A und B sind Hauptmieter einer 4-Zimmer Wohnung. Sie vermieten mit Erlaubnis der Vermieterin 1 Zimmer an C (ein alter Freund). Die Erlaubnis zur Untervermietung gilt zunächst für 6,5 Monate und wird für weitere 6 Monate verlängert (Beispieldatum=1. Dezember). Der Mietpreis wird mündlich vereinbart, ebenso dass C ohne Kündigungsfrist wieder ausziehen kann. Mietzahlungen erfolgen immer fristgerecht an das Konto von A und B.
A und B möchten die Wohnung aus privaten Gründen vor Ablauf der 12,5 Monate kündigen und teilen dies C mündlich mit. C äußert mündlich Verständnis und dass die Kündigung zu diesem Zeitpunkt für ihn in Ordnung ist. A und B kündigen als Hauptmieter die Wohnung mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist gegenüber der Vermieterin (Beispieldatum: 1. Oktober). Eine schriftliche Kündigung an C schreiben sie nicht.
C erkennt die Kündigung mündlich an, äussert Verständnis und sichert per Mail der Vermieterin zu, zu dem von A und B gekündigten Termin (=1. Oktober) auszuziehen.
Wenige Wochen später ist C nicht mehr zufrieden mit dem Kündigungstermin zum 1.Oktober und stellt die Mietzahlungen ein. Er besteht darauf, bis zum anvisierten Termin 1. Dezember in der Wohnung zu verbleiben. Das Freundschaftsverhältnis ist zerrüttet, C droht mit Schadenersatz wg. Übernachtungskosten, Maklerkosten etc. Gleichzeitig schlägt er Wohnungsangebote aus.
Nun die Fragen:
Kann C die Rechtmäßigkeit der Kündigung anfechten, wenn er diese mündlich und per Mail bestätigt hat?
Welchen Schadenersatz könnte C von A und B fordern?
Welche Möglichkeiten gibt es, um C loszuwerden?
Untermieter droht
9. Dezember 2018
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Frage vom 9. Dezember 2018 | 16:50
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermieter droht
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#1
Antwort vom 9. Dezember 2018 | 17:14
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3203x hilfreich)
Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
#2
Antwort vom 9. Dezember 2018 | 17:36
Von
Status: Unbeschreiblich (119445 Beiträge, 39726x hilfreich)
ZitatKann C die Rechtmäßigkeit der Kündigung anfechten, :
Welche Kündigung? Es gab gar keine Kündigung an C.
Zitatwenn er diese mündlich und per Mail bestätigt hat? :
Je nach Wortlaut könnte man das dann als Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag auslegen. Der muss nicht schriftlicht erfolgen.
ZitatWelche Möglichkeiten gibt es, um C loszuwerden? :
Die fristlose Kündigung wegen nicht gezahlter Miete. Falls er nicht ausziehen möchte - notfalls mit gerichtlicher Hilfe auf Räumung verklagen.
Zitatund stellt die Mietzahlungen ein. :
Sollte man dann später - wenn er raus ist - einklagen.
ZitatEr besteht darauf, bis zum anvisierten Termin 1. Dezember in der Wohnung zu verbleiben. :
Wo kommt dieser Termin her? Wer hat da wann wo was wie "anvisiert"?
ZitatC droht mit Schadenersatz wg. Übernachtungskosten, Maklerkosten etc. :
Nach derzeitiger Einschätzung dürfte er eher eine größere Summe Schadenersatz an A und B zahlen ...
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#3
Antwort vom 10. Dezember 2018 | 08:15
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antworten! Ja natürlich, A und B haben den Fehler gemacht, nichts Schriftliches zu haben. Traue niemals Freunden . Lektion gelernt.
ZitatWo kommt dieser Termin her? Wer hat da wann wo was wie "anvisiert"? :
Der Termin 1.12. ist der Termin bis zu dem die Vermieterin die Untervermietung erlaubt hat. Sie hat diesen Termin festgelegt. Was meiner Meinung nach nicht bedeutet, dass C ein darauf Recht hat solange in der Wohnung zu bleiben, da A und B die Hauptmieter und dementsprechend die Vermieter von C sind.
ZitatNach derzeitiger Einschätzung dürfte er eher eine größere Summe Schadenersatz an A und B zahlen ... :
Was für ein Schadenersatz wäre das?
#4
Antwort vom 10. Dezember 2018 | 11:12
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3203x hilfreich)
ZitatWas für ein Schadenersatz wäre das? :
Also bevor sie hier nach Schadensersatz luren sollten Sie eher die ordnungsgemäße Entfernung des UM zum vereinbarten Zeitpunkt in Angriff nehmen, Aufhebungsvertrag aufsetzen und den UM unterschreiben lassen ... so er dies denn nun auch noch macht. Bis dahin würde ich die Schnüt halten von wegen Schadensersatz.
#5
Antwort vom 10. Dezember 2018 | 15:57
Von
Status: Unbeschreiblich (119445 Beiträge, 39726x hilfreich)
ZitatWas für ein Schadenersatz wäre das? :
Das könnten z.B. sein:
Die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung wenn man ihn rausklagen müsste.
Falls Nachmieter nicht rein könnten, dann deren Kosten für Hotel/Pension, Einlagerung des Hausrates, Wäscherei, ...
#6
Antwort vom 10. Dezember 2018 | 22:58
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatDer Termin 1.12. ist der Termin bis zu dem die Vermieterin die Untervermietung erlaubt hat. Sie hat diesen Termin festgelegt. Was meiner Meinung nach nicht bedeutet, dass C ein darauf Recht hat solange in der Wohnung zu bleiben, da A und B die Hauptmieter und dementsprechend die Vermieter von C sind. :
Nicht unbedingt. C hat sogar ein Recht darauf so lange in der Wohnung zu bleiben, bis eine wirksame Kündigung sein Mietverhältnis beendet. Denn C hat einen mündlichen Mietvertrag mit A und B steht aber in keinem Vertragsverhältnis zur Vermieterin.
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