Unterschiedliche Einzugszeitpunkte für Nachmieter einer WG

28. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.01.2017 21:58:59
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschiedliche Einzugszeitpunkte für Nachmieter einer WG

Hallo!
Ich bin Studentin und wohne in einer 3er WG zufällig ziehen wir alle zum 28.2. aus und müssen jeder einen Nachmieter finden. (Jeder hat einen separaten Mietvertrag.) Logischerweise soll der Mieterwechsel für alle 3 Zimmer zum 1.3. erfolgen. Nun weigert sich der Vermieter, den Vertragswechsel für alle 3 zum gleichen Monat zu vollziehen. Darf er das? (Er erhebt eine Gebühr für die Ausstellung des Nachmietervertrages.)
D.h. ein Nachmieter darf zum 1.3., einer zum 1.4. und einer zum 1.5. einziehen. Dummerweise habe ich schon einen Nachmieter, der aber im März ein Zimmer braucht. Wenn der Vermieter auf seiner Regelung beharrt, springen uns die potentiellen Nachmieter ab. Außerdem beginnt das neue Semester im März, also wird es noch schwieriger, im April / Mai Nachmieter zu finden.
Was kann ich tun? Falls weitere Informationen nötig sind: ich bin noch ca. ein halbes Jahr an den Mietvertrag gebunden. Selbst bei drei Monaten Kündigungsfrist, müsste ich 3 Monate weiter die Miete zahlen, ohne dass ich dort wohne - obwohl es einen Nachmieter gäbe.
Danke schonmal für die Hilfe!
Viele Grüße

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Steht irgendetwas zur Stellung eines Nachmieters im Mietvertrag?
Ansonsten gilt: Der Vermieter muss gar keinen Nachmieter akzeptieren und kann auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen. Dann wird das Ganze noch teurer.
Persönlich finde ich die Regelung schon fast schikanös, schließlich wissen ja auch Vermieter dass Studenten nicht zu den Großverdienern gehören und sich eher selten Doppelmieten leisten können. :dau:

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#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2283 Beiträge, 360x hilfreich)

Es kommt darauf an, ob jeser von Euch Anspruch darauf hat, beim Stellen eines Nachmieters aus dem Vertrag entlassen zu werden oder nicht. Was sagen denn die Mietverträge dazu? (Hinweis: wenn sie nichts sagen, dann habt ihr darauf keinen Anspruch).

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Anpiet):
Nun weigert sich der Vermieter, den Vertragswechsel für alle 3 zum gleichen Monat zu vollziehen. Darf er das?


Er darf auch alle vorgeschlagenen Nachmieter ablehnen.

Oder gibt es eine sog. Nachmieterklausel in den Mietverträgen?

Zu wann habt Ihr denn gekündigt?

Zitat (von Anpiet):
Falls weitere Informationen nötig sind: ich bin noch ca. ein halbes Jahr an den Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) gebunden.


Warum?

Bitte den exakten Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung dazu.

So am Rande, ist es eine Wohnung in einem Studentenwohnheim?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Anpiet):
ich bin noch ca. ein halbes Jahr an den Mietvertraggebunden.

Sicher? Lies dir mal dieses Urteil durch: BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 307/08 . Kündigungsverzichte sind bei Studenten sehr heikel.

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#5
 Von 
guest-12330.01.2017 21:58:59
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Hinweise! Die Wohnung ist nicht im Wohnheim, also es ist ein privater Vermieter.

Dass Studenten nicht länger an einen Mietvertrag gebunden werden dürfen, ist durchaus ein gutes Argument. Wenn der Vermieter weiter rumzickt, kündige ich zur Not auf 3-Monats-Frist und muss dann leider 3 Monate leer zahlen - aber besser, als auf unbestimmte Zeit.

Im Mietvertrag steht nichts davon, dass in einem Monat nur ein Mieter aus- darf bzw. ein Nachmieter einziehen darf. Wäre der Vermieter trotzdem im Recht? Das kann doch nicht sein ...dafür gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, außer Schikane vielleicht.

Wir haben momentan nicht gekündigt, da wir noch länger an den Vertrag gebunden sind. Laut Mietvertrag dürfen wir aber kurzfristig gegen einen Nachmieter raus.

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#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Es handelt sich also um einen Wunsch auf vorzeitige Mietvertragsaufhebung und laut Mietvertrag ist der Vermieter verpflichtet, einem geäußerten Wunsch bei Stellung eines zumutbaren und geeigneten Nachmieters auch zuzustimmen.
Kurzum: Wahrscheinlich dürft ihr einen Nachmieter stellen, um vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen (das klang anfangs noch nach "müssen")

Dass für die 3 Mieter jeweils ein Nachmieter erst zum 1.3., einer zum 1.4. und einer zum 1.5. einziehen darf, darf der Vermieter m.E. nicht vorschreiben.
Allerdings hat der Vermieter durchaus die Möglichkeit das ggf. entsprechend zu gestalten.
Ab der entsprechenden Anfrage mit namentlicher Benennung des gefundenen Nachmieters hat der Vermieter nämlich eine Überlegungsfrist von bis zu 3 Monaten. Und noch scheint keiner überhaupt die vorzeitige Mietvertragsaufhebung beantragt zu haben ...
https://www.mieterbund.de/mietrecht/ueberblick/nachmieter.html

Weiteres Stochern im Nebel halte ich aber für sinnlos - ich warte dann mal

Zitat (von Anitari):
#3: Bitte den exakten Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung dazu.

und zwar
1) die "echte Nachmieterklausel", und
2) den Passus zu Zeitmietvertrag und Kündigungsausschluss (auch das ist ja noch völlig unklar)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Anpiet):
Nun weigert sich der Vermieter, den Vertragswechsel für alle 3 zum gleichen Monat zu vollziehen. Darf er das?


Ja, warum denn nicht? Keiner der Mietverträge ist doch bisher gekündigt.

Zitat (von Anpiet):
Dummerweise habe ich schon einen Nachmieter, der aber im März ein Zimmer braucht. Wenn der Vermieter auf seiner Regelung beharrt, springen uns die potentiellen Nachmieter ab.


Wieso? Einer darf doch ab 1.3. einziehen? Wo ist das Problem?

Zitat (von Anpiet):
Er erhebt eine Gebühr für die Ausstellung des Nachmietervertrages.


Nicht nett, jedoch nicht unüblich (1 Nettokaltmiete wird häufig verlangt)

Zitat (von Anpiet):
Dass Studenten nicht länger an einen Mietvertrag gebunden werden dürfen, ist durchaus ein gutes Argument.


Das ist nur leider kein § des BGB, sondern ein Urteil des BGH. Das wird nur relevant, wenn es vor Gericht geht und auch daran muss sich der Richter nicht halten. Und wenn der Vermieter nicht will, hilft das auch nicht so einfach.

Außerdem ist von nicht dürfen keine Rede. Es gibt durchaus Vertragskonstruktionen (z.B vorübergehenen Gebrauch), bei denen auch Studenten länger an Verträge gebunden sind.

Also:

Zitat (von Lolle):
Weiteres Stochern im Nebel halte ich aber für sinnlos - ich warte dann mal

Zitat (von Anitari):

#3: Bitte den exakten Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung dazu.



und zwar
1) die "echte Nachmieterklausel", und
2) den Passus zu Zeitmietvertrag und Kündigungsausschluss (auch das ist ja noch völlig unklar)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Das ist nur leider kein § des BGB, sondern ein Urteil des BGH. Das wird nur relevant, wenn es vor Gericht geht und auch daran muss sich der Richter nicht halten.

Das ist vermutlich eher weniger das Problem. Wenn sich die Situation exakt so darstellt, wie beim vom BGH geurteilten Fall, dann wird wohl kaum ein Richter anders entscheiden. Das Problem liegt eher darin, dass sich zwei Fälle eben nie exakt gleichen werden.

Hier scheint es irgendeine Nachmieterklausel zu geben. Wenn diese Klausel den Vermieter wirklich verpflichtet, einen geeigneten Nachmieter zu akzeptieren, dann haben wir schon eine möglicherweise entscheidende Änderung zum BGH-Fall. Wobei in dem Fall natürlich auch die Weigerung des Vermieters unverständlich wäre.

Mir scheint, dass der Teilnehmer entweder hier mit der kompletten Wahrheit (sprich den entsprechenden Vertragsteilen im genauen Wortlaut) herausrücken sollte, oder sich anderswo beraten lassen müsste. Dabei wäre aber der Zeitablauf nicht ganz aus den Augen zu verlieren. Eine Kündigung, die am 3.3. beim Vermieter ist, würde ohne Kündigungsverzicht das Mietverhältnis zum Ende Mai beenden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):


Zitat (von Ver):
Das ist nur leider kein § des BGB, sondern ein Urteil des BGH. Das wird nur relevant, wenn es vor Gericht geht und auch daran muss sich der Richter nicht halten..



Das ist vermutlich eher weniger das Problem.


Richtig. Das Problem ist, dass das erst interessant wird, wenn die ganze Sache vor Gericht geht und das erst in einigen Monaten vor Gericht geht.

Zitat (von Ver):
Und wenn der Vermieter nicht will, hilft das auch nicht so einfach.


Selbst wenn sich ein Richter daran halten würde, ist das für den Vermieter immer noch nicht bindend.
UND es hilft nichts bei dem "Wunschdatum" 28.02.17. Das ist nur mit Kooperation des Vermieters zu erreichen.

Spielen wir das doch mal durch:

1. Möglichkeit: Es gibt eine Nachmieterklausel und der Kündigungsausschluss ist ungültig:

Gehen die Drei jetzt auf Konfrontation, können die jetzt kündigen und Ende April ausziehen. Und das hätte der Vermieter doch dem Letzten ohnehin erlaubt.

Und eine(r) darf doch ohne hin Ende Februar (Wunschtermin) und der (die) Andere Ende März (Wunschtermin +1 Monat). Der letzte darf ausziehen, wenn die Kündigung auch wirken würde.

Ersparnis: 2 + 1 Monat, für die anderen.

2. Möglichkeit: Es gibt keine Nachmieterklausel und der Kündigungsausschluss ist gültig:

Alle müssen die Miete noch ein 1/2 Jahr zahlen oder vor Gericht gehen und vor Gericht den Richter davon überzeugen, dass ihr Fall genau mit dem BGH-Urteil übereinstimmt.

Der Vermieter behält die Kaution und die Studenten können klagen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12330.01.2017 21:58:59
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die rege Beteiligung an der Diskussion.

Hier die Nachmieter- und Kündigungsklausel:

"Das Mietverhältnis hat eine feste Laufzeit bis zum 31.07.2017. Bis zu diesem Datum sind ordentliche Kündigungen des Mieters oder Vermieters ausgeschlossen. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, läuft er unbefristet weiter. Die Kündigungsfrist beträgt ab dem 01.07.2017 drei Monate. (...) Während der festen Laufzeit des Zeitmietvertrages sind ordentliche Kündigungen der Mieters oder Vermieters ausgeschlossen. Fristlose Kündigungen der Vertragspartner aus wichtigem Grund und außerordentliche Kündigungen des Mieters mit gesetzlicher Frist bleiben zulässig und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Will der Mieter das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit beenden, ist das nur zulässig, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt. Mündliche Absprachen sind ungültig. Alle Absprachen müssen in Schriftform gemacht werden. Das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter bereit ist, in das Mietverhältnis einzutreten."

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#11
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Anpiet):
Will der Mieter das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit beenden, ist das nur zulässig, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt.


Na, das muss der Vermieter entscheiden und dafür kann er sich 2 Monate Zeit lassen. Und hier geht es nicht darum, ob der Nachmieter Bock hat, zu dem Datum einzuziehen, sondern, ob der Vermieter will.

Das ist auch kein Zeitmietvertrag, sondern ein Kündigungsausschluss, den kann man erst zu Ende Oktober 2017 kündigen. Wann wurde denn der Vertrag geschlossen?

Jetzt ist es noch entscheidend, warum will der Mieter ausziehen? Richtig ist, dass der TE Student ist, stimmt auch der Kündigungsgrund überein?

Jetzt muss man das Urteil vom BGH lesen und hoffen, dass ein Richter das genauso sieht und aufgrund der Parallen genauso urteilt.


-- Editiert von Ver am 29.01.2017 10:18

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2283 Beiträge, 360x hilfreich)

Ich sehe da schon eine Klausel, die auf einen Zeitmietvertrag hindeutet. Das ganze dann kombiniert mit einem Kündigungsausschluß, der den frühestmöglichen Auszugstermin auf den 30.9. verschieben würde. Ich sehe da durchaus eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.

Andererseits steht nirgendwo etwas von einer automatischen Verlängerung des Mietverhältnisses über die festen Laufzeit hinaus.

Ich würde aber von der Formulierung her diese ganze Klausel mit Befristung und Kündigungsausschluß in Zweifel ziehen so dass möglicherweise auf die gesetzliche Regelung zurückgefallen wird (würde ich aber nicht ohne Anwalt versuchen).

Auf der einen Seite ist nämlich eine FESTE Laufzeit vorgesehen (die müsste man gar nicht kündigen sondern wenn man drinbleiben will verlängern!), im nächsten Satz ist sie aber dann doch nicht SO fest, dass man danach auch noch kündigen muss.

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#13
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ich würde aber von der Formulierung her diese ganze Klausel mit Befristung und Kündigungsausschluß in Zweifel ziehen so dass möglicherweise auf die gesetzliche Regelung zurückgefallen wird (würde ich aber nicht ohne Anwalt versuchen).


Selbst das bringt die WG-Bewohner auch nicht näher an das "Wunsch"-Datum 1.3. Dieser Wunsch wird nur einem Bewohner zu teil. Wenn alle rechtzeitig (!) ordentlich kündigen, sind sie alle erst in 3 Monaten draußen.

Das Einzige was nicht bezahlt werden muss ist die Nachmieter-Vertrags-Gebühr. Dafür kommen noch Rechtsanwaltsgebühren dazu.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Jetzt ist es noch entscheidend, warum will der Mieter ausziehen? Richtig ist, dass der TE Student ist, stimmt auch der Kündigungsgrund überein?

Wenn du auf das BGH Urteil anspielst, dann liegst du falsch. Eine AGB-Mietvertragsklausel ist entweder bereits bei Abschluss eine unangemessene Benachteilung und damit ungültig oder sie ist es nicht. Was dann während des Mietverhältnisses passiert und aus welchen Gründen dann wirklich gekündigt wird, ist vollständig wurscht.

Zum Vergleich: Eine Schönheitsreparaturenklausel mit festen Fristen ist ungültig. Das liegt daran, dass bei weniger starker Abwohnung diese Fristen eine unangemessene Benachteiligung für den Mieter ergeben würden. Diese Klauseln sind jedoch von Anfang an ungültig und nicht erst, wenn dann wirklich eine weniger starke Abwohnung vorliegt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Grund der unangemessenen Benachteiligung wirklich schlagend wird. Er reicht die Möglichkeit, dass das passieren könnte.

Hier wäre also einzig wichtig, ob der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages Student war und ob der Vermieter das wusste. Wenn dem so war und wenn das BGH-Urteil dadurch anwendbar ist, dann war bei Abschluss des MIetvertrages dieser Kündigungsausschluss bereits unwirksam. Und er wird auch im Verlauf des Mietverhältnisses nie wieder wirksam. Auch dann nicht, wenn bei Kündigung der Student kein Student mehr ist.

Wobei ich auch das Problrm sehe, dass dem Vermieter beizubringen. Unabhängig davon macht es wohl Sinn, bis spätestens 3.3. (Eingang beim Vermieter) eine Kündigung zu schreiben. Denn dann gibt es zumindest gute Chancen, Ende Mai rauszukommen. Wenn der Mieter das nicht macht, bleibt er mehr oder weniger vom Gutdünken des Vermieters abhängig.

Zitat (von Anpiet):
Will der Mieter das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit beenden, ist das nur zulässig, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt.
Muss damit der Vermieter einen geeigneten Nachmieter akzeptieren? So zumindest könnte man die Klausel interpretieren. Andernfalls würde die Klausel nämlich absolut überflüssig. Wenn der Vermieter einverstanden ist, kann man jederzeit den Mietvertrag beenden. Dazu würde man diese Klausel nicht benötigen.

Wenn der Vermieter aber verpflichtet ist, einen geeigneten Nachmieter zu akzeptieren, dann darf er das nicht unbegründet verweigern. Und natürlich dürfte er in diesem Fall nur dann eine Gebühr verlangen, wenn dies irgendwo im Mietvertrag verankert wäre. Und selbst das wäre vermutlich eine Vertragsstrafe, die nach § 555 BGB ungültig wäre.

Anders sieht es natürlich aus, wenn man aus der Klausel kein Recht auf einen Nachmieter ableiten kann.

Keine Ahnung, was man da raten sollte. Am besten wäre es, wenn man mit dem Vermieter nochmal redet und versucht, eine gemeinsame Lösung zu finden. Ich verstehe den Ansatz des Vermieters eh nicht. Ein sauberer Schnitt ist doch eh sinnvoller als ein ständiger Wechsel.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Unabhängig davon macht es wohl Sinn, bis spätestens 3.3. (Eingang beim Vermieter) eine Kündigung zu schreiben. Denn dann gibt es zumindest gute Chancen, Ende Mai rauszukommen.


1.
Gibt es noch einen 3.2. und dann ist am 30. April MV Ende.

2.
Ist doch bereits klar, das einer am 28.2., der zweite am 31.3. und der Dritte am 30.4. raus darf.

Wo ist denn der Vorteil, von dem "BGH-Urteiles-Weg"? Sollen alle solidarisch noch 2 Monate mehr zahlen, nur um Recht zu bekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2283 Beiträge, 360x hilfreich)

@Ver:
Juristisch hat da nunmal jeder ein EIGENES Vertragsverhältnis mit dem Vermieter, dass mit den anderen nichts zu tun hat. Einer kriegt einen Aufhebungsvertrag, weil Nase sieht gut aus, die anderen nicht. Juristisch so prinzipiell in Ordnung.

Zwischen den einzelnen Mietern untereinander besteht kein juristisches Verhältnis. Wenn die untereinander das Gefühl haben einer aus ihrer Gemeinschaft würde benachteiligt, ist ein rein soziales Problem untereinander, was man eben auch auf sozialer Ebene lösen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Juristisch hat da nunmal jeder ein EIGENES Vertragsverhältnis mit dem Vermieter, dass mit den anderen nichts zu tun hat. Einer kriegt einen Aufhebungsvertrag, weil Nase sieht gut aus, die anderen nicht. Juristisch so prinzipiell in Ordnung.


Genauso ist es. D.h. die TE kann machen was sie will, sie kann erst Ende April ausziehen. Ein früherer Auszug ist reine Verhandlungssache mit dem Vermieter.

Zitat (von Kalanndok):
Zwischen den einzelnen Mietern untereinander besteht kein juristisches Verhältnis. Wenn die untereinander das Gefühl haben einer aus ihrer Gemeinschaft würde benachteiligt, ist ein rein soziales Problem untereinander, was man eben auch auf sozialer Ebene lösen muss.


Genau.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wo ist denn der Vorteil, von dem "BGH-Urteiles-Weg"?

Der Mieter kommt sicher raus aus dem Mietvertrag und muß keine Strafgebühr zahlen. Denn keiner weiß, ob der Vermieter den nächsten Nachmieter wieder ablehnt, sofern man denn überhaupt einen findet. Denn der aktuelle Nachmieter scheint ja nicht mehr in Frage zu kommen, weil er früher eine Wohnung braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Ver):
Wo ist denn der Vorteil, von dem "BGH-Urteiles-Weg"?



Der Mieter kommt sicher raus aus dem Mietvertrag und muß keine Strafgebühr zahlen.


Sicher ist das wohl nur, wenn sich der Richter in einem Gerichtsverfahren genauso entscheidet wie das BGH. Ein gewisses Risiko sehe ich da schon, denn mit den Kosten (RA + Gericht) muss die/der TE vorstrecken und neben den Kosten, muss man auch die Nerven für einen Gerichtsprozess haben.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Man sollte sich da auch mal vor Augen halten, worum es eigentlich geht.
Falls die Mindestmietzeit/der Kündigungsauschluss unwirksam ist, dann besteht ein unbefristetes Mietverhältnis.
Das könnte derzeit noch zum 30.04.2017 gekündigt werden.

Also wären bei einem gerichtlichen Erfolg die 3 Monatsmieten Mai-Juni-Juli zu "gewinnen".
Dafür dann die Ungewissheit bis zur Verhandlung und das Kostenrisiko - und möglicherweise entscheidet sich das Gericht dann doch anders als erhofft. Das muss aber jeder selber wissen ...

Hat denn der Vermieter den Nachmieter bereits abgelehnt?
Mit welcher Begründung?
Wurde überhaupt ein ordentlicher Antrag auf vorzeitige Mietvertragsentlassung gestellt und ein geeigneter, zumutbarer Nachmieter benannt? (d.h. mit persönlichen Daten, damit die Überlegungsfrist des Vermieters in Gang gesetzt wurde - bzw. besser gleich mit einer ausgefüllten Selbstauskunft des Nachmietinteressenten).
(etwaigen Schriftverkehr und Zustellungsnachweise gut aufheben!)

Eventuell wäre auch der "Untervermiet-Weg" die elegantere Lösung, weil man sich dann gar nicht herumstreiten müsste sondern eben einfach das Mietverhältnis zum 31.07.2017 kündigt und bis dahin die Wohnung an den gefundenen Nachmieter untervermietet.
Steht denn irgendetwas zur Untervermietung im Mietvertrag? Was?

Ich hadere auch noch etwas mit den Datums-/Zeitangaben und dem 31.07.2017 als Ende der Mindestmietzeit.
Ich kenne es so, dass das Wintersemester am 31.03. endet, das Sommersemester zum 30.09.
Ist das bei euch anders?
Warum zieht ihr alle ausgerechnet zum 28.02. aus?
Wann bist du eingezogen? War das zu Semesterbeginn oder mitten im Semester?
Gab es für dich einen bestimmten Grund warum der 31.07.17 beim Mietvertragsabschluss möglicherweise ein passendes Ende der Mindestmietzeit darstellte?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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