Hallo,
angenommen ein Mieter (Hauptmieter) hat ein möbliertes Zimmer seiner Wohnung an eine weitere Person (Untermieter) weitervermietet.
Des Weiteren "besteht ein Recht zur nicht ausschließlichen Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerabteil", so der Wortlaut des Untermietvertrags.
Bei Einzug des Untermieters, war die gesamte Wohnung bereits voll eingerichtet mit Haushaltsgegenständen des Hauptmieters.
Wie werden nun die Kosten an der gemeinsam genutzten Einrichtung des Hauptmieters innerhalb der Gemeinschaftsräume aufgeteilt?
Da ist z.B. angefallen:
- Auswechseln defekter Leuchtmittel an den Deckenlampen
- neue Filter für die Dunstabzugshaube
- Instandsetzung und Reparatur des defekten Geschirrspülers
- verstopftes Abflussrohr (macht Wohnungsmieter laut MV)
- Staubsaugerbeutel
-etc. etc.
Eigentlich eher Kleinigkeiten, nichts ist davon auf Vermieter/Eigentümer der gesamten Wohnung umlegbar.
Kann der Hauptmieter verlangen, dass der Untermieter sich an den Kosten beteiligt oder sind sie bereits mit der Zahlung der Untermiete abgegolten?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
Untermiete: Kosten gemeinsam genutzter Einrichtung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
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oder sind sie bereits mit der Zahlung der Untermiete abgegolten?
Ein kluger Untervermieter kalkuliert diese Peanuts in die Miete für das Zimmer ein. Oder willst du dich auf Diskussionen einlassen, dass dein Untermieter das Licht nicht so oft angemacht hat wie du?
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Ein kluger Untervermieter kalkuliert diese Peanuts in die Miete für das Zimmer ein. Oder willst du dich auf Diskussionen einlassen, dass dein Untermieter das Licht nicht so oft angemacht hat wie du?
Auf solche Nicht-Antworten kann ich verzichten.
Es wäre schön, wenn jemand etwas zur Rechtslage in diesem Fall beitragen könnte.
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Die Rechtslage ergibt sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag. Ist dort etwas zur anteiligen Kostentragung für Reparaturen usw. an den mitbenutzten Gegenständen vereinbart?
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Die Rechtslage ergibt sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Und da ist laut Eingangsbeitrag des TE nichts vereinbart, also gehen diese Peanuts zu seinen Lasten.
Er kann aber eine Anteilige Beteiligung an der neuen Glühbirne oder Leuchte einklagen, dann erfährt er wenigstens wie die Rechtslage ist.
Aber im Ernst. Solchen Korinthen*****rn sollte untersagt werden als Untermieter aufzutreten.
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Und da ist laut Eingangsbeitrag des TE nichts vereinbart, also gehen diese Peanuts zu seinen Lasten.
Er kann aber eine Anteilige Beteiligung an der neuen Glühbirne oder Leuchte einklagen, dann erfährt er wenigstens wie die Rechtslage ist.
Aber im Ernst. Solchen Korinthen*****rn sollte untersagt werden als Untermieter aufzutreten.
Als Untermieter, aha?
Das sind übrigens nicht nur "Peanuts", wenn mal z.B. der Handwerker wegen der Waschmaschine kommen muss.
Der Hauptmieter könnte ja auch einfach in Zukunft die Nutzung seiner eigenen Waschmaschine untersagen. Dazu steht nämlich auch nichts im MV.
Oder viel besser einfach kündigen vor dem 15. des Monats mit Wirkung zum Monatsende und dann einen neuen MV nach seinem Gusto aufsetzen. Wenn dem Untermieter daran was nicht passt, kann er zum Monatsende ausziehen. Soll er das, ja?
Es ist bestimmt nicht verkehrt, vorher erstmal wissen zu wollen, wie die Rechtslage aussieht.
Das, was Sie hier verbreiten ist nichts wert und es wäre allen gut getan, vielleicht sogar auch Ihnen, wenn Sie sich heraushalten könnten.
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Die Rechtslage ergibt sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag. Ist dort etwas zur anteiligen Kostentragung für Reparaturen usw. an den mitbenutzten Gegenständen vereinbart?
Im MV ist, was die Einrichtung der gemeinschaftlich genutzten Räume betrifft, nichts vereinbart (im vermieteten Zimmer trägt die Instandhaltung an den vermieteten Möbeln der Hauptmieter).
An eine weitere Vereinbarung bzgl. der Einrichtung der Gemeinschaftsräume wurde nicht gedacht, weil es der eine für selbstverständlich hielt, dass bei gemeinsamer Nutzung die Verbrauchs- und Reparaturkosten an den Gegenständen geteilt werden und der andere hielt es für selbstverständlich, dass die Untermietzahlung das einschließt.
Jetzt stehen beide da und wollen wissen, wer Recht hat.
-- Editiert calico01 am 27.01.2013 12:57
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Der Hauptmieter könnte ja auch einfach in Zukunft die Nutzung seiner eigenen Waschmaschine untersagen. Dazu steht nämlich auch nichts im MV.
Oder viel besser einfach kündigen vor dem 15. des Monats mit Wirkung zum Monatsende und dann einen neuen MV nach seinem Gusto aufsetzen. Wenn dem Untermieter daran was nicht passt, kann er zum Monatsende ausziehen.
Das ist doch genau das, was zwar die Vertragsmängel der Vergangenheit nicht heilt, aber zukünftigen Streit verhindert. Es sollten natürlich die gesetzlichen Kündigungsfristen beachtet werden.
Für die Vergangenheit gilt: was nicht vereinbart war, kann nicht rückwirkend eingefordert werden.
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Jetzt stehen beide da und wollen wissen, wer Recht hat.
Natürlich der Untermieter, weil der Mietvertrag einfach nichts anderes hergibt. Denn für Reparaturen an mitvermieteten Gegenständen ist der Vermieter zuständig. Das gilt beim klassischen Mietverhältnis und auch bei der Untermiete.
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Ich kann nur bestätigen, was meine Vorredner sagen, was nicht vereinbart ist, kann man nicht einfordern!
Ob es dem Hauptmieter oder Vermieter gefällt oder nicht, es ist so!
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Das ist doch genau das, was zwar die Vertragsmängel der Vergangenheit nicht heilt, aber zukünftigen Streit verhindert. Es sollten natürlich die gesetzlichen Kündigungsfristen beachtet werden.
Für die Vergangenheit gilt: was nicht vereinbart war, kann nicht rückwirkend eingefordert werden.
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...was nicht vereinbart ist, kann man nicht einfordern!
Ob es dem Hauptmieter oder Vermieter gefällt oder nicht, es ist so!
Alles klar vielen Dank. Meine Frage zielte nur darauf hinab, falls eben nichts vereinbart wurde, ob es in diesem Fall eine gültige rechtliche Vorschrift oder eine anwendbare Rechtsprechung gibt. Dann hätte der Hauptmieter evtl. doch eine Beteiligung fordern können.
Ich hoffe, dann gibt es auch keine rechtlichen Einschränkungen, falls man eine solche Vereinbarung in einem zukünftigen MV mit aufnimmt.
PS:
Die gesetzliche Kündigungsfrist ergibt sich übrigens aus $573c BGB: "... spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats ..." .
Die Gegenstände des Hauptmieters innerhalb der Gemeinschaftsräume sind übrigens nicht mitvermietet, sondern es gibt mietvertraglich nur das Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftsräumen (zumindest meine ich das).
-- Editiert calico01 am 27.01.2013 18:34
In einem solchen Fall sollte man neben der rechtlichen auch die zwischenmenschliche Seite betrachten (zumindest dann, wenn man in der Wohnung miteinander gut ausgekommen ist und es auch so bleiben soll).
Sollte der Untermieter Gegenstände des Hauptmieters (Spülmaschine, Geschirr, Staubsauger usw.) mitbenutzt haben, dann wäre es für mich als Untermieter selbstverständlich, mich an entstehenden Unterhaltskosten zu beteiligen. Das gilt natürlich auch für die Behebung der Verstopfung, falls hier kein eindeutiges Verschulden festgestellt wurde.
Bei der Spülmaschine würde ich berücksichtigen, wie alt die Maschine ist, und wie lange der Untermieter die Maschine mitbenutzt hat.
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