Untermieterin verliert Schlüssel Schliessanlage und kündigt fristlos weil kein Zugang zur Wohnung

29. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)
Untermieterin verliert Schlüssel Schliessanlage und kündigt fristlos weil kein Zugang zur Wohnung

Angenommen einer Untermieterin wird der Schlüssel einer Schliessanlage entwendet. Die Hausverwaltung möchte eine Auskunft, ob Adressdaten ebenfalls entwendet wurden, dass Rückschlüsse auf das Mehrfamilienhaus geschlossen werden können und fordert um eidesstattliche Versicherung, dass keine Adressdaten weggekommen sind. Dann müsse nur der Wohnungszylinder getauscht werden. Hauptlieferanten schildert Untermieterin die beiden Varianten und reicht eine eidesstattliche Versicherung weiter, die dann von der Untermieterin unterzeichnet werden soll. Diese reagiert nicht und reicht 14 Tage später die „außerordentliche Kündigung" ein, da sie keinen Ersatzschlüssel bekommen hat. Der Hauptmieter hingegen wartete auf eine schriftliche Aussage, ob lediglich der Schlüssel oder auch ausweisdokumente entwendet wurden. Erst dann kann die Hausverwaltung tätig werden und Ersatz beschaffen. Es gab hier kein Mitwirken der Untermieterin, welches jedoch erforderlich war. Untermieterin hat keine Haftpflicht. Außerordentliche Kündigung möglich?

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23 Antworten
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#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
und fordert um eidesstattliche Versicherung, dass keine Adressdaten weggekommen sind.


Und was soll diese bringen ?
Gegenüber Privatpersonen ist diese eidesstattliche Versicherung nichts wert.

Zitat (von scaglietti):
Erst dann kann die Hausverwaltung tätig werden und Ersatz beschaffen.


Warum ? Im ersten Schritt hätte man doch einfach mal das Schloss tauschen können oder einen Ersatzschlüssel besorgen. Wie wollte man denn weiter vorgehen ? Wenn die Unterlagen da gewesen wären, dann alles in Auftrag geben ? Und was macht der Untermieter in der Zwischenzeit ?

Ob da aber eine außerordentliche Kündigung daraus folgen kann, würde ich mal bezweifeln.


-- Editiert von Michael32 am 29.03.2019 10:05

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Untermieterin hat keine Haftpflicht. Außerordentliche Kündigung möglich?


Kündigung ist immer möglich, mit und ohne Haftpflicht. Die Frage ist, ob sie wirksam ist. Und da meine ich ja, egal wie das kostentechnisch nachher aussieht, Zugang zur Wohnung muss sie bekommen. Ersatzschlüssel kann die HV auch ohne diese Aussage nachmachen lassen.

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#3
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

ein kurzfristiger Ersatzschlüssel ist nicht möglich das da Haus über eine Schliessanlage verfügt und die hauseingangstür mit dem Schlüssel der Wohnung geöffnet werden kann. die Hausverwaltung wartete auf eine Rückmeldung ob lediglich der wohnungszylinder hätte getauscht werden sollen/können. Der hauptmieter hat aber keine schriftliche Aussage der Untermieterin dazu erhalten. Der hauptmieter konnte keinen Schlüssel als Ersatz geben, da er diesen selbst benötigte. Er hat aber Zugang zur Wohnung gewährt und angeboten, damit die Untermieterin in die Wohnung kam. Dem hauptmieter waren die Hände gebunden, weil die Verwaltung auf eine Rückmeldung wartete und der Untermieter keine schriftliche Aussage getroffen hat. Auch gab es keine schriftliche Abmahnung seitens der Untermieterin.

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#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Der hauptmieter konnte keinen Schlüssel als Ersatz geben, da er diesen selbst benötigte. Er hat aber Zugang zur Wohnung gewährt und angeboten, damit die Untermieterin in die Wohnung kam.


Ganz einfach:
Schloss im Baumarkt besorgen und einbauen für die Zeit bis das Ganze geklärt ist. Wäre die einfachste Variante und jeder hätte einen Schlüssel.

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#5
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

Naja, das wäre nicht gegangen da sie nicht ins Haus gekommen wäre. Den Zylinder von der Hauseingangstür hätte man schlecht tauschen können

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#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ok, verstanden.

Dennoch ist das hier falsch:

Zitat (von scaglietti):
Erst dann kann die Hausverwaltung tätig werden und Ersatz beschaffen.


Man hätte sehr wohl als erste Maßnahme einen neuen Schlüssel beschaffen können und den Rest danach regeln.
Der Mieterin den Schlüssel vorzuenthalten, weil man meint, diese müsse erst eine (sinnlose !) eidesstattliche Versicherung abgeben ist unverhältnismäßig.

Zudem muss die Verwaltung, wenn Sie denn die Kosten für die Schließanlage erstattet haben möchte, vorher nachweisen, dass kein anderer Schlüssel fehlt oder ausgetauscht wurde.

-- Editiert von Michael32 am 29.03.2019 10:39

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
ein kurzfristiger Ersatzschlüssel ist nicht möglich das da Haus über eine Schliessanlage verfügt und die hauseingangstür mit dem Schlüssel der Wohnung geöffnet werden kann


Quatsch. Schlüssel zur Schließanlage sind genauso schnell zu beschaffen wie andere auch. Nur eben ausschließlich von dem Eigner (oder dessen Bevollmchtigten) der Anlage.

Es wird doch dem (Haupt-)Mieter mehr als ein Schlüssel zur Verfügung stehen. Da hätte man sich über diesen Zeitraum arrangieren können, dann den Schließzylinder zur Wohnung bis zur Klärung durch ein Baumarktschloss austauschaen lassen und fertig ist die Laube. Die (Unter-)Mieterin aber nicht zur Mietsache zu lassen ist schon sträflich und sie hat so reagiert wie es ein vernünftiger Mensch macht. Sie hat gekündigt.

-- Editiert von AltesHaus am 29.03.2019 10:56

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#8
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

Die Untermieterin hat aber keine notwendigen Informationen geliefert. Dann hätte die Verwaltung auch gehandelt. Nur kann der hauptmieter schlecht gegenüber der Verwaltung bestätigen, dass keine Adressdaten verschwunden sind, wenn es der Untermieter nicht bestätigt.

Und nochmal: der Austausch gegen einen neuen Zylinder aus dem Baumarkt in der Wohnungstür hätte nichts gebracht, da der Zylinder in der Haustür des Mehrfamilienhauses nicht vom Mieter hätte getauscht werden können. Könnte ja auch sein, dass so versucht wurde eher aus dem Mietvertrag zu kommen, da schon öfters betont wurde, auszuziehen. Muss einer solchen Kündigung keine Abmahnung vorausgehen?

-- Editiert von scaglietti am 29.03.2019 11:19

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Die Untermieterin hat aber keine notwendigen Informationen geliefert.


Zu solch dümmlichen Dingen ist sie nicht verpflichtet, man hätte nachher bezüglich der Kosten das dann ins Feld führen können ...

Zitat (von scaglietti):
Dann hätte die Verwaltung auch gehandelt


Dümmliche Verwaltung

Zitat (von scaglietti):
Nur kann der hauptmieter schlecht gegenüber der Verwaltung bestätigen, dass keine Adressdaten verschwunden sind, wenn es der Untermieter nicht bestätigt.


Auch der Hauptmieter ist (vorab) nicht verpflichtet derartige Dinge zu leisten, wie gesagt hinterher, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht werden sollte, dann erst hat die Nichtreaktion Gewicht.

Zitat (von scaglietti):
Muss einer solchen Kündigung keine Abmahnung vorausgehen?


Nein, Sie haben der Mieterin den Zugang zur Mietsache verwehrt, hier ist mE keine Abmahung notwendig, dass Sie immer noch darauf beharren ist schon erstaunlich. Warum haben Sie der Mieterin nicht einfach einen Zweitschlüssel gegeben. Normaler Weise erhalten Mieter mindestens zwei, wenn nicht sogar drei Schlüssel zur Mietsache?

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#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Die Untermieterin hat aber keine notwendigen Informationen geliefert


Doch, hat sie !!! Sie hat die Info gegeben, dass sie den Schlüssel verloren hat !! Das reicht als Info, um einen neuen Schlüssel zu bekommen, alles andere kann man nach der ersten Hilfe klären.

Was wäre denn passiert, wenn sie "zugegeben" hätte, dass da die Adresse mit dranhing ? Hätte man dann acuh keinen Ersatzschlüssel besorgt und sie hätte warten müssen, bis die neue Schließanlage eingebaut wurde ?

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#11
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

Die Auskunft hätte den Umfang der Maßnahme beeinflusst. Ob jetzt zwei oder 12 Schlösser getauscht werden, hätte zeitlich keinen Unterschied gemacht.

Es handelt sich um ein untervermietetes Zimmer. Ich bin selbst Bewohner eines Teils der Wohnung. Ich habe selbst keine weiteren Schlüssel und benötige ja selbst einen.

Habe aber natürlich Zugang zu Wohnung gewährt.

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Habe aber natürlich Zugang zu Wohnung gewährt.


Immer wann die Mieterin dies wollte oder dann wenn Sie daheim waren? Sie sind VM also verantwortlich fd Beschaffung neuer Schlüssel. Dass was die HV da verlangt ist (erstmal) neben der Sache, tja ...warum haben Sie der Mieterin nicht Ihren Schlüssel gegeben, dann hätte sie Sie ja reinlassen können?

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#13
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 48x hilfreich)

....weil ich selbst mit in der Wohnung wohne.

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Erst dann kann die Hausverwaltung tätig werden und Ersatz beschaffen.
Das ist Unsinn. Wenn die Mieterin den Schlüssel verloren hat, dann muss ihr unverzüglich die Möglichkeit geschaffen werden, dass sie in ihre Wohnung gelangen kann. An der Wohnungstür kann die Mieterin das Schloss tauschen lassen, ein Hausschlüssel muss ihr unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Zitat (von scaglietti):
ein kurzfristiger Ersatzschlüssel ist nicht möglich
Unsinn

Zitat (von scaglietti):
Diese reagiert nicht und reicht 14 Tage später die „außerordentliche Kündigung" ein, da sie keinen Ersatzschlüssel bekommen hat.
Das sehe ich hier als absolut gerechtfertigt an. Ihr wird der Zutritt zu ihrer eigenen Wohnung verweigert. Die Kündigung ist also der logische Schritt.



-- Editiert von -Laie- am 29.03.2019 14:07

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#15
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
fordert um eidesstattliche Versicherung, dass keine Adressdaten weggekommen sind.


reine Schikane!
Fristlose Kündigung ist u.U. wirksam. Ich würde als Hauptmieter da nicht vor Gericht ziehen.

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#16
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Einen temporärer Ersatzschlüssel für Haus- und Wohnungstür anfertigen zulassen, dauert maximal einen Arbeitstag und verursacht nur minimale zusätzliche Kosten. Kosten welche von der Untermieterin getragen werden müssten.

Unabhängig davon ob danach, in welchem zeitlichen Abstand auch immer, evtl. Immer noch die komplette Schliessanlage oder nur der Zylinder der Wohnungstür (bei Auszug der Untermieterin) gewechselt werden muss.

Das Sicherheitsrisko ist deswegen nicht höher, denn der abhanden gekommenen Schlüssel (mit oder ohne Adresse) bleibt ja so oder so weg. Der Tausch der Zylinder hat man augenscheinlich mindestens 2 Wochen unterlassen!

Eine mögliche Lösung wäre gewesen:
- Sofortiger Austausch des Wohnungszylinder (nicht Schliessplan kompatibel)
- Sofortiger Nachschlüssel nach altem Schliessplan für Haustür (optional auch Wohnungstür nach altem Schliessplan) .
- Übergabe dieser zwei neuen Schlüssel an Untermieterin.
Danach Entscheid ob Austausch der kompletten Schliessanlage nötig ist, ob man mit separaten Haus und Wohnungsschlüssel leben kann, oder ob man für die Wohnung einen Schliessplan kompatible Zylinder mit neuer Kodierung einbauen will.

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#17
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Korrekt.

Eine dümmliche Hausverwaltung hat versucht "Druck zu machen" um ihre sinnlose eidesstattliche Erklärung zu erhalten, indem sie dem Mieter den Ersatzschlüssel bis zum Eingang der EV vorenthält. Die fristlose Kündigung der Untermieterin nach zwei Wochen Geduld ist m.E. gerechtfertigt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Die fristlose Kündigung der Untermieterin nach zwei Wochen Geduld ist m.E. gerechtfertigt.


Kann man so sehen. Sie muss sich aber die fehlende Mitwirkung entgegen halten lassen.
Es wird also vermutlich gewichtet werden, wessen Fehlverhalten hier wie zu bewerten ist.

Durchaus denkbar ist, dass erst dei fehlende Mitwirkung dazu führte dass noch kein Ersatzschlüssel ausgehändigt wurde.

Berry

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#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Sie muss sich aber die fehlende Mitwirkung entgegen halten lassen.


Was denn für fehlende Mitwirkung? Sie hat den Verlust des Schlüssels gemeldet, alles andere ist Schadensersatzkrempel und hat mit der Verweigerung des Zugangs zur Wohnung überhaupt nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Durchaus denkbar ist, dass erst dei fehlende Mitwirkung dazu führte dass noch kein Ersatzschlüssel ausgehändigt wurde.

Das ist es was ich meinte, die dümmliche Hausverwaltung hat das als Druckmittel verwendet. Das hätte sie mal besser gelassen, möglicherweise kommen nun auch noch Forderungen des Hauptmieters (Mietausfall) auf die Hausverwaltung zu.


Zitat (von AltesHaus):
Sie hat den Verlust des Schlüssels gemeldet, alles andere ist Schadensersatzkrempel und hat mit der Verweigerung des Zugangs zur Wohnung überhaupt nichts zu tun.

D'accord.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Das hätte sie mal besser gelassen, möglicherweise kommen nun auch noch Forderungen des Hauptmieters (Mietausfall) auf die Hausverwaltung zu.


Das sehe ich nicht, der hat den Quatsch ja mit gemacht. Allerdings dürfte der Vermieter gegenüber der Mieterin Schadenersatzpflichtig sein, wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten.

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#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Allerdings dürfte der Vermieter gegenüber der Mieterin Schadenersatzpflichtig sein, wegen Verletzung der vertraglichen Pflichte


Sehe ich ähnlich, allerdings wird es schwer sein einen Schaden zu spezifizieren.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Sie muss sich aber die fehlende Mitwirkung entgegen halten lassen.

Welche?
Der Verlust wurde gemeldet. Mitwirkung für Ersatzschlüssel erfüllt, Ersatzschlüssel wurde dennoch verweigert.

Nutzlose Dokumente / Dokumente ohne Rechtsgrundlage wie diese "eidesstattliche Versicherung" muss keiner beachten.



Zitat (von scaglietti):
Außerordentliche Kündigung möglich?

Ja, berechtigt und auch durchsetzbar.
Mit etwas Glück bleibt es dabei und es kommen auf den Vermieter nicht noch zusätzliche Schadenersatzforderungen zu...



Zitat (von scaglietti):
Hauptlieferanten schildert Untermieterin die beiden Varianten und reicht eine eidesstattliche Versicherung weiter,

Hat nie stattgefunden. Das Gegenteil will man wie genau beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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