Hallo,ich hab folgende Frage:Meine Freundin wohnt in einem möblierten Zimmer zur Untermiete. Ich wollte Sie jetzt in meinem Urlaub für 2x5 Tage besuchen. Meine Freundin hat dies auch ihrer Vermieterin gesagt. Diese wollte dies mit Ihrem Vermieter abklären.Jetzt hat sich die Vermieterin meiner Freundin gemeldet und will mir diesen Besuch verbieten. Dies ist doch nicht erlaubt, oder? Meine Freundin hat das Zimmer gemietet und kann Besuch empfangen wie sie will, oder? Ich werde allerdings, während Sie zur Arbeit geht, alleine in dem Zimmer bleiben, macht dies ein Unterschied?Wenn dies ok ist, werde ich trotz Verbot meine Freundin besuchen. Wie ist der Kündigungsschutz bei Untermietern?Gibt es Urteile die man nachlesen kann?Vielen Dank.
Untermiete möbliertes Zimmer
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Besuch kann grundsätzlich nicht verwehrt werden, solange er dort nicht allein zurückgelassen wird. Aber:
Wenn die Freundin Wert darauf legt, das möblierte Zimmer zu behalten, sollten Sie nichts gegen den Willen der Vermieterin tun. Denn bei möbliertem Wohnraum innerhalb der von der Vermieterin selbst bewohnten Wohnung ist Kündigungsschutz Fehlanzeige
(siehe § 549 Abs. 2 Ziffer 2 BGB
). Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Monatsende (§ 573 c Abs. 3 BGB
).
Also gut überlegen, was wichtiger ist.
Es handelt sich aber quasi um eine eigene Wohnung. Man kommt nicht von der einen Wohnung in die andere. Macht das einen Unterschied?
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--- editiert vom Admin
Es handelt sich um ein 2 Familienhaus. Die Vermieterin meiner Freundin hat beide Wohnungen gemietet und vermietet die eine Wohnung jetzt möbliert an meine Freundin weiter. Die Wohnungen sind also getrennt.
Gibt es somit Probleme, wenn ich alleine in der Wohnung bleibe und gibt es einen Kündigungsschutz?
Vielen Dank.
Rechtlich kann die Vermieterin nichts dagegen machen, wenn Du Deine Freundin besuchst. Das gilt auch für den Fall, dass Du dort wenige Tage übernachtest oder am Tage alleine in der Wohnung bleibst.
Allerdings kann die Vermieterin nach § 573a BGB
von der erleichterten Kündigung Gebrauch machen. Deine Freundin hat also keinen nennenswerten Kündigungsschutz. Die Kündigungsfrist würde dann jedoch 6 Monate betragen.
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