Untermieter bei Dauermietvertrag

9. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
jara
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermieter bei Dauermietvertrag

Hallo!
Ich sitze in einem Dauermietvertrag fest und die Suche eines genehmen Nachmieters stellt sich bei meinen Vermietern als schwierig und langwierig heraus. Kann ich die Wohnung auch untervermieten?

In meinem Vertrag steht dazu folgendes:
"Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der gesamten Mieträume oder eines Teiles der MIeträume ebenso die Aufnahme solcher Personen, die zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht zum Haushalt des Mieters gehören, sind nicht gestattet. § 549, Abs. 1 Satz 2 BGB gilt nicht.

Im Falle einer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung mit Zustimmung des Vermieters haftet der Mieter für alle Handlungen und Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mieträume überlassen hat."

Ich dachte, bei einem Dauermietvertrag kann man in jedem Fall einen Untermieter stellen und wenn dieser nicht akzeptiert wird, gilt ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende. Oder gilt das hier nicht?

Hat damit schon jemand Erfahrungen gemacht? Ich würde mich sehr über Hilfe und Erfahrungen oder Rat freuen!!!

Vielen Dank!!!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jara
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe gerade folgendes auf diesen Seiten gefunden:

"Untermiete
Bittet man den Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung, kann dieser eine Untervermietung ablehnen, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorhanden ist. Lehnt er auch ohne wichtigen Grund eine Untervermietung ab, kann mit einer Dreimonatsfrist gekündigt werden."

Was versteht man unter einem wichtigen Grund der Ablehnung?
Meine Vermieter finden immer einen Grund, da sie sehr unumgänglich sind. Wir haben nur Ärger mit Ihnen. Persönlich kann man schon gar nicht mit ihnen reden. Da wird man nur angeschnauzt und dann legen sie einfach auf.

*die verzweifelte jara*

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Was heißt hier Dauermietverhältnis ?
Jedes Mietverhältnis über Wohnraum kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Insofern gibt es weder ein Recht noch eine Verpflichtung einen "Nachmieter zu stellen".

Bezüglich Untermiete sind hier offensichtlich falsche Vorstellungen vorhanden. Die Untervermietung einer Wohnung im ganzen ist ohnedies unzulässig und auf die Untervermietung eines Teils der Wohnung besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Untermieters (rechtlich nachprüfbar) keine Bedenken bestehen.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jara
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo wolfgang.
danke für deine antwort.
laut meiner info gilt der dauervertag bei uns noch, weil wir einen laufenden dauermiertvertrag übernommen haben, der noch zu alten zeiten, also zu alter rechtssprechung, abgeschlossen wurde. diesen haben wir am 01.10.2002 übernommen. mein anwalt sagte, dass in diesem fall leider noch altes recht gelte und wir demnach den vertrag nicht mit einer dreimonatigen frist kündigen können.
oder hast du da andere infos? kannst du mir sagen, wo ich da weitere infos zu nachlesen kann? das wäre toll!

gruß
jara

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Auch nach dem alten Mietrecht kann man diese Verträge kündigen. Die Kündigungsfristen sind nur länger und können bis zu 12 Monate betragen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jara
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

aha, dann muss ich mich da wohl nochmal genauer informieren.

vielen dank!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Ich muß das raussuchen lassen. Soviel mir aber erinnerlich ist, war es so, daß bei den Altverträgen der Vermieter an die längere Kündigungsfrist gebunden war, für den Mieter die Verkürzung jedoch sofort inkraft trat.

Aber wie gesagt, das ist nur meine Erinnerung, genaueres folgt.

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wenn der Mietvertrag vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde gelten noch die alten Kündigungsfristen des § 565 BGB a.F.

Danach beträgt die Kündigunsfrist bei einer Mietdauer
bis 5 Jahre 3 Monate
über 5 Jahre 6 Monate
über 8 Jahre 9 Monate
über 10 Jahre 12 Monate

Diese Kündigungsfristen gelten entsprechend dem Urteil des BGH vom 18. 6. 2003 - VIII ZR 240/ 02 auch für den Mieter weiter.

Unkündbare Dauermietverhältnisse gibt es aber nicht.

Außerdem ist die im Mietvertrag genannte Klausel zum Verbot eines Untermietverhältnisses m.E. ungültig, da § 549 , Abs. 2 letzter Satz BGB a.F. besagt, dass zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.

Falls der Vermieter dennoch das Untermietverhältnis verweigert, kannst Du mit gesetzlicher Kündigungsfrist (3 Monate) kündigen. In jedem Fall kannst Du aber mit den o.g. Kündigungsfristen kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jara
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen, vielen Dank für den guten Rat!!!!
Ihr habt mir schon mal sehr geholfen!

weiter gehts... :o)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen