Unterschied Miete - Pacht

9. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
lukas0105
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 120x hilfreich)
Unterschied Miete - Pacht

Kann mir jemand den Unterschied zwischen Miete und Pacht erklären? Oder vielleicht hat jemand einen Link wo ich das nachlesen kann.
Vielen Dank im voraus!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

Pacht: Wenn du etwas pachtest z.B. Grundstück und du baust Obst und Gemüse an, dann ist die Ernte dein Eigentum. Wenn du eine Spielothek pachtest,dann sind die Einnahmen bzw. der Gewinn dein Eigentum. Du brauchst also nicht mit dem Vermieter Ernte/Gewinn teilen.
Wenn du eine Wohnung oder ein Haus mietest , erzielst du keinen Gewinn.

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lukas0105
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 120x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antwort.
Eine Bekannte möchte ein Haus mieten bzw. pachten. Der VM will es aber nur verpachten, übernimmt nur die Kosten für die Grundsteuer und die Hausversicherung und alle anderen Kosten (Wasser, Strom, Abfall usw.) zahlt gleich sie. Was ist aber, wenn im Haus oder am Haus etwas kaputt geht? Wer müsste z.B. für diese Kosten aufkommen?

100x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
grueneu
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 12x hilfreich)

Alles was außen am Haus passieren muß trägt der Vermieter. Innenschäden zB.Neuer Spülksten für die Toilette,oder neues Türschloß sind evtl Kleinreparaturen die der Mieter bezahlt. Schau in den Miet/Pachtvertrag.

mfG grueneu

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)


BGB § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag

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(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

BGB § 582 Erhaltung des Inventars

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.

(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

BGB § 583 Pächterpfandrecht am Inventar

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(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.

(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.

BGB § 584 Kündigungsfrist

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(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

BGB § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

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(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

(aus:bundesrecht.juris.de )




Pachtvertrag

Nicht selten wird ein Unternehmen für eine Übergangszeit zunächst nur verpachtet, z. B. um den Generationswechsel vorzubereiten. Im Unterschied zum Kaufvertrag erfolgt keine Übereignung des Unternehmens, insbesondere nicht des Anlagevermögens, allenfalls des Warenbestandes. Der Pächter erhält nur ein Nutzungsrecht.

Typisches Beispiel ist die Pacht einer eingerichteten Gaststätte: Statt eines Kaufpreises sind deshalb nur regelmäßige (monatliche) Pachtzahlungen fällig, allerdings in den verschiedensten Spielarten. Es kommen fixe Beträge, aber auch umsatz- oder gewinnabhängige Zahlungen in Betracht. Auch finden sich häufig Anpassungsklauseln an dem Lebenshaltungskostenindex. Erfolg und Gewinn aus dem Unternehmen gehören dagegen allein dem Pächter.

Inhalt des Pachtvertrages

In den Pachtvertrag gehört eine genaue Beschreibung von Nutzungsrecht und -dauer. Außerdem wird festlegt, wer für die Unterhaltung etwa des Gebäudes, der Maschinen oder der Geschäftseinrichtungen aufzukommen hat.

Sofern der Verpächter eine Handelsregisterfirma betreibt, kann der Pächter den Namen mit Einwilligung des Verpächters unverändert oder mit Nachfolgezusatz ("Inhaber ...") weiterführen.

(aus:IHK Potsdam)


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