Untermiete Kaution

20. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Robert1107
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermiete Kaution

Hallo zusammen,
Ende Januar 2018 hat unser Untermietvertrag mit dem Hauptmieter geendet(der Hauptmietvertrag ist zur selben Zeit ausgelaufen). Die Hauptmieter haben uns den Großteil der Kaution zurück gezahlt und einen Rest wegen der ausstehenden Abschlussrechnung einbehalten. Als die Rechnung kam, haben die Hauptmieter Einspruch eingelegt und bis heute keine Rückmeldung( von den netten Leuten aus Bochum )erhalten
Können wir unabhängig vom Ausgang des Einspruchs unseren Rest zurück fordern?

Danke für eure Hilfe,
R.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Robert1107):
dem Hauptmieter
Singular..
Zitat (von Robert1107):
Die Hauptmieter
Plural...
Zitat (von Robert1107):
und einen Rest wegen der ausstehenden Abschlussrechnung einbehalten
Standard...
Zitat (von Robert1107):
Als die Rechnung kam, haben die Hauptmieter Einspruch eingelegt
Wahrscheinlich weil zu viel abgerechnet wurde. Wenn der richtige Betrag noch nicht vorliegt, kann euer Vermieter auch nicht euren Anteil aus dem richtigen Betrag ermitteln.
Zitat (von Robert1107):
von den netten Leuten aus Bochum
Wer auch immer das jetzt ist
Zitat (von Robert1107):
Können wir unabhängig vom Ausgang des Einspruchs unseren Rest zurück fordern?
Klar kann man. Aber einen Rechtsanspruch auf Durchsetzung der Forderung sehe ich (noch) nicht.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Robert1107):
Können wir unabhängig vom Ausgang des Einspruchs unseren Rest zurück fordern?

Klar. Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – nur eine schwache Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Man sollte also erstmal den Vermieter gerichtsfest zur Abrechnung auffordern bzw. substantiert die Hinderungsgründe zu benennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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