Unterschrift beider Mieter nötig?

23. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 6x hilfreich)
Unterschrift beider Mieter nötig?

Liebes Forum,

nach einer Mieterhöhung möchten wir dem Vermieter ein Einspruchschreiben schicken. Meine Frage ist, ob beide Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben, auch zwingend dieses Einspruchsschreiben unterschreiben müssen, damit es rechtswirksam ist. Meine offizielle Mitmieterin wohnt nämlich schon seit Längerem nicht mehr in der Wohnung und ist auch sehr schwer zu erreichen. Ist es also möglich einfach beide Namen unter das Schreiben zu setzen und unter ihren i.A. ?

Vielen Dank für eure Auskunft und Hinweise!

Schöne Grüße, Dramat

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Ihr müßtet ja auch beide die Mieterhöhung unterschreiben. Ich hoffe, der Widerspruch hat Hand und Fuß und die Mitbewohnerin ist informiert? Möglicherweise kann ein Widerspruch ein teurer Spaß werden.

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#2
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Theoretisch kann man schon im Auftrag unterschreiben. Die Vermieterin hätte dann das Recht innerhalb einer bestimmten Frist eine Originalvollmacht zu fordern.
Wenn du im Auftrag der ehemaligen Mitmieterin unterschreibst, ohne dass sie dich dazu beauftragt hat oder gar davon weiss, könnte das für dich strafrechtliche Konsequenzen haben.

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Ich sag mal so, der Widerspruch muß, wie auch das Mieterhöhungsverlangen in Textform erfolgen. In Textform bedeutet:

BGB § 126b
Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist , auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Da steht nichts von Originalunterschrift, genau genommen gar nichts von Unterschrift.


Um welche Art Mieterhöhung geht es denn?


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#4
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Die Mieterhöhung wurde aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen angekündigt, allerdings sind die meisten Arbeiten Instandhaltungsarbeiten und außerdem wurde die Modernisierungsumlage falsch berechnet (fehlerhafte Zinsberechnung). Insofern ist es eben keine Mieterhöhung, der man explizit zustimmen muss, sondern, der man widersprechen muss.
Wir machen dem Vermieter als gesamte Hausgemeinschaft ein Kompromissangebot (mit einer korrekten Neuberechnung der umlagefähigen Modernisierungskosten), da wir alle nicht an einer gerichtlichen Auseinandersetzung interessiert sind.

Auch wenn nicht die Originalunterschriften unter dem Einspruchsschreiben stehen, müssen wahrscheinlich beide Namen genannt werden, oder?

Vielen Dank!

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
Auch wenn nicht die Originalunterschriften unter dem Einspruchsschreiben stehen, müssen wahrscheinlich beide Namen genannt werden , oder?


Nicht nur wahrscheinlich, sie müssen .

So nebenbei, was ist wenn der Mietvertrag mal mieterseitig gekündigt werden soll?

Dann ist die Originalunterschrift aller Personen der Partei Mieter zwingend notwendig.

Für denn Fall solltest Du vorsorgen. Entweder eine Kündigung, ohne Datum natürlich, vorbereiten oder eine Vollmacht das Du auch in seinem Namen kündigen darfst und von dem "Mitmieter" original unterschreiben lassen

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-- Editiert Anitari am 24.07.2014 12:09

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Ich sehe das Problem nicht.

Wenn der Mieterhöhung nicht zugestimmt wird, dann muß der VM klagen.

Es ist nicht etwa so, daß beide M widersprechen müssen, damit die Mieterhöhung nicht wirksam wird; vielmehr müssen beide zustimmen, damit sie wirksam wird.

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#7
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 6x hilfreich)

Bei Mieterhöhung wegen Modernisierung ist die Lage leider so, dass man widersprechen muss, nur bei Erhöhung wegen Mietspiegelangleichung oder dergleichen bedarf es einer Zustimmung.

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#8
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Ich sag mal so, der Widerspruch muß, wie auch das Mieterhöhungsverlangen in Textform erfolgen. In Textform bedeutet


Anmerkung: Das gilt nur für freifinanzierten Wohnungsbau. Bei sozialem Wohnungsbau gilt das Schriftformerfordernis.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei Mieterhöhung wegen Modernisierung ist die Lage leider so, dass man widersprechen muss, nur bei Erhöhung wegen Mietspiegelangleichung oder dergleichen bedarf es einer Zustimmung. <hr size=1 noshade>


Das ist doch auch wieder nur halb richtig; nach §§559b , 561 BGB hat der M in dem Fall nur die Möglichkeit der Sonderkündigung. Ein "Widerspruch" in dem Sinne, daß dieser irgendwelche Rechtsfolgen (also z.B. ein Nicht-Wirksamwerden der Mieterhöhung) hätte, ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Wollte er hingegen behaupten, die Voraussetzungen für §559b BGB lägen nicht vor, müßte er den VM verklagen, negative Feststellungsklage (oder die Erhöhung nicht zahlen, sich vom VM auf Räumung verklagen lassen und dann klären lassen, ob die Vorgehensweise korrekt war).


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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6430 Beiträge, 2317x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wollte er hingegen behaupten, die Voraussetzungen für §559b BGB lägen nicht vor, müßte er den VM verklagen, negative Feststellungsklage (oder die Erhöhung nicht zahlen, sich vom VM auf Räumung verklagen lassen und dann klären lassen, ob die Vorgehensweise korrekt war). <hr size=1 noshade>

Wieso denn gleich auf Räumung verklagen lassen ?
Die Antwort klingt für mich wie einschüchtern.

Erst mal eine Klage auf Zahlung um die richtige Mieterhöhung feststellen zu lassen, tut es auch.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wieso denn gleich auf Räumung verklagen lassen ? <hr size=1 noshade>


Wenn man die Mieterhöhung nach §559b BGB für unzulässig hält und die erhöhte Miete nicht zahlt, kann der VM natürlich - wenn er will - fristlos kündigen, sobald der Rückstand 2 Monatsmieten erreicht hat.

Das wäre also der worst case für den M, daß erst im Räumungsklageverfahren geklärt werden würde, ob die Erhöhung berechtigt war.

Ansonsten müßte der M negative Feststellungsklage erheben, wenn er das vorab und ohne Risiko einer Kündigung geklärt haben will.

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#12
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Wenn man die Mieterhöhung nach §559b BGB für unzulässig hält

wer ist man?
Meine offizielle Mitmieterin wohnt nämlich schon seit Längerem nicht mehr in der Wohnung

Daraus ergeben sich ungeahnte Möglichkeiten für den VM.


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#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
wer ist man?


Mindestens einer der Mieter.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Dann schau mal unter "Personenmehrheit"

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten!
Mittlerweile hat die HV ein "Kompromissangebot" geschickt, dass wir bis 28.8. an sie unterschrieben zurücksenden sollen.
Gibt es irgendwelche Nachteile für mich, wenn ich das alleine unterschreibe und aber pünktlich zum 1.9. die erhöhte Miete zahle?
Das dürfte die HV ja eigentlich nicht stören oder würdet ihr das nicht tun, weîl sie sonst misstrauisch wird (sie ist intellektuell nicht besonders fit und war noch nie im Haus , weiss nicht einmal wie ich aussehe).
Viele Dank für Antworten!

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