Guten Tag.
Welche Rechte hat meine Mutter als Hauseigentümerin (Einfamilienhaus)?
Sie muss das Haus verkaufen und hat hier ein volljähriges Familienmitglied (Untermieter in einem möbiliertem Zimmer), dass sich, trotz Ankündigung der Besichtigungstermine weigert, ihre Tür zu öffnen. Sabotiert regelrecht die Besichtigung. Vorhin war auch ein Badezimmer abgeschlossen und das Licht wird, bei der Treppe, die nach oben führt, immer ausgeschaltet.
Ein normales Gespräch ist nicht möglich, sie sagt nur, sie geht nicht raus.
Was kann man tun?
Vielen Dank und liebe Grüsse
-- Editiert von go480542-16 am 16.12.2017 13:58
Untermieterin sabotiert Hausbesichtigungen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Habe ich das richtig verstanden: Die Untermieterin gehört zur Familie?
Falls ja: Wurde denn ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen? Wird tatsächlich nachweisbar etwas gezahlt?
Die Mutter hat als Eigentümerin/Vermieterin bei begründetem Anlass ein Besichtigungsrecht (auch mit Kauf-Interessenten).
Die Verkaufsabsicht stellt einen begründeten Anlass dar.
Allerdings muss sie Besichtigungstermine der Untermieterin auch mit angemessenem Zeitvorlauf ankündigen (i.A. mind. 3 Tage vorher).
Hat sie das getan?
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-164-das-besichtigungsrecht-des-vermieters.htm
Wenn die Untermieterin den Zutritt nicht gewährt, dann kann die Vermieterin ihr Zutrittsrecht per Gerichtsbeschluss durchsetzen. Zudem kann die Zutrittsverweigerung einen Kündigungsgrund sogar für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter darstellen. Wobei die Mutter dem Untermieter eines möblierten Zimmers in der eigenen Wohnung ja sowieso schon mit verkürzter Kündigungsfrist (Kündigung bis 15. des Monats zum Monatsende) kündigen kann > BGB § 573c
(3) und § 549 (1) Nr. 2
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
Ist der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit oder für eine bestimmte Mindestmietzeitdauer vereinbart? (dann wäre er vorzeitig nur durch außerordentliche/fristlose Kündigung zu beenden ... wenn ein entsprechender Grund vorliegt)
Wenn Reden nicht möglich ist, dann würde ich noch einmal einen Versuch machen mit nachweisbarer, rechtzeitiger vorheriger Terminankündigung. Wegen der Beweisbarkeit das Schreiben am besten durch einen Zeugen übergeben lassen (oder unter der Zimmertür durchschieben). Hilft auch das nichts, dann sollte man die nächsten Schritte besser durch einen Rechtsanwalt machen lassen ... auch in Hinblick darauf, dass die Untermieterin ja wohl spätestens dann raus müsste, wenn ein Käufer gefunden wäre.
So habe ich es auch verstanden. Daher noch ein ganz unrechtlicher Rat: Es geht offenbar um Streitigkeiten innerhalb der Familie. GIbt es eine mehr oder minder neutrale Person (Bekannte, Verwandte), die von beiden Parteien als "Schlichter" akzeptiert werden würde? Vielleicht gelingt über den eine Einigung. Denn rechtliche Schreiben oder sogar Klagen bei Gericht werden den Familienfrieden nicht wiederherstellen.ZitatHabe ich das richtig verstanden: Die Untermieterin gehört zur Familie? :
Also liest euch den Post von Lolle durch, überlegt euch wo ihr rechtlich steht, überlegt euch wo ihr moralisch steht und dann versucht notfalls über eine neutrale Person eine Einigung. Erst wenn's wirklich nicht mehr anders geht, sollten formale Schreiben, Gang zum Rechtsanwalt und dergleichen folgen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatEin normales Gespräch ist nicht möglich, sie sagt nur, sie geht nicht raus. :
Was kann man tun?
Nur ein Hinweis.
Seit 1.10.2000 gibt es die sog.Schlichtungsstelle, was heißen soll: Erst Schlichten, dann Richten.
-- Editiert von Banane123 am 16.12.2017 15:54
Danke für die schnelle Reaktion.
Ja, es wurde richtig gelesen, es geht um ihre Enkelin, meine Nichte.
Es wurde für das Arbeitsamt ein schriftlicher Untermietvertrag geschlossen. Der Untermietvertrag ist unbefristet und Miete wird durch ALG II gezahlt.
Wir wollten das jetzt auch so machen, dass wir das schriftlich vorher ankündigen, und durch einen Zeugen bestätigen lassen.
Eine normale Kommunikation ist nicht mehr möglich.
Es ist nicht so, dass wir so mir nichts dir nichts „richten" wollen und als hätten wir es nicht auf die normale, sanfte Tour probiert.
Zu einer Schlichtungsstelle müsste sie ja mitgehen, denke ich mal und das macht sie ja eben auch nicht. Es wird rumgeschrien, mit Gegenständen um sich geworfen etc. Wir haben auch niemanden, der als „Schlichter" fungieren könnte und selbst wenn kommt wieder nur sowas wie „Nein, mit demjenigen muss ich nicht sprechen, da muss ich nicht hin..." etc. Beim sozial-psych. Dienst war meine Mutter auch, die wollen einem scheinbar nicht weiterhelfen.
Auch macht sie das Haus schlecht, wenn Interessenten da sind und behauptet, es wären irgendwelche Tiere an der Wand.
-- Editiert von go480542-16 am 16.12.2017 16:45
-- Editiert von go480542-16 am 16.12.2017 16:46
-- Editiert von go480542-16 am 16.12.2017 16:50
Ich würde hier erstmal dafür sorgen, dass die Mieterin auszieht, bevor ich über einen Verkauf nachdenke.
Dazu muss der Mietvertrag natürlich erstmal ordentlich gekündigt werden.
Das Risiko, dass man das Haus verkauft, die Mieterin nicht räumt und man dann Schadenersatz zahlen muss ist viel zu groß.
Ich sehe auch keine Untermiete (es gibt schließlich keinen Hauptmieter).
ZitatIch sehe auch keine Untermiete (es gibt schließlich keinen Hauptmieter). :
Wir wissen aber doch, was gemeint ist.
@go480542-16 An der Rechtslage ändert sich nichts > Zimmer vermietet = Teil der von der Vermieterin selbst bewohnten Wohnung
Ich versteh aber nicht wer der Vertragspartner der Untermieterin ist. Die Mutter ist Eigentümerin, Enkelin Untermieterin, wer ist Hauptmieter?
Du musst es auch nicht verstehen bzw. mach doch für deine Frage dann bitte deinen eigenen Thread auf.
Was bezweckst du damit, Fragesteller vergackeiern oder fremde Threads zu kapern?
Und nochmal @go480542-16
Mir ist jedenfalls geläufig, dass man im normalen Sprachgebrauch das, was du beschrieben hast, oft Untermiete nennt. Das ist aber eigentlich nicht korrekt.
Im BGB gibt es den Begriff Untermiete erst gar nicht.
Dort gibt es nur im Abschnitt Mietrecht die "Gebrauchsüberlassung an Dritte". Dabei geht es aber darum, dass ein Mieter die Mietsache weitervermietet. Auch das wird (zutreffend) Untermiete genannt.
ZitatDu musst es auch nicht verstehen bzw. mach doch für deine Frage dann bitte deinen eigenen Thread auf. :
Was bezweckst du damit, Fragesteller vergackeiern oder fremde Threads zu kapern?
Was soll diese blöde Anmache??
Dir ist neu, das Eigentümer und Vermieter unterschiedliche Personen sein können? Dann hast Du jetzt was gelernt...
Die Fragern sind genau richtig, erst mal klären, wer hier überhaupt der Vermieter ist.
Denn wirksam kündigen kann ja nur der Vertragspartner. Und das wäre der Vermieter, nicht der Eigentümer.
Und gerichtliche Schrittte müssten sich durchaus gegen den "Untervermieter" richten und nicht gegen den "Untermieter" mit dem kein Vertragsverhältnis besteht.
ZitatWir wissen aber doch, was gemeint ist. :
Echt?
Damit kann man vor Gericht übrigens teuer auf die Nase fallen ... aber ist ja nicht Dien Geld das da möglicherweise verbrennt...
@go480542-16
Bitte mal kurz aufklären, ob die Eigentümerin auch Vermieterin ist.
Und ob die Vermieterin alleinige Vermieterin ist.
Die Eigentümerin des Einfamilienhauses ist alleine (Vermieterin?), also es gibt sonst niemanden.
Ich finde solche Streitigkeiten innerhalb der Familie immer problematisch. Die Enkelin der Hauseigentümer lebt mit dieser offenbar zusammen in einem Haushalt. Das ist also kein Fremder.
Aber na gut. Solange sie einen gültigen Mietvertrag hat, muss sie auch nciht raus. Daran würde auch ein Verkauf nichts ändern. Und glaubt ihr wirklich, jemand kauft das Haus mit einem gültigen Mietvertrag für eines der Zimmer? Und es kann durchaus dauern, bis die Mieterin frsitgemäß gekündigt werden kann. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 573c BGB
, bei Nutzung des erleichterten Kündigungsrechtes aus § 573a BGB
werdens noch drei Monate mehr.
Also steht jetzt erstmal eine wichtige Entscheidung an: Enkelin kündigen oder eben nicht. Erst danach wird man sinnvollerweise über einen Hausverkauf nachdenken können.
Zitat:
Aber na gut. Solange sie einen gültigen Mietvertrag hat, muss sie auch nciht raus. Daran würde auch ein Verkauf nichts ändern.
Auch wenn vertraglich geregelt ist, dass sie raus muss, wenn die Eigentümerin auszieht??
Und ich habe gelesen, dass die Kündigungsfristen sich bei einem möbilierten Zimmer eher verschärfen.
Naja, egal. Wir holen uns Hilfe vom Anwalt.
Danke für die genomme Zeit und die vielen Beiträge.
-- Editiert von go480542-16 am 16.12.2017 23:15
-- Editiert von go480542-16 am 16.12.2017 23:16
§ 573 (4) BGB , § 573a (4) BGB bzw. § 573c (4) BGB verbieten eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Mieters. Sollte so etwas vertraglich geregelt sein, dann ist es aller Wahrscheinlichkeit nach ungültig. Es sei denn, trotz Mietvertrag würde ein Richter auf die Idee kommen, dass Mietrecht hier nicht anwendbar ist.ZitatAuch wenn vertraglich geregelt ist, dass sie raus muss, wenn die Eigentümerin auszieht?? :
Korrekt, das steht in § 573c (3) BGB . Ist denn das vermietete Zimmer möbliert vermietet worden?ZitatUnd ich habe gelesen, dass die Kündigungsfristen sich bei einem möbilierten Zimmer eher verschärfen. :
Macht Sinn, wenn es wirklich nicht mehr anders geht. Wobei das innerhalb der Familie natürlich immer eine Niederlage ist, für alle Seiten.ZitatNaja, egal. Wir holen uns Hilfe vom Anwalt. :
ZitatDie Eigentümerin des Einfamilienhauses ist alleine (Vermieterin?), also es gibt sonst niemanden. :
Gut, dann sind die Fronten klar.
ZitatAuch wenn vertraglich geregelt ist, dass sie raus muss, wenn die Eigentümerin auszieht?? :
Da käme es darauf an, wo das mit welchen Worten genau vereinbart wurde
ZitatUnd glaubt ihr wirklich, jemand kauft das Haus mit einem gültigen Mietvertrag für eines der Zimmer? :
Das Problem wird ja hier noch dadurch verschärft das bei der Mietern ein auffälliges Verhalten vorliegt, das aber für staatliche Zwangsmaßnahmen noch nicht ausreicht.
ZitatDas Problem wird ja hier noch dadurch verschärft das bei der Mietern ein auffälliges Verhalten vorliegt, das aber für staatliche Zwangsmaßnahmen noch nicht ausreicht. :
Von einer staatlichen Zwangsmaßnahme ist man allerdings noch weit entfernt.
ZitatEin normales Gespräch ist nicht möglich, sie sagt nur, sie geht nicht raus. :
Man müßte den Grund für dieses Verhalten wissen. Möglicherweise hat die Mieterin (Enkelin) Angst ihr Zuhause zu verlieren und will diese Möglichkeit sabotieren.
Ich weiss nicht, ob wirklich so weit entfernt. Sie scheint nicht mehr klar denken zu können und ich bin um die Sicherheit meiner 70-jährigen Mutter besorgt bei dem aggressiven Verhalten.
ZitatIch weiss nicht, ob wirklich so weit entfernt. Sie scheint nicht mehr klar denken zu können und ich bin um die Sicherheit meiner 70-jährigen Mutter besorgt bei dem aggressiven Verhalten. :
Wenn Ihre Bedenken berechtigt sind würde ich an Ihrer Stelle doch entsprechende Hilfe holen bzw. konsultieren.
Nein, der ist hier ziemlich belanglos.Zitat:
Man müßte den Grund für dieses Verhalten wissen.
ZitatNein, der ist hier ziemlich belanglos :
Wenn man den Grund kennen würde könnte man entsprechend auf diese Untermieterin einwirken. Schließlich ist sie Familienmitglied.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
6 Antworten
-
8 Antworten