Unterjährige Verbrauchsinformation (Heizkostenverordnung), monatliche Gebühr. Widerspruch möglich?

10. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 16x hilfreich)
Unterjährige Verbrauchsinformation (Heizkostenverordnung), monatliche Gebühr. Widerspruch möglich?

Hallo,

mein Vermieter (Wohnbaugesellschaft) hat mich informiert, dass Sie uns aufgrund einer neuen Heizkostenverordnung den Zählerstand der Funkzähler jetzt monatlich mitteilen müssen. Allerdings wollen die dafür zukünftig 60 EUR p.a. bei Postzustellung bzw. 15 EUR bei Emailzustellung haben.

Dürfen die das berechnen und sind diese Gebühren angemessen?

Kann ich auch auf die monatliche Zustellung verzichten?


MfG
Mark




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
Dürfen die das berechnen und sind diese Gebühren angemessen?
Ja.
Zitat (von Mark72):
Kann ich auch auf die monatliche Zustellung verzichten?
Nein, da gesetzlich vorgeschrieben. Nur lesen musst Du es nicht.

Zitat (von https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/heizkostenverordnung-klimaschutz-kostensparen-datenschutz-abrechnung-zaehler-verbraucher-101.html):

Die Kosten der Verbrauchsanalyse seien nach deutschem Recht umlegbare Betriebskosten. "Eine Kostenbegrenzung für die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation sieht der Entwurf nicht vor." Der Gesetzgeber habe es versäumt, die Kosten der Verbrauchserfassung zu begrenzen.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40239 Beiträge, 6553x hilfreich)

Die Novelle der HeizKV setzt eine EU-RiLi um und verlangt die unterjährige/monatl. Info an dich als Verbraucher. Widerspruch wird nichts bringen. Es müsste eher diese Novelle gekippt werden, das schafft der Vermieter und du nicht.

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/heizkostenverordnung-novelle_258_540756.html

Ich habe im Dezember eine solche Info gelesen, dort kostet die monatliche e-Mail-Info ca 7,50€ im Jahr und ca. 30,-im Jahr als monatliche Postzustellung. Evtl. sind diese Kosten nach der Anzahl der WE der WoBauges. gestaffelt?

Zitat (von Mark72):
Kann ich auch auf die monatliche Zustellung verzichten?
Ich meine, dein Vermieter muss dich informieren. Also kannst du nicht verzichten, sondern nur die preiswertere Mail-Info wählen. Sonst muss er dir ´n Brief schicken.

frei übersetzt:
-Das soll zum Energiesparen *erziehen*, zumindest zur Bewusstmachung des lfd. Verbrauchs.
-Verbraucher sollen nicht erst suchen, wie viel sie verbrauchen. Die Info bekommen sie serviert.
-Richtlinie will also erreichen, dass Verbraucher monatlich ihren *Warnschuss* zum Energieverbrauch erhalten, damit sie nicht erst bei der jährl. Nachzahlung in Ohnmacht fallen und die Berechnung, die Messung, die Technik usw. und alles anzweifeln.
-Spart neben Heizenergie auch andere Ressourcen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo,

ich habe fast immer eine kleine Rückzahlung in der Jahresabrechnung. Jetzt werde ich jeden Monat darüber informiert, dass ich meine Heizkosten im Griff habe, muss dafür aber extra bezahlen ... :bang:

MfG
Mark

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40239 Beiträge, 6553x hilfreich)

Ja, richtig. Diese Novelle und der ganze Aufwand ist ja nicht für die Verbraucher, die wie du ihr Verbrauchsverhalten kennen und steuern.
Aber für 447 EU-Bürger, die insgesamt gesehen noch deutliches Einsparpotenzial haben sollen bzw. entwickeln sollen. Hat man errechnet.
Und auch bei dir (oder bei mir) geht sicher noch mehr einzusparen. Evtl. ist die Vorauszahlung nur zu hoch? :wink:

https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/Europa/WeitereEURL/EnergieeffRL/EnergiedlRL_node.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50148 Beiträge, 17565x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Novelle der HeizKV setzt eine EU-RiLi um und verlangt die unterjährige/monatl. Info an dich als Verbraucher. Widerspruch wird nichts bringen. Es müsste eher diese Novelle gekippt werden, das schafft der Vermieter und du nicht.


Ganz so ist es nicht.

Die EU-Verordnung fordert lediglich die Bereitstellung der Daten.

Daraus hat die Bundesregierung eine Informationspflicht gemacht.

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#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1866 Beiträge, 292x hilfreich)

Zitat (von Anami):
-Das soll zum Energiesparen *erziehen*, zumindest zur Bewusstmachung des lfd. Verbrauchs.
-Verbraucher sollen nicht erst suchen, wie viel sie verbrauchen. Die Info bekommen sie serviert.


Komisch! Ich kann an meinen simplen Verdunstungsröhrchen den Verbrauch genau ablesen. Sind Mieter dümmer als Vermieter?, oder werden sie nur für dumm Seitens des Staates so verkauft? Oder werden wir insgesamt für benebelt verkauft? Immer mehr unsinnige Vorschriften, Verordnungen, und immer zu Lasten der Bürger, wer sonst.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40239 Beiträge, 6553x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
monatliche Gebühr.
Jährliche Gebühr!!
-------------------------------------------
Zitat (von Leo4):
Komisch!
Das war ja meine freie *Übersetzung*. :wink:
Wer es förmlich will, lese eben die neue HeizKV. Und die bestehende BetrKV.

Unser (kleiner) Vermieter hat uns bisher noch nicht informiert, weder über mtl. Verbrauch noch über Kosten. Wir haben fernablesbare Erfassung.

In der Info, die ich im Dez. las, findet sich auch, dass dieser VM empfiehlt, sich als Mieter an die zuständigen kommunalen Politiker zu wenden, um auf den Unsinn und die Folgen dieser Pflicht hinzuweisen. Dieser VM hat ca 5.000 WE.

Also? Jeder, der das so sieht, kann sich wehren. Kann an seine Kommunalpolitiker schreiben---statt hier zu behaupten, man wäre doch nicht dumm oder hätte eh immer ein Guthaben...
Wie das ein Vermieter macht, der simple Verdunstungsröhrchen in den vermieteten WE hat---weiß ich allerdings nicht. DER ist nicht betroffen, oder?
Zitat (von Leo4):
Immer mehr unsinnige Vorschriften,
So ganz unsinnig finde ich das nicht. Man kann geteilter Meinung sein. Es soll nur nichts kosten, oder?
Wie viele (unsinnige) Mails erhält man durchschnittlich pro Monat?

btw.
Regt sich heute ein Verbraucher noch ernsthaft über die 9 Steuern u Abgaben bei den Stromkosten auf?
Oder einer beim Tanken über den x%-Anteil von Steuern u Abgaben?

Natürlich zu Lasten des Verbrauchers--- zu wessen denn sonst?


-- Editiert von Anami am 11.02.2022 13:03

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129832 Beiträge, 41405x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Ich kann an meinen simplen Verdunstungsröhrchen den Verbrauch genau ablesen.

Äpfel mit Birnen zu vergleichen bringt nichts, auch wenn es Obst ist...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50148 Beiträge, 17565x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie das ein Vermieter macht, der simple Verdunstungsröhrchen in den vermieteten WE hat---weiß ich allerdings nicht. DER ist nicht betroffen, oder?


Der ist aktuell nicht betroffen, jedoch ist er verpflichtet bis zum 31.12.2026 auf fernablesbare Heizkostenerfassungsgeräte umzurüsten.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lilosch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Die monatliche UVI nach § 6a HeizkostenV ist eine gesetzliche Informationspflicht des Vermieters, keine umlagefähige Betriebskostenart. Sie ist weder in der Betriebskostenverordnung als Kostenart aufgeführt, noch handelt es sich um eine Abrechnungs‑ oder Messdienstleistung. Die amtliche Gesetzesbegründung zur HKVO‑Novelle – Bundesratsdrucksache 643/21 – stellt ausdrücklich klar, dass § 7 Abs. 2 HeizkostenV ausschließlich den Mehraufwand der erweiterten Abrechnungsinformationen nach § 6a Abs. 3 erfasst und nicht die monatliche UVI nach Abs. 1–2. Zusätzlich zeigt das gesetzliche Kürzungsrecht von 3 % pro Monat bei fehlender UVI (§ 12 HeizkostenV), dass es sich um eine Vermieterpflicht handelt: Eine Leistung, die der Mieter kürzen darf, kann nicht gleichzeitig als umlagefähige Betriebskostenposition auf ihn abgewälzt werden. Wer die UVI dennoch als Betriebskosten ansetzt, trägt die volle Beweislast für deren Umlagefähigkeit – und diese Beweislast ist nach aktueller Rechtslage kaum zu erfüllen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42479 Beiträge, 14738x hilfreich)

Du machst Dir hier keine Freunde, wenn Du Leichenschändung betreibst.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(677 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von Lilosch):
Eine Leistung, die der Mieter kürzen darf, kann nicht gleichzeitig als umlagefähige Betriebskostenposition auf ihn abgewälzt werden.

Wie kommt man auf so ein Nonsens?


Zitat (von Lilosch):
Sie ist weder in der Betriebskostenverordnung als Kostenart aufgeführt

Die Kosten der unterjährigen Verbrauchinformationen sind laut Heizkostenverordnung umlagefähig.
Ist in § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 6a der Heizkostenverordnung geregelt.


Zitat (von Lilosch):
Die amtliche Gesetzesbegründung zur HKVO‑Novelle – Bundesratsdrucksache 643/21 – stellt ausdrücklich klar, dass § 7 Abs. 2 HeizkostenV ausschließlich den Mehraufwand der erweiterten Abrechnungsinformationen nach § 6a Abs. 3 erfasst und nicht die monatliche UVI nach Abs. 1–2.

:bang:
Da steht genau das Gegenteil
Zitat:
Die in § 6a Absatz 1 und 2 enthaltenen Informationspflichten enthalten die Informationen
einer Verbrauchsanalyse, gehen aber noch darüber hinaus. Der Bedarf nach einer Verbrauchsanalyse entfällt damit. Am Prinzip der Kostentragung ändert sich jedoch nichts. Daher wird Satz 1 so geändert, dass die Nutzer künftig statt den Kosten der Verbrauchsanalyse die Kosten der Informationspflichten nach § 6a Absatz 1 und 2 tragen

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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