lassen.

Vielmehr hat der Mieter in seinem Antrag seiner Darlegungspflicht zu genügen und weiterführende Ausführungen zu tätigen. Mit einem "mein Bruder zieht kostenlos ab dem ... ein" ist es mithin nicht getan.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Vielmehr hat der Mieter in seinem Antrag seiner Darlegungspflicht zu genügen und weiterführende Ausführungen zu tätigen. Mit einem "mein Bruder zieht kostenlos ab dem ... ein" ist es mithin nicht getan.


Das ist mE absolut ausreichend, da es sich eben nicht um eine Untervermietung handelt, sondern um Zuzug eines Familienmitgliedes. Sollte man ein Kind bekommen erklärt man sich ja auch nicht groß und breit durchs ganze Procedere. Der Zuzug von nahen Familienangerhörigen (und dazu zählen nunmal Geschwister). Solange die Wohnung dadurch nicht überbelegt wird ist alles im grünen Bereich.

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#9
 Von 
3r4th
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend zusammen,
ich habe nun mal auf die schnelle ein Schreiben zusammen gefasst welches ich dem Vermieter so vorhabe zu zukommen zu lassen.

"Ich hätte noch ein weiteres Anliegen, ab Oktober beginnt mein kleiner Bruder XXXX xxxx in München an zu Studieren den ich für diese Zeit gerne eine unentgeltlich in der Wohnung mitwohnen lassen möchte. Ich hoffe dies stellt kein Problem dar. Ich bitte sie mir diesbezüglich eine kurze Rückmeldung bis zum 15.09.2018 zu geben ob dies in Ordnung geht.
Wenn von Ihnen zum oben genannten Datum kein Einwand eingeht gehe ich davon aus das sie damit einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxx xxxxx "

Denkt Ihr diese Formulierung geht so in Ordnung?

Grüß Julian

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#10
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
(...) nahen Familienangerhörigen (und dazu zählen nunmal Geschwister) (...)


Das ist, wie "cauchy" auch bereits richtigerweise angemerkt hat, nicht zutreffend.

Geschwister sind keine nahe Angehörigen, sodass für deren Aufnahme die Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist (vgl. BayObLG WuM 1984, 13; BayObLG WuM 1997, 603).

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9865 Beiträge, 4475x hilfreich)

Zitat (von 3r4th):
Denkt Ihr diese Formulierung geht so in Ordnung?
Eine Rechtsberatung ist das hier nicht. Du musst selber entscheiden, was du machen willst. Ich würde nur empfehlen, mehr Informationen anzugeben.

Es ist so, dass der Vermieter berechtigt ablehnen darf, wenn in der Person des Untermieters ein besonderer Grund vorliegt. Dieser muss daher durch das Schreiben vom Vermieter identifizierbar sein. Von daher kann es sinnvoll sein, wenn du die aktuelle Adresse und z.B. das Geburtsdatum des Bruders mit angibst. Mag sein, dass dies nicht notwendig ist. Schaden kann es aber eigentlich nicht.

Auch muss der Mieter nachweisen, dass der Bedarf an Untervermietung besteht und nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. In dieser Richtung macht vielleicht auch noch ein Satz Sinn. Also z.B. auf die Distanzen der aktuellen Adresse und eurer Adresse zum Studienort hinweisen. Oder z.B. darauf hinweisen, dass ein Zimmer aktuell nicht benötigt wird und der Bruder dieses bekommen soll.

Verstehe mich aber bitte nicht falsch: Absolut notwendig sind diese Dinge vermutlich nicht. Aber du bietest weniger Angriffspunkte, wenn du ein paar mehr Informationen lieferst.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Geschwister sind keine nahe Angehörigen, sodass für deren Aufnahme die Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist (vgl. BayObLG WuM 1984, 13 ; BayObLG WuM 1997, 603 ).


Stimmt auffallend dementsprechend revidier ich meine diesbezügliche Aussage (dachte da eher an §11 (1) StGB , danach richtigen wir uns), aber da hier auch der heilige BGH schon gesprochen hat ... haben Sie Recht.

Dementsprechend muss um Zustimmung zum Zuzug gebeten werden, wobei es hier dem VM schwerfallen dürfte eine Grund für die Untersagung herbeizuzaubern, änderet aber nix daran, dass er sie geben muss.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
3r4th
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend zusammen,
nun ist es soweit gekommen das der Vermieter meinem Bruder nur ein Besuchsrecht beschränkt auf max 3 Monate erlauben möchte.

Nur stellt sich mir nochmal die Frage
Verstehe ich den Absatz richtig im Mietvertrag das dieser mir das Recht mich auf BGB § 553 zu berufen Untersagt?:

" (2) Der Mieter ist ohne Ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters Unbeschadet der Vorschrift des §540 Abs. 2 BGB weder zu einer Untervermietung der Mieträume oder einzelner Räume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen Besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt.
Eine Erlaubnis gilt nur für den Einzelnen Fall und kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden."

Gruß Julian

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Verstehe ich den Absatz richtig im Mietvertrag das dieser mir das Recht mich auf BGB § 553 zu berufen Untersagt?


Nein, außerdem wäre das auch gar nicht zulässig (§ 553 Abs. 3 BGB )

Es bleibt dabei, dass der Vermieter verpflichtet ist, Dir die Erlaubnis zur Aufnahme des Bruders nach § 553 BGB zu erteilen. Du solltest Dich gegenüber dem Vermieter auch ausdrücklich auf § 553 BGB berufen.

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