Untermieter hat für Untervermieter die Kaution aus Hauptmietvertrag gezahlt, jetzt Probleme

12. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
sonic73
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermieter hat für Untervermieter die Kaution aus Hauptmietvertrag gezahlt, jetzt Probleme

Hallo,

leider habe ich so eine Konstellation in diesem Forum nicht gefunden. Ich versuche mal meine Problematik hier übersichtlich auszuführen. Es gibt in dieser Konstellation folgende Parteien:

- Untermieter (ich), M
- Untermieter, S
- Untervermieter, B
- Vermieter, W

Vor 4 Jahren haben ich, M, ein Kumpel S und ein Kumpel B die Wohnung von Vermieter W anmieten dürfen, um eine WG zu gründen. Da B bereits seit seinem 8. Lebensjahr mit seiner Mutter in dieser Wohnung gewohnt hat und W mehr als faire Mietpreise angeboten hat - unter der Auflage keinen Stress mit der Vermietung zu haben - war die Auflage des W, dass er nur einen Mietvertrag mit B schließt, dieser aber an S und mich, M, untervermieten darf.

Zu diesem Zeitpunkt konnte B die komplette Kaution i.H.v. 2136 € nicht stemmen, da seine Mutter eine Eigentumswohnung gekauft hatte, also habe ich die Kaution auf das Konto des W bezahlt und als Ausgleich von S und B eine Zahlung i.H.v. 712 € erhalten.

Nach 3,5 Jahren zusammenwohnen und einigen unangenehmen Vorfällen zwischen S und mir war die Wohnsituation nicht mehr tragbar und ich wurde von B zum 30.09.2018 gekündigt. Ich habe dann aufgrund eines Praktikums und innerhalb der Kündigungsfrist bereits zum 31.08.2018 gekündigt und die Wohnung am 31.08.2018 übergeben. B weigert sich nun mir die 712 € (mein Kautionsanteil) auszuzahlen, die ja typischerweise am 28.02./01.03. 2019 fällig wären. Er tut dies aus folgenden Gründen:

a) Ich habe die Wohnung nicht bei meinem Auszug renoviert. Allerdings habe ich sie auch unrenoviert) übernommen (und kann das auch beweisen) und muss (laut BGH) also auch keine Renovierung vornehmen. In dieser Problematik bin ich mir auch sicher genug, so dass dies hier keine Frage werden soll.

b) Die Kaution wird erst mit Auflösung des Hauptmietvertrages fällig, so dass er bei sich ohnehin keine Pflicht sieht, mir die Kaution zurückzuzahlen.

Mein Problem ist, dass ich Grund b) als u.U. stichhaltig sehe, es aber als große Unfairness empfinde, dass ich, obwohl ich keinerlei Kontrolle mehr über den Zustand der Wohnung habe, da ich ja ursprünglich gekündigt wurde und nun eben nicht mehr dort wohne. Als Student 712 € nicht zu haben ist natürlich auch ein Problem, da ich natürlich in meiner momentanen Wohnung wiederum eine Kaution hinterlegen musste. Darüber hinaus sehe ich das Risiko, dass ich meine Kaution völlig verliere, da B laut eigener Lebensplanung vorhat, die Wohnung selbst im Falle eines Umzuges in eine andere Stadt weiter unterzuvermieten.

Kann ich etwas tun? Habe ich Ansprüche gegen B oder W?

Vielen Dank für das Lesen des langen Sachverhaltes und ich hoffe, ich kann hier zumindest etwas mehr Klarheit über die Sachlage erhalten.

Liebe Grüße,
M

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

a) haben Sie sich selber beantwortet
b) ist Schmumpes, die Kaution ist spätestens nach 6 Monaten nach Auszug abzurechnen und auszukehren (es sei denn Sie haben im Untermietvertrag was anderes vereinbart)

Sie haben einen Vertrag mit dem Untervermieter, der Hauptvermieter ist nicht mit in Ihrem Spiel.

Untervermieter schriftlich (also in echt schriftlich mit Papier und Stift und so) auffordern die Kaution abzurechnen und auszuzahlen, Frist setzen - 14 Tage erscheinen mir hier angemessen), den Brief dann mit Zugangsnachweis dem Untervermieter zustellen. Durch Boten oder (so würde ich das machen) eigenhändig, da aber einen Zeugen mitnehmen. Mit diesem Schreiben warten Sie aber bitte bis Anfang März, dann sind die 6 Monate rum

Dies alles unter dem Augenmerk, dass Sie im Untermietvertrag bzgl. der Kaution nichts anderes vereinbart haben.

Sollte der die Frist ungenutzt verstreichen lassen, Mahnverfahrenn und wenn Sie einen Titel haben, dann vollstrecken Sie, aber bis dahin ist noch ein Stück des Wegs zu gehen.

-- Editiert von AltesHaus am 12.02.2019 10:24

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
b) Die Kaution wird erst mit Auflösung des Hauptmietvertrages fällig, so dass er bei sich ohnehin keine Pflicht sieht, mir die Kaution zurückzuzahlen.


sehe ich nicht so und schließe mich der Auffasssung von "ALTERHAUS" an. Das fehlende Ende des Hauptmietverhältnis hat bezüglich der Kaution nichts mit Ihrem Untermietverhältnis zu tun.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
sonic73
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten! Um das zu spezifizieren: er sagt, die Kaution ist von mir auf das Konto gezahlt worden und dieses Geld sei "nicht austauschbar", als hätte man es bar dorthin gelegt. Er würde mir also keine Kaution schulden, sondern W. In meinem Untermietvertrag steht nichts zur Kaution, sondern der Hauptmietvertrag ist im Anhang und dieser beinhaltet die Kaution i.H.v. 2136 €.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von sonic73):
er sagt, die Kaution ist von mir auf das Konto gezahlt worden und dieses Geld sei "nicht austauschbar", als hätte man es bar dorthin gelegt


Das ist ja witzig, heute komm ich vor Lachen mal wieder nicht in den Schlaf.

Zitat (von sonic73):
Er würde mir also keine Kaution schulden, sondern W.


Hier irrt er, das wird er (evtl. gerichtlich) noch lernen müssen.

Zitat (von sonic73):
In meinem Untermietvertrag steht nichts zur Kaution, sondern der Hauptmietvertrag ist im Anhang und dieser beinhaltet die Kaution i.H.v. 2136 €.


Sie haben aber irgendeine Vereinbarung zur Kautioin in Ihrem Untermietvertrag stehen, zB, dass Sie eine solche zu zahlenn haben in Höhe von X?

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#5
 Von 
sonic73
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe das soeben nachgeprüft und musste feststellen, dass im Untermietvertrag leider wirklich gar nichts zu einer Kautionszahlung steht. Lediglich: "Im übrigen gelten für diesen Untermietvertrag die Bestimmungen des Hauptmietvertrages zwischen HauptmieterIn und VermieterIn."

Die Vereinbarung damals war (mündlich), dass ich (aufgrund der Liquidität) die Kaution auf das Konto des W überweise und dafür habe ich dann von B und S jeweils 712 € Ausgleichszahlungen erhalten...

Bedeutet das, dass ich wirklich erst an die Kaution komme, sobald der Hauptmietvertrag endet? Lohnt ein Herantreten und Schilderung der Situation an W?

Schonmal vielen Dank für die schnellen Antworten und eure Hilfe!

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von sonic73):
Bedeutet das, dass ich wirklich erst an die Kaution komme, sobald der Hauptmietvertrag endet? Lohnt ein Herantreten und Schilderung der Situation an W?


Ach je ... ne, ich würde es so machen:

Zitat (von AltesHaus):
Untervermieter schriftlich (also in echt schriftlich mit Papier und Stift und so) auffordern die Kaution abzurechnen und auszuzahlen, Frist setzen - 14 Tage erscheinen mir hier angemessen), den Brief dann mit Zugangsnachweis dem Untervermieter zustellen. Durch Boten oder (so würde ich das machen) eigenhändig, da aber einen Zeugen mitnehmen. Mit diesem Schreiben warten Sie aber bitte bis Anfang März, dann sind die 6 Monate rum


Das Zimmer ist doch wieder vermietet? Da hat der Bengel doch auch Kaution bekommen?

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#7
 Von 
sonic73
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Würde es (im schlimmsten Fall vor Gericht) denn ausreichen, mit einem Zeugen (meinem Vater, der hat das Geld für mich überwiesen) und den Transaktionen der 712 € zu beweisen, dass sich das so abgespielt hat?

Zur Wiedervemietung: ich gehe schwer davon aus, da das der Plan war, als ich ausgezogen bin und B und S sicher nicht meinen Mietanteil zusätzlich stemmen können, da beide bereits einen Studienkredit aufgenommen hatten. Da der Kontakt natürlich abgebrochen ist, kann ich es aber nicht mit Sicherheit sagen (trotzdem zu 99,9 % sicher).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sie können ja nachweisen, dass SIe das Geld gezahlt haben.

Im schlimmsten Fall (wenn er nicht reagiert) würde ich einen Anwalt einschalten, gut möglich, dass das ohne Gerichtsverfahrgen geregelt werden kann.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von sonic73):
a) Ich habe die Wohnung nicht bei meinem Auszug renoviert.

Ohne vertragliche Vereinbarung ist der Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
Und wenn, dann wäre man auch nicht zur Renovierung der Wohnung verpflichtet.



Zitat (von sonic73):
also habe ich die Kaution auf das Konto des W bezahlt

Das man außer durch Zeugen wie belegen könnte?
Welcher Verwendungszeck wurde genannt?



Zitat (von sonic73):
Würde es (im schlimmsten Fall vor Gericht) denn ausreichen, mit einem Zeugen (meinem Vater, der hat das Geld für mich überwiesen) und den Transaktionen der 712 € zu beweisen, dass sich das so abgespielt hat?

Das erfährt man wenn das Gericht das Urteil gesprochen hat.



Zitat (von AltesHaus):
Sie können ja nachweisen, dass SIe das Geld gezahlt haben.

Das Problem ist, dass das unter Umständen nicht reicht. Man wird auch glaubhaft machen müssen wofür man dieses Geld überwiesen hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Problem ist, dass das unter Umständen nicht reicht. Man wird auch glaubhaft machen müssen wofür man dieses Geld überwiesen hat.


Wasn Zufall dass der Betrag exakt dem entspricht, welcher im Hauptmietvertrag als Kaution vereinbart wurde und der Empfänger dieses Betrages zufälliger Weise auch der Hauptvermieter ist ;)

Aber ich sehe auch, dass es holprig werden könnte, aber es durchführbar.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Aber ich sehe auch, dass es holprig werden könnte,


Sehe ich auch so.

Die überwiesene Summe erfüllt die Kautionsforderung aus dem Hauptmietvertrag. Dieser ist nicht gekündigt, die Kaution also nicht fällig.

Der Untermietvertrag enthält keine Regelung zur Kaution.

Ich würde hier in Richtung Darlehnsgewährung zu Gunsten des Hauptmieters argumentieren und das Darlehn fällig stellen.

Mit dem Begriff Kaution und den dazugehörigen Regelungen lässt sich hier mangels Vertraglicher Regelung nur sehr schwach argumentieren.


Berry

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Ich würde hier in Richtung Darlehnsgewährung zu Gunsten des Hauptmieters argumentieren und das Darlehn fällig stellen.


Ja so ähnlich würde ich wahrscheinlich auch argumentieren, einfach um die Kautionsfälligkeitsstreiterei außen vor zu lassen.
Dann allerdings müsste man das Schreiben anders formulieren: Ich kündige hiermit das gegebene Darlehen iHv XXX EUR fordere SIe auf, den Forderungsbetrag bis zum ....(tja und hier ist leider die Frist drei Monate) auf mein Konto IBAN anzuweisen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

Sollten Sie (evtl. über die Eltern noch) RSversichert sein, geben Sie das einem Anwalt.

-- Editiert von AltesHaus am 13.02.2019 08:55

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
sonic73
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Darlehensansatz. Ich habe mir das etwas durch den Kopf gehen lassen und es ist sicherlich die bessere Argumentation. Ein wenig Unsicherheit bleibt mir dabei jedoch:

Ich habe ja das Geld direkt auf das Konto des W überwiesen und nicht erst dem B gegeben und dieser es dann als Kaution für den W eingezahlt. Stellt das kein Problem dar für meinen Ansatz das als Darlehen darzustellen?

Außerdem: fordere ich dann 2136 € als Darlehen zurück und zahle dann die jeweils 712 € zurück an B und S oder wäre es besser bereits im Schreiben zu formulieren "...die ausstehenden 712 € des am xx.xx.xxxx. gewährten Darlehens in Höhe von 2136 €...."?

Vielen Dank für eure Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von sonic73):
Außerdem: fordere ich dann 2136 € als Darlehen zurück und zahle dann die jeweils 712 € zurück an B und S oder wäre es besser bereits im Schreiben zu formulieren "...die ausstehenden 712 € des am xx.xx.xxxx. gewährten Darlehens in Höhe von 2136 €...."?


Nein, Sie fordern nur den Teil zurück der Ihnen als Kautionsanteil angelastet wurde. Sie schrieben doch, dass 2/3 an Sie erstattet wurden?

Zitat (von sonic73):
Zu diesem Zeitpunkt konnte B die komplette Kaution i.H.v. 2136 € nicht stemmen, da seine Mutter eine Eigentumswohnung gekauft hatte, also habe ich die Kaution auf das Konto des W bezahlt und als Ausgleich von S und B eine Zahlung i.H.v. 712 € erhalten.

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