Untermieter befristeter Mietvertrag kündigen

7. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
bratapfel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermieter befristeter Mietvertrag kündigen

Hi Zusammen :)
Ich habe eine Frage zu meiner Mietsituation. Ich bin der Hauptmieter und habe meinem Untermieter ein teilmöbliertes Zimmer befristet vermietet. Ich möchte ihm allerdings vorzeitig kündigen. Ich habe die Fristen für unbefristete Mietverträge recherchiert, wenn der Hauptmieter in der gleichen Wohnung lebt, allerdings habe ich nichts zu der gleichen Situation bei einem befristeten Mietvertrag und einem teilmöblierten Zimmer gefunden. Könnt ihr mir da weiterhelfen? Viele Dank und schöne Grüße,
Lennart

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123873 Beiträge, 40293x hilfreich)

Was konkret findet sich denn im Wortlaut zu den Kündigungsfristen in den vertraglichen Vereinbarungen?^


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
bratapfel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort! Im Mietvertrag steht folgendes:

§6 Kündigung

1. Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

2. Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

3. Die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123873 Beiträge, 40293x hilfreich)

Damit dürft die Frage dann ja beantwortet sein


Bleibt nur der Aufhebungsvertrag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4526x hilfreich)

Zitat (von bratapfel):
Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
Zitat (von bratapfel):
Die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Zusammen ergibt sich aus diesen beiden Punkten, dass nur bei Vorliegen von Gründen für eine fristlose Kündigung gekündigt werden kann. Dann aber auch fristlos, sprich sofort.

Für eine fristlose Kündigung muss schon ein bisschen was passiert sein. Am einfachsten ist es noch, wenn die Miete mehrmals nicht gezahlt wurde. Verhaltendsbedingte fristlose Kündigungen sind dagegen extrem anspruchsvoll.

1x Hilfreiche Antwort

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