Untermieter ohne Untermietvertrag kündigen

9. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
ilindenau
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)
Untermieter ohne Untermietvertrag kündigen

Hallo,

ich bin Hauptmieter eines Musikproberaumes mit drei Musikgruppen. Es bestehen zurzeit noch keine schriftlichen Untermietverträge, da diese grade vom Vermieter geprüft werden. Nun ist es so, das ein Mitglied einer Band ziemlichen Unfrieden stiftet und sich nicht an Absprachen der Proberaumgemeinschaft hält.

Kann ich ihm mit Fristsetzung zum 30.04. kündigen und ihm für die Räumlichkeiten ab dem 01.05 schriftlich ein Hausverbot erteilen. Was muss ich beachten? Ich möchte nichts falsch machen, was mir diesen Kerl weiterhin ans Bein bindet...

Wie gesagt, es besteht lediglich eine mündliche Absprache, dass er als Teil seiner Band den Raum nutzen darf und zahlt anteilig seine Miete.

Vielen Dank

LG

Ingo Lindenau




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1450x hilfreich)

Zitat:
Nun ist es so, das ein Mitglied einer Band ziemlichen Unfrieden stiftet


Wer genau ist Dein Untermieter? Dieses Mitglied, die Band als ganzes oder alle Mitglieder der Band?

Eins vorab, Du hast den Raum zur Verfügung gestellt - zumindest eine Miete ist gezahlt worden - fertig ist der wirksame mündliche Mietvertrag.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1959x hilfreich)

Wenn tatsächlich (derzeit) nur ein mündliches Mietverhältnis besteht, dann sollte man sich zuerst einmal mal mit den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten bei Nicht-Wohnraum vertraut machen.

Die ordentliche Kündigung für Gewerberäume, sonstige Räume ist zwar anders als im Wohnraum-Mietrecht möglich, ohne dass einer der ihm BGB aufgeführten Kündigungsgründe vorliegt. Die Kündigung ist aber nur gegenüber der gesamten Vertragspartei möglich (also alle Personen, die als "Untermieter" anteilig ihre Untermiete zahlen - entspricht: alle Personen, die im Mietvertrag aufgeführt sind und unterschrieben haben) und dazu sind eben die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten (soweit nichts anderes vereinbart ist)
z.B. wenn als die Miete monatlich gezahlt wird, dann beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate (sonstige Räume, keine Geschäftsräume)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__580a.html

Wenn man auf außerordentliche, fristlose Kündigung hinaus will, dann ist in jedem Fall eine Abmahnung erforderlich und es kommt auf die schwere des "vertragswidrigen Verhaltens" an.
Die "Absprachen der Proberaumgemeinschaft" sollte der Beweisbarkeit wegen direkt in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1450x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
z.B. wenn als die Miete monatlich gezahlt wird, dann beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate (sonstige Räume, keine Geschäftsräume)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__580a.html


3 Monate

Aus § 580a

wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats,

-- Editiert von Anitari am 09.04.2016 16:15

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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