Untermietvertrag ungültig

29. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
AMarie
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermietvertrag ungültig

Hallo,

Eine Freundin von mir hat ihre Wohnung untervermietet für ein halbes Jahr, ohne das ihr Vermieter dem zugestimmt hat. Im Vertrag steht, dass die schriftliche Erlaubnis für die Untervermietung dem Untetmieter vorliegt, diese existiert aber nicht. Der Vermieter hat nun von der kommenden Untervermietung erfahren und hat dies untersagt. Die Untetmieter sollten eigentlich im Oktober einziehen. Wie sieht es nun rechtlich aus? Dürfen die Untermieter trotz fehlender Erlaubnis des Vermietets einziehen, weil der Vertrag trotzdem gültig ist, oder ist es vertragswidrig?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Es bestehen hier 2 Verträge:

Der Mieter M hat gegen den Vertrag mit dem Vermieter VM verstoßen, in dem er ohne dessen Erlaubnis untervermietet hat.

Die UntermieterU haben einen Vertrag mit dem M und darin ist vereinbart, dass sie dort im Oktober einziehen. Dass der VM dies dem M nicht erlaubt hat, ist dessen Problem, nicht das von U.

U kann also gegenüber M auf Erfüllung des Vertrages bestehen und einziehen. Sollte das verwehrt werden und U steht auf der Straße oder andere finanzielle Nachteile, kann er die Kosten gegenüber M geltend machen, weil der gegen die vertragl. Vereinbarung verstoßen hat.

-- Editiert von HeHe am 29.09.2020 09:22

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von AMarie):
weil der Vertrag trotzdem gültig ist,

Natürlich ist der Vertrag mit dem Untermieter gültig.



Zitat (von AMarie):
oder ist es vertragswidrig?

Ja es ist vertragswidrig gegenüber dem Vermieter, der kann sie nicht nur abmahnen sondern sogar (fristlos) kündigen.



Man sollte also den Untermietvertrag schnellstens kündigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Was die Vorredner schreiben, ist soweit richtig.
Aber man sollte auch die Konsequenzen bedenken.
U hat gegenüber M den Anspruch, dass M ihm die Wohnung zur Verfügung stellt. Das stimmt.
Wenn ich dir das Schloss Bellevue in Berlin vertraglich Vermieter, hast du mir gegenüber auch den berechtigten Anspruch, dass ich es dir zur Verfügung stellen. Nur wird der Bundespräsident deswegen nicht ausziehen. Dazu ist er auch nicht verpflichtet,was geht ihn unser Vertrag auch an!
Genauso der Vermieter: dem ist egal, welche Ansprüche der U gegenüber anderen Leuten hat. Er kann M wegen vertragswidrigen Verhalten fristlos kündigen, wenn der tatsächlich dem U die Wohnung überlässt. Damit ist der Mietvertrag zwischen V und M beendet und V wird seine Wohnung zurückhaben wollrn. Wenn der U da wohnt, muss V den räumen lassen, aber alle damit verbundenen Kosten kann er immerhin von M oder U (!) zurückverlangen.
U weiß, dass er gegenüber V kein Recht auf Besitz der Wohnung hat. Dumme Sache für U.
U kann M nach der Räumung natürlich auf Schadenersatz verklagen: alle Forderungen von V an U, plus die Mehrkosten für eine gleichartige anderweitige Unterkunft. Nur müsste erstens Mal der M überhaupt so viel Geld haben und selbst wenn: Stress ist das schon!

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