Untermieterauszug

8. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
awsmShao
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermieterauszug

Guten Abend,

ich bin vor kurzem mit meiner (noch) Partnerin zusammengezogen. Sie ist Hauptmieter und ich Untermieter.
Nun ist sie mir fremdgegangen und ich möchte und kann mit diesem Menschen nichtmehr unter einem Dach leben. Kann ich mit der 2 Wochen klausel ausziehen ? Die wohnung war vorher ihre WG und nur 2 Räume waren leer. Wohnzimmer/schlafzimmer/küche/bad waren noch voll ausgestattet also würde ich sei als möbeliert betrachten.

Mit freundlichen Grüßen

PS: die Wohnung ist ofiziell von Vonovia. Sie ist Hauptmieterin mit Mietvertrag und ich "nur" als Untermieter eingetragen. Also ohne richtigen Vertrag. Vllt ist das ja von bedeutung

-- Editiert von awsmShao am 08.12.2018 22:34

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von awsmShao):
Kann ich mit der 2 Wochen klausel ausziehen ?

Welche soll das sein?
Ausziehen kann man jederzeit - das befreit halt nur nicht vom Mietvertrag.



Zitat (von awsmShao):
Wohnzimmer/schlafzimmer/küche/bad waren noch voll ausgestattet also würde ich sei als möbeliert betrachten.

Und das sind die Räume die man auch angemietet hat?



Zitat (von awsmShao):
Also ohne richtigen Vertrag.

Warum sollte das kein richtiger Vertrag sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
awsmShao
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

naja also ich habe gelesen das sich die kündigungsfrist bei einer möberlierten wohnung auf 2 wochen verkürzt.

Ich bin ja mit ihr zusammengezogen, also sind quasi alle räume mit angemietet.

das wusste ich nicht, es war nur ein kleines schreiben das vonovia bescheid weiß das ich da als untermieter drin bin.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von awsmShao):
Ich bin ja mit ihr zusammengezogen, also sind quasi alle räume mit angemietet.


Du solltest Dich mal entscheiden ob Du als Mitmieter in die gesammte Wohnung eingezogen bist, oder wie im Eingangspost beschrieben als Untermieter.

Der Zusammenzug mit der Freundin spricht eher gegen Untermieter, schließt das aber nicht aus.

Und was sagt die Freundin dazu? Sowas regelt man eigentlich untereinander - erst recht, wenn es nichts schriftliches gibt.

Was habt ihr denn vereinbart.

Berry

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#4
 Von 
awsmShao
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann habe ich mich vermutlich nicht richtig genug ausgedrückt. Es ist eine 4 Zimmer Wohnung und alle Zimmer waren möbeliert außer die beiden von den alten Mitbewohnern.
Ich bin einfach eingezogen und wir haben einen Zettel von vonovia ausgefüllt das ich als Untermieter registriert bin. (Als Antwort darauf kam nur ein „ok" und das ich zu vonovia in keinem Vertragsverhältnis stehe). Mehr würde in der Sache nicht geregelt. Ihr gegenüber überweise ich immer das Geld für Miete und alles aber vertraglich geregelt wurde das nicht.
Die Wohnung wird halt als noch paar bewohnt also alle Räume werden von beiden benutzt.

Hätte ich mich nur so von ihr getrennt dann hätte ich mit ihr die Wohnung gezahlt wie vorher auch bis sie gekündigt ist. Aber weil sie mit ebend fremdgegangen ist, suche ich jetzt eine Möglichkeit das nicht zu müssen wenn dies geht

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Sie haben also die beiden leeren Zimmer bezogen, die die vorherigen Untermieter bewohnt haben. Beide Zimmer waren leer.

Sie haben außerdem einen Zettel unterschrieben id Sie bestätigen der Untermieter zu sein.

Ich stimme Sir Berry zu, regeln Sie das mit Ihrer VMin persönlich, ansonsten sehe ich hier keinen Ansatz auf eine verkürzte Kündigungsfrist und verweise auf die gesetzliche.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von awsmShao):
suche ich jetzt eine Möglichkeit das nicht zu müssen wenn dies geht
Das geht. Heute fristlos kündigen. Heute ausziehen. Die viel wichtigere Frage ist: Wo ziehst du hin?
Sobald du eine andere Wohnmöglichkeit hast, kannst du dort zum vereinbarten Zeitpunkt einziehen. Möglichst mit einem richtigen Mietvertrag.
Da es gar keinen offiziellen Untermietvertrag gibt, die Mieterin aber Hauptmieterin bei V ist, wird sie die volle Miete bezahlen müssen.
Alles andere müsst ihr unter euch ausmachen. Könnt euch noch ewig auch um die Miete streiten.

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#7
 Von 
awsmShao
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die zwei leeren Räume wurden dann als gemeinsames Büro und gemeinsame Abstellkammer genutzt

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Ja, und?
Wie soll das bei deinem Problem helfen?

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#9
 Von 
awsmShao
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja, und?
Wie soll das bei deinem Problem helfen?[/qoute]

Das war nur auf Antwort der oberen beiden zu sehen.

Ich habe auch gedacht und gehofft das es auch rechtlich so ist und ich ihr vertraglich somit nicht zu Zahlung verpflichtet bin.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Fragen wir mal anders:

Haben SIe Möbelstücke (Sofa, Bett oder dergleichen) id Wohnung eingebracht?

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#11
 Von 
awsmShao
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja habe ich, mehrere Schränke

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

OK so kommen wir nicht weiter, ... haben Sie das Bett geteilt mit Ihrer LG und das Bett gehörte ihr?

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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

.

-- Editiert von Spezi-2 am 09.12.2018 13:15

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Überwiegend möbiliert (um ein kurze Kündigungfrist zu haben) bedeutet, dass der Vermieter (also die Exfreundin)
Bett, Schrank, Tisch und Stuhl zur Verfügung stellt.
Bisher sind alle Angaben nicht richtig verwertbar, um die richtige Kündigungsfrist zu erkennen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#15
 Von 
awsmShao
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Unser gemeinsam benutztes Bett ist von ihr. Die Couch und Couchtisch im Wohnzimmer sind von ihr. Die Küche ist von ihr.
Es sind nur ein paar Schränke von mir noch dazu gekommen.
Den gemeinsamen Schreibtisch oder den Esstisch haben wir zusammen gekauft

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Na also geht doch.

Gemeinhin ist es üblich auch in eine möblierte Gelegenheit eigene Dinge zu stellen, macht es heimischer.

Nach der Aufforstung der Informationen bin ich nun geneigt hier eine verkürzte Kündigungsfrist durchaus zu erkennen.

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das geht. Heute fristlos kündigen.

Echt? Fehlt da nicht die Rechtsgrundlage?

Eine Unzumutbarkeit bei der Nutzung der Mietsache sehe ich da noch nicht.
Wäre durchaus anders wenn sie da mit dem "Neuen" dauernd rumhängen würde bzw. er dort schon eingezogen wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Fest steht wohl, dass du kein Untermieter bist. Wenn du damit gegenüber deiner Freundin durchkommst, dann haste Glück.
Nimmst du dann zum Auszug deine Schränke und einen halben Schreibtisch oder Esstisch mit? Ihr wohnt und wirtschaftet doch gemeinsam. Ihr habt gemeinsam diverse Wohnungsausstattungen genutzt und auch gemeinsam angeschafft. Also nix mit Untermieter.

Dein Problem ist doch kein mietrechtliches, sondern ein ganz privates.
Wenn du auf die verkürzte K-Frist wegen Untermieter hinaus willst, passt es nicht, dass du mit der Hauptmieterin in einem Bett schläfst, sogar ein gemeinsames Büro nutzt, also quasi Tisch und Bett teilst.
Das ist weder in einem regulären Untermietverhältnis noch in einer WG so. Das wird dir deine Freundin auch noch klar machen.

Zum (mündlichen) Mietvertrag: Wie viel Miete hast du ihr gezahlt? 50%?

Zitat (von awsmShao):
Ich bin ja mit ihr zusammengezogen, also sind quasi alle räume mit angemietet.
Zitat (von awsmShao):
Ihr gegenüber überweise ich immer das Geld für Miete und alles aber vertraglich geregelt wurde das nicht.


Ich kann weiterhin nicht sehen, dass du hier eine verkürzte Kündigungsfrist wegen Möblierung (?) ansetzen könntest.
Hast du denn schon eine andere Unterkunft? Sonst nützt das alles hier gar nichts.

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#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Private Probleme werden hier nicht diskutiert, die Frage war nach der verkürzten Kündigungsfrist ob der möblierten Gelegenheit, ich sehe hierfür durchaus eine Möglichkeit.

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#20
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Nach der Aufforstung der Informationen bin ich nun geneigt hier eine verkürzte Kündigungsfrist durchaus zu erkennen.


ich nicht, denn es fehlt an der Abgeschlossenheit der unvermieteten Räume. Oder anders ausgedrückt, ein oder einige Räume sind nur für ihn, einige (z.B. Bad+Küche) zur gemeinschaftlichen Nutzung.

Für mich ist das ein klassischer Zuzug.

Zitat (von awsmShao):
Ich bin einfach eingezogen und wir haben einen Zettel von vonovia ausgefüllt das ich als Untermieter registriert bin.
Das war die Meldung an den Vermieter, hat aber nichts mit dem Vertrag mit der Freundin zu tun.

Zitat (von awsmShao):
Mehr würde in der Sache nicht geregelt.


und
Zitat (von awsmShao):
Ihr gegenüber überweise ich immer das Geld für Miete und alles


Finde den Widerspruch zwischen den beiden Texten.

Zitat (von awsmShao):
aber vertraglich geregelt wurde das nicht.
Auch eine nur mündliche Absprache ist eine vertragliche Regelung, der Schriftform bedarf es nicht. Und selbst wenn es an der mündlichen Absprache mangelt, wäre die Mietzahlung konkludente Handlung und damit ein nur schwer erschütterbares Indiz für einen Vertrag.

Zitat (von Anami):
Das geht. Heute fristlos kündigen.
Die Rechtsgrundlage für eine fristlose Kündigung würde mich interessieren. Ich sehe sie nicht.

Dein Ansinnen ist verständlich, aber gegen den Willen der Freundin wohl nicht rechtlich durchsetzbar.
Im Bereich des Familienrechts gibt es dazu unzählige Urteile.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Dein Ansinnen ist verständlich, aber gegen den Willen der Freundin wohl nicht rechtlich durchsetzbar.
Im Bereich des Familienrechts gibt es dazu unzählige Urteile.


Nur gilt hier nicht das Familienrecht.

Zuzug OK das habe ich ausgeblendet mit dieser Form der Vermietung kenn ich mich nicht aus.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Private Probleme werden hier nicht diskutiert,
Meinetwegen gern.
Wie man dem TE aber inzwischen entlockt hat, liegt hier weder eine möbliert-Untervermietung mit einer Vermieterin wohnhaft in der Wohnung noch eine nachlesbare Mietvereinbarung vor.
Darüber braucht man nicht mehr diskutieren.
Mehrfach wurde geschrieben, der TE kann jederzeit ausziehen, muss nur die Folgen berücksichtigen.
Nach seiner Beschreibung ist es ein klassischer Zuzug zu seiner Partnerin gewesen. Zusammen alles, nur für den Vermieter V ein Alibi-Untermietvermerk.
Darauf will er nun reiten.

Zitat (von Sir Berry):
Die Rechtsgrundlage für eine fristlose Kündigung würde mich interessieren.
Er fragte doch lediglich, ob das geht. Und ich wies auf den Umstand hin, dass er mit der 2wöchigen K-Frist uU ein viel größeres Problem wegen der Nachfolgewohnung hat. Und auch, dass es mietrechtlich nicht klar beantwortet werden könne. Wie die Freundin die ganze Sache wertet, ist hier unbekannt.
Verschiedene Varianten der Lösung sind denkbar.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Ja, den Zuzug kann man jederzeit beenden.

Es steht und fällt mit der Frage, ob es ein Alibi-Untermietvermerk ist oder nicht.


Und - ganz unrechtlich - wie kooperativ die Ex ist beim Thema "ich bin jetzt weg und zahle auch nichts mehr", das dürfte ja auch relevant sein...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Na ja, der Gehörnte muss ja auch erst mal eine neue Bleibe finden, grundsätzlich gebe ich Ihnen jedoch Recht, hier hat man schon eine Frist einzuhalten, ob das nun 14 Tage oder vier Wochen sind vermag ich nicht einzuschätzen.

0x Hilfreiche Antwort

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