Unterschiedliche Veränderung Abrechnungseinheit

29. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Steuer2011
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 42x hilfreich)
Unterschiedliche Veränderung Abrechnungseinheit

Hallo Zusammen,

der RA meines VM hat die NK Abrechnung von MEH auf die qm Wohnfläche umgelegt zu meinem finanziellen Nachteil. Die Müllgebühren hat er nicht umgelegt auf die qm Wohnfläche sondern auf die Personen weiter abgerechnet, im letzten Jahr waren es 29 Personen gemeldete ( Restmüll ) für Biomüll wurden die 22 Wohnungen verrechnet lt. Gemeinde und dies 1 : 1 auf die Mieter umgelegt.

Ich habe Einwand dargelegt, dass die Müllgebühren Mietvertrag nach § 556 nach Wohnfläche abgerechnet werden können.

Darauf hin habe ich ein Schreiben erhalten, dass der RA ergänzend mitteilt, das der Umlageschlüssel hinsichtlich der Abfallbeseitigung seit 10 Jahren so angewandt wird und demnach jedenfall rechtzeitig angekündigt wurde. Wir verweisen auf die Regelung im Mietvertrag, wonach ein Umlageschlüssel vom Vermieter nach billigem Ermessen festgesetzt wird und vorliegenden Sachgerechten Gründen, der VM zur Änderung des Umlegungsmaßstabes für künftige Abrechnungsperioden berechtigt ist. Darüber hinweise verweisen wir, auf die Regelung des § 556 a, Absatz 1 Satz 2, BGH. Da vorliegend die zuständige Gemeinde die Abfallbeseitigungskosten verursachungsgerecht festsetzt, kann eine Umlegung in gleicher Weise erfolgen.

Der RA hat also alle Betriebskosten von MEH Einheiten auf qm Nutzfläche umgelegt, was er ja machen kann, aber die Müllgebühren rechnet er so ab, wie die Gemeinde die gemeldete Personen hat. ( Ich geh mal von aus, dass die Meldung der Personen die Hausverwaltung übernehmen muss).

Wer kennt sich da diesbezüglich aus?
Danke schon mal für gute Ratschläge.

Grüße Steuer2011


Wie kann ich einen Betrug aufdecken, da der Rasen gemäht wird vom Hausmeister und mir auch gesagt hat, dass er hierfür bezahlt wird. Jetzt bekam ich eine Stellungnahme vom Hausmeister, dass er aus optischen Gründen der Wohnanlage den Rasen entgeldlos mähen würde sowie wurde mir ein LV zugesandt, aber ohne Unterschrift und Vertragsdatum, wo er natürlich nicht das Rasenmähen im LV angekreuzt hat.





-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Betrug aufdecken

Welchen Betrug denn ?

quote:
wurde mir ein LV zugesandt

Von wem ?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Steuer2011
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 42x hilfreich)

drilli

Ich geh mal von aus, dass du lesen kannst. Das LV wurde mir durch den RA zugestellt.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:
dass die Müllgebühren Mietvertrag nach § 556 nach Wohnfläche abgerechnet werden können.

Der Unterschied zwischen 'KÖNNEN' und 'MÜSSEN' ist bekannt?



quote:
der VM zur Änderung des Umlegungsmaßstabes für künftige Abrechnungsperioden berechtigt ist.

Der Unterschied zwischen 'BERECHTIGT' und 'VERPFLICHTET' ist bekannt?



quote:
die Regelung des § 556 a, Absatz 1 Satz 2, BGH

Diese Regelung ist nicht bekannt. Der BGH hat Urteile und keine §.



quote:
Da vorliegend die zuständige Gemeinde die Abfallbeseitigungskosten verursachungsgerecht festsetzt, kann eine Umlegung in gleicher Weise erfolgen.

Was er ja offenbar macht
quote:
Die Müllgebühren hat er nicht umgelegt auf die qm Wohnfläche sondern auf die Personen weiter abgerechnet,

Mehr Personen = mehr Müll = mehr Kosten
weniger Personen = weniger Müll = weniger Kosten





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Steuer2011
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:
Na wenn seit 10 Jahren so abgerechnet wird, wieso bemängelst du das erst jetzt? Seit wann wohnst du dort eigentlich? Wurde demzufolge in den letzten Jahren so abgerechnet?


Ganz einfach, da die Nebenkosten unwirtschaftlich für den Mieter ausgelegt wird, akzeptiere ich das so nicht. Seit 12 Jahren wohne ich dort und die Müllgebühren waren immer gleich, somit ist auszugehen, dass einfach nach dem Chema gemeldete 29 Personen auf Restmüll verteilt wird und 22 auf Biomüll, wobei 6 Parteien Rasen haben deren Eigentum ist. 22 Wohnungen sind es. Und es kann mir keiner Erzählen, dass die Müllkosten immer gleich sind, denn wir haben hier hohe Fluktuation der Mitbewohner und Eigentümer auch einen mind. 2 Jahre langen Wohnungsleerstand, wobei ich von der HW gehörte habe, dass die Erbengemeinschaft pleite ist (mal so nebenbei bemerkt und die Wohnung mittlerweile verkauft wurde).

quote:
Diese Regelung ist nicht bekannt. Der BGH hat Urteile und keine §.



Na sowas hier steht es aber.....
http://dejure.org/dienste/lex/BGB/556a/1.html
und hier:
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/556a.html

quote:
Mehr Personen = mehr Müll = mehr Kosten
weniger Personen = weniger Müll = weniger Kosten



Und deshalb, weil immer gleich Abgerechnet wurde und Leerstände waren, viele Wohnungsmieterwechsel, sowie Eigentümerwechsel ist meine Meinung, kann man so nicht abrechnen. Außerdem wenn er schon alles zu meinem Nachteil auslegt mit der Abrechnung auf qm, soll er auch die Müllgebühren auf qm umlegen, das ist für mich wirtschaftlicher.

Da der Hausmeister schriftlich angegeben hat, dass er den Rasen aus optischen Gründen zu gunsten der Wohnanlage kostenlos mäht, kann er auch seinen Dreck nicht einfach über die Biotonnen einfach mal so entsorgen und benutzen. Ferner habe ich im LV erkennen müssen, dass positionen angebeben wurden, aber so nicht durchgeführt werden. Außerdem fehlt der Vertrag mit Unterschrift und Datum, denn es kann ja sein, das der HM eine geistige Erläuchtung hatte und im Dezember es auf einmal kostenlos durchführt, das Rasenmähen. Aber für die Entsorgung auch selbst dann aufkommen muss.

Da auch die Hausmeisterkosten in den Jahren sich nicht geändert hat, muss er mir den Vertrag vorlegen nicht ausgestellt im Dezember sondern die Jahre zuvor bei Abschluss mit dargestelltem Dienstleistungsvertrag. Denn so sagt das LV grad gar nichts aus, ohne Unterschrift, Preise und Tätigkeitsbeschreibung.

So ist das wenn Hausverwaltung mit Hausmeister klüngeln und sich Gegenseitig decken.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Steuer2011
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 42x hilfreich)

Zum Thema wie der Anwalt schreibt, dass ich 12 Jahre es so akzeptiert habe.

Es wurde ja auch 12 Jahre lang nach MEH abgrechnent, jetzt wird umgestellt zu meinem Nachteil, also kann ich doch auch sagen, 12 Jahre ist so abgerechnet worden - und jetzt umgestellt wurde auf qm Nutzfläche und unwirtschaftlich für mich die Müllgebühren so beibehalten wurde, dann soll er auch das auf qm umlegen, man kann sich nicht nur die Lorbeeren rausnehmen und dann wenns für den VM zum Nachteil ist, dann doch nicht nach qm abrechen. Außerdem Eigentümer/Mieterwechsel/Wohnungsleerstand die letzen 3 Jahre war mit gleichen Kosten.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

- Frage: was sind MEH?

- Wenn die Höhe der Hausmeisterkosten angezweifelt wird: einfach vom Vermieter die Rechnung des Hausmeisters zeigen lassen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Steuer2011
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:
Frage: was sind MEH?


Das ist die Gesamtnutzfläche des Gebäudes aller Wohnungen.

Hab ich schon angefragt, es kam nichts außer dem o.g. LV ohne Preise und Vertragsgegenzeichnung und die Schriftliche Stellungnahme.

Ich habe auch die Endzählerstände von 2009 angefordert lt. Gaslieferant, weil es Ablesungsfehler gab zwischen Gaslieferant und Hausverwaltung. Keiner ist hierfür Verantwortlich lt. RA sowie legt der RA die Gasendzählerstände Abrechnung 2009 nicht offen dar, weil das die Grundlage ist für den Anfangszählerstand 2010, das macht er einfach nicht. Auch existiert eine hanschriftliche Gutschrift, auch eine offizielle Gutschrift woher und wieviel und warum kam auch nicht. Meine Meinung sie haben im Jahr 2009 falsch berechnet und haben einfach alte Zählerstände gemeldt bei den Gaslieferanten um das zu vertuschen und doch noch ans Geld zu kommen. Denn berechnet haben wir ganz klar dass nur um die 190.000 KWH Gas Verbraucht wurden, aber sie an 290.000 KWH als gelieferte Menge angeben und umlegen wollen. Der RA aber zugibt, dass ein Ablesungsfehler vor liegt, nur die Abrechnung die wichtig ist zur Ermittlung des Zählerendstandes die eine notwendige Grundlage ist für den Anfangszählerstand von 2010. Die Unterlagen wurden mir bis heute noch nicht zur Einsicht vorgelegt. Ebenfalls die handschriftliche Differenzgutschrift wird auch nich offen dargelegt mit Rechnung Gaslieferant und Zählerstand. Wir sprechen von 100.000 KWH die einfach so umgelegt werden sollen, die aber definitiv nicht verbraucht wurden, entstanden durch fehlerhafte Ablesung des Hauptgaszählers.





-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Steuer2011
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 42x hilfreich)

nein ich möchte nicht, sondern der Anwalt hat alle anderen Kosten die seit 10 Jahren zum Nachteil meinerseits umgelegt auf qm Nutzfläche, somit kann er auch die Müllgebühren, denn das sind die einzigen die er nicht auf qm umgelegt hat auch mit übernehmen, denn wenn er selbständig ändert zu meinem Nachteil, dann auch die Müllgebühren!

Wir sind ja nicht auf dem Bazar wo man sich nur das gute raussucht, um dem Mieter nachteilig die Kosten anzudrehen, sondern auch wenns positiv ist für den Mieter auch diese geänderten Schlüssel zu integrieren, wenns für den VM nachteilig ist. Dies ist ja nur eine Position, alle anderen Kosten der Betriebskosen wurden zu meinm Nachteil umgelegt.

Und so geht schon mal gar nicht! Entweder alles umlegen oder lassen.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Steuer2011
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:
Du verwechselst den BGH (Bundesgerichtshof - der macht Urteile) mit dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch - da findest du § drin).



Genau deshalb ich spreche vom BGB wie oben im Link du lesen kannst.

Da die Müllgebühren gleich waren in den letzten Jahren und die Mieter wechselten, ist das auch nicht berücksichtigt worden und schon mal falsch abgerechnet!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
was sind MEH?

quote:
Das ist die Gesamtnutzfläche des Gebäudes aller Wohnungen.

Was soll dann MEH ausgesprochen heißen ?

Ob dein VM alles nach m² abrechnet oder nur teilweise, entscheidet nur er alleine und sonst niemand !

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Steuer2011
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was soll dann MEH ausgesprochen heißen ? <hr size=1 noshade>


Das heisst sind ausgesprochen die Anteile der Mieteigentumsanteile. Allerdings ist das H hinten falsch es müsste A heissen, sprich MEA.

Trotzdem kommt er damit nicht durch, wenn er nach Personen abrechnet, ich lege auch hier Widerspruch ein, denn die Personenanzahl hat sich die letzten 3 Jahre massiv geändert und wurden ebenfalls nicht berücksichtigt bei der Personenanzahl der Müllbebühren.

Außerdem ist es sowieso nicht richtig nach MEA abzurechnen, was 12 jahrelang gemacht wurde. Deshalb hat der RA es stillschweigend umgewandelt, als ich die NK Abrechnung moniert habe.

Außerdem einen interessante Info hierzu:

Viele Wohngebäude sind in Wohnungseigentum unterteilt. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter
nicht Eigentümer des gesamten Wohngebäudes, sondern nur Ihrer Wohnung ist. In diesem
Fall erhält Ihr Vermieter, ähnlich wie Sie, vom Hausverwalter eine Abrechnung über die
Betriebskosten. Sie werden dort aber als Hausgeld bezeichnet. Ihrem Vermieter werden die
Hauskosten in der Regel nach den so genannten Miteigentumsanteilen (MEA) in Rechnung
gestellt. Oft werden durch die Wohnungseigentümer solche Hausgeldabrechnungen dann
einfach an den Mieter weitergeleitet. Das ist grundsätzlich unzulässig. Tauchen in Ihrer Betriebskostenabrechnung
Abkürzungen wie „MEA" oder Zahlen wie „1/10000" auf, spricht
vieles für die Unwirksamkeit Ihrer Abrechnung.
 Die vorgenannten Fehler werden unterschieden in so genannte formelle Fehler und so
genannte inhaltliche Fehler. Formelle Fehler führen zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung
mit der Folge, dass Nachforderungen nicht mehr geltend gemacht werden
können, wenn diese Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB korrigiert
werden. Ein formeller Fehler liegt z. B. vor, wenn die schon erwähnten Mindestangaben
nicht vollständig sind oder die Betriebskostenabrechnung ungeordnet oder unverständlich
ist. Um inhaltliche Fehler handelt es sich dagegen, wenn z. B. ein falscher Umlageschlüssel
angewandt wurde oder einzelne Zahlen nicht stimmen. Solche Fehler können auch nach
Ablauf der Jahresfrist noch korrigiert werden mit der Folge, dass dann auch Nachforderungen
noch erhoben werden können. Ob ein formeller Fehler oder ein bloßer inhaltlicher Fehler
vorliegt, ist oft schwierig zu beurteilen.
 Hat Ihr Vermieter die Jahresfrist verpasst oder ist die Betriebskostenabrechnung wegen
formeller Fehler unwirksam, haben Sie als Mieter dennoch einen Anspruch auf eine ordentliche
Betriebskostenabrechnung. Denn es könnten sich zu Ihren Gunsten auch Guthaben
ergeben. Dann sollten Sie darauf bestehen, dass eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung
angefertigt wird. Ergibt diese dann kein Guthaben zu Ihren Gunsten, sondern eine Nachzahlung, müssen Sie diese selbstverständlich nicht bezahlen.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
MEA Das heisst sind ausgesprochen die Anteile der Mieteigentumsanteile.

Unglaublich, das ist korrekt !
Was sollen nun aber MEA mit m² oder Personenzahlen zu tun haben ? ? ?

quote:
Trotzdem kommt er damit nicht durch, blablabla...

Bei dir vllt. nicht, vor Gericht schon und das dürfte genügen.

quote:
Außerdem ist es sowieso nicht richtig nach MEA abzurechnen

Was steht eigentlich dazu in deinem MV ?

quote:
spricht vieles für die Unwirksamkeit Ihrer Abrechnung.

Aber anscheinend doch nicht alles.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Steuer2011
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was sollen nun aber MEA mit m² oder Personenzahlen zu tun haben ? ? ? <hr size=1 noshade>



ganz einfach, die Betriebskosten wurden vorher alles in MEA abgerechnet, und nun vom RA in qm Nutzfläche Umrechnungsfaktor umgelegt. ( das waren die Kosten für den Eigentümer und wurden 1 : 1 umgelegt )

Und das ist so nicht richtig!

Mietvertrag ist ein alter Einheitsmietvertrag vom Januar 1999. Nebenkosten sind die allgemeinen Betriebskosten. Betriebskosten § 27der 2. Berechnugnsgrundlage. Die Umlegungsmaßstab für die übrigen Neben- u. Betriebskosten wird vom VM nach billigem Ermessen festgesetzt. z.B. nach Verhältnis der Wohnflächen oder Einzelmietern.Bei sachgerchtern Gründen ist der VM zur Änderung des Umlgegunsmaßstabes für künftige Abrechnungsperioden berechtig.

So, weil im § 27 nichts expliziet steht von Umlageschlüssen in den Verträgen, sehe ich für mich die Anwendung nur als gut an!!!

Die Vereinbarung eines Umlageschlüssels ist nicht erforderlich. Fehlt er im Vertrag, so hat bei Wohnungen die Umlage der Kosten entsprechend § 556a Abs. 1 S. 1 BGB nach der Wohnfläche zu erfolgen, also nach dem Anteil der Wohnfläche der Wohnungen der gesamten Wohnfläche der Liegenschaft. Haben die Parteien einen anderen Umlageschlüssel vereinbart, so gilt grundsätzlich dieser. Etwas anderes gilt aber, wenn Geräte zur Verbrauchsmessung (z. B. Wasseruhren) vorhanden sind. In diesem Fall muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung.

Eine nachträgliche Änderung des Umlageschlüssels ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich, das früher angenommene einseitige Bestimmungsrecht des Vermieters (§ 315 BGB ) besteht für Verträge, die nach dem 1. September 2001 geschlossen wurden, nicht mehr. Bei Mietverträgen, die früher geschlossen wurden, konnte der Vermieter, wenn vertraglich nichts vereinbart wurde, den Verteilerschlüssel in der ersten Abrechnung nach billigen Ermessen festlegen. Eine Änderung des Umlageschlüssels kann nur für einen neuen Abrechnungszeitraum erfolgen und nicht für den laufenden. Der Mieter kann die Änderung dementsprechend nur mit Wirkung für die Zukunft verlangen.

Somit lege ich Widerspruch ein und fordere die Müllgebühren nach § 556 umzulegen. Desweitern die konstante Berechnung der Müllgebühren nach Personen ist ebenfalls nicht richtig.

Ebenfalls da er von einem geschätzten Anfangszählerstand Hauptgaszähler eine geschätzte Berechnung macht nach Gradtagszahlen, so nicht nachvollziebar ist. Denn wie kann ich von einem geschätzten Werte eine Gradtagszahlrechnung aufbauen, ist genauso wie in die Glaskugel schauen und die macht es bestimmt noch genauer! Also muss er mal die Rechnung Enzählerstände Hauptgaszähler rausrücken, wurde ja auch abgerechnet.........

und wenn ich mich nicht irre, wird da der große Fehler sein. Aber Pech, die Abrechnung für 2009 ist schon verjährt.

Deshabl legt er auch die Enzählerstände der Jahresabrechnung nicht offen dar.

Schlaues Kerlchen der Anwalt!

Aber unter uns ich habe den Gasverbrauch für das Haus auch selber ausgerechnet und komme auch auf die Gradtagszahlen vom RA, nur mit dem Unterschied, dass der RA mir noch geringere Zählerstände aufs Auge drücken will, also sie tatsächlich sind, denn auch da ist Hausverwaltung sich nicht einig beim Ablesen. Der Gaslieferant sagt Stand Hauptgaszähler November 2010 über 274.000 m³ und die schlaue Hausverwaltung hat einen Stand Dezember 2010 über 268.000 m³ abgelesen. Und der obercoole Rechtsanwalt will mir einen Zählerstand Ende Dez 10 von 266.000 m³ andrehen.

Auch auf der Abrechnung Stand ein geschätzter Wert, aber ein abgelesener vom Netzbetreiber gemeldete Endzählerstand existiert, dieser wäre heranzunehme, um nach Gradtagszahlen zu rechnen und dann den Wert umrechnen als Anfangszählerstand. Very very simple das Ganze, aber RA macht es spannend und kompliziert um Fehler zu vertuschen.

Ist schon ein kleiner Unterschied, aber auch nur ein ganz kleiner zur verbrauchten 180.000 KWH zu verrechneten 290.000 KWH.

Voll cool das ganze.



-----------------
""

-- Editiert Steuer2011 am 30.12.2011 19:24

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:
Genau deshalb ich spreche vom BGB

Nicht immer ...
quote:
... auf die Regelung des § 556 a, Absatz 1 Satz 2, BGH. Da vorliegend ...
von Steuer2011 am 29.12.2011 15:35






-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:
Somit lege ich Widerspruch ein und fordere die Müllgebühren nach § 556 umzulegen.

DAS hat er ja offensichtlich ...





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Steuer2011
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:
Nicht immer ...


Na ja wenn das alles ist, was du an konstruktive Beiträge leisten kannst ist das sehr wenig, Entschuldigung meiner klaren Worte.

Ich dachte ich wäre in einem Mietrechtforum und nicht im Rechtschreibforum, wenn mal ein Tipfehler passiert, dies so mehrfach nun zum Ausdruck gebracht wurde, wobei das schon längst auf Seite 1 geklärt wurde.

Trittbrettradeln nennt man das in Bayern ;-))

quote:
DAS hat er ja offensichtlich ...


nein, hat offensichtlich nicht gemacht bei den Müllgebühren.









-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
nein, hat offensichtlich nicht gemacht bei den Müllgebühren.

Wie oft denn noch ?
[color=red]Muß er auch nicht ! ! ![/color]

quote:
nun vom RA in qm Nutzfläche Umrechnungsfaktor umgelegt.

Und warum ?
Weil der Gesetzgeber das so vorschreibt, so nix anderes vereinbart wurde.

quote:
( das waren die Kosten für den Eigentümer und wurden 1 : 1 umgelegt )

Wahrscheinlich sind die MEA und die m² zufälligerweise annähernd identisch, auch das gibts.

quote:
Und das ist so nicht richtig!

Und wenn nun doch ?

quote:
Schlaues Kerlchen der Anwalt!

Wenn er für dich reicht, hätte er sich schon gelohnt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.624 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen