Untervermietung - Kaution für Einrichtung erlaubt?

16. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)
Untervermietung - Kaution für Einrichtung erlaubt?

Hallo allerseits,

kurze Frage: angenommen ein Mieter möchte seinen Wohnung für einige Monate untervermieten ...!
Die gesamte Wohnung wird übergeben, vom Löffel und Duschhandtuch, bis hin zum Fernseher, dem Sofa und der Einbauküche ... darf derjenige, der die Wohnung untervermietet, vertraglich eine Kaution vereinbaren als Sicherheit für die überlasse Einrichtung?

Sprich, im Vertrag vereinbart man, dass für die gesamte Einrichtung Betrag X bei Abschluss des Zwischenmietvertrages gezahlt wird. Betrag X wird innerhalb von sieben Tag nach Rückgabe der Wohnung und der vollständigen Einrichtung wieder erstattet. Geht sowas?

Schönen Gruß aus Hamburg
Stefan

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4544 Beiträge, 549x hilfreich)

ja warum nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von StefanHAM):
kurze Frage: angenommen ein Mieter möchte seinen Wohnung für einige Monate untervermieten ...!


Das ist nicht möglich. "Untervermieten" kann man nur einen Teil der Mietwohnung. Wenn man die gesamte Wohnung "untervermietet", handelt es sich nicht um eine Untervermietung, sondern um eine "Gebrauchsüberlassung".

Der Unterschied ist erheblich: während bei der Untervermietung der Vermieter zwar seine Zustimmung erteilen muss, diese aber nur aus einem "wichtigen Grund" verweigern darf und der Mieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Untervermietung Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters hat, steht es im freien Ermessen des Vermieters, ob er einer Gebrauchsüberlassung zustimmt oder nicht. Er kann das ohne Angabe von Gründen verweigern.

Zitat:
Die gesamte Wohnung wird übergeben, vom Löffel und Duschhandtuch, bis hin zum Fernseher, dem Sofa und der Einbauküche ... darf derjenige, der die Wohnung untervermietet, vertraglich eine Kaution vereinbaren als Sicherheit für die überlasse Einrichtung?

Der Vermieter kann eine Kaution für die Mietsache verlangen. Wird ein Teil der Wohnung untervermietet, ist der Hauptmieter der Vermieter für den Untermieter. Er kann genauso Kaution verlangen wie sein Vermieter das kann.

Zu beachten ist hinsichtich der Möblierung noch mehr als hinsichtlich der Wohnung an sich, daß die Kaution nur dazu dienen kann, Schäden zu decken, die der Mieter an der Mietsache anrichtet. Die übliche Abnutzung von Wohnung und ggf. Mobiliar ist durch die Miete abgegolten.

Zitat:
Sprich, im Vertrag vereinbart man, dass für die gesamte Einrichtung Betrag X bei Abschluss des Zwischenmietvertrages gezahlt wird. Betrag X wird innerhalb von sieben Tag nach Rückgabe der Wohnung und der vollständigen Einrichtung wieder erstattet. Geht sowas?

Von dem Problem mit der Gebrauchsüberlassung mal abgesehen: ja.
Was die Gebrauchsüberlassung betrifft, sollte man unbedingt vorher mit dem Vermieter Einvernehmen herstellen. Die "unbefugte Gebrauchsüberlassung" der Wohnung durch den Mieter an Dritte berechtigt den Vermieter gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB - nach erfolgloser Abmahnung - zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. (BGH, Urteil vom 4.12.2013, AZ: VIII ZR 5/13)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Wow, was eine ausführliche Antwort. Vielen lieben Dank. Die Frage ist natürlich ob der Vermieter der Wohnung diesen Unterschied kennt. Wenn ein Mieter seinen Vermieter fragt ob er, der Mieter, die Wohnung während des x-monatigen Auslandsaufenthalts einem Dritten überlassen darf, dann glaube ich kaum, dass ein privater Vermieter hier den Unterschied kennen wird. Aber vielleicht doch !? Daher vielen Dank für den Hinweis.
Das heißt wenn man den Vermieter nicht fragt ob man die Wohnung für x Monate untervermieten darf, sondern ob man die Wohnung für x Monate einem Dritten überlassen darf, dann ist die Botschaft, die beim Vermieter ankommt vermutlich die gleiche (weil er den Unterschied nicht kennt), aber man selber hätte sich mehr oder weniger abgesichert?

Wenn es jetzt nun tatsächlich so ist, dass man die gesamte Wohnung inkl. allem, was da drin ist, einem Dritter überlassen will, wie stellt man das dann nun am Besten so an, dass der Vermieter einem da keinen Strich durch die Rechnung macht?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von StefanHAM):
Wenn es jetzt nun tatsächlich so ist, dass man die gesamte Wohnung inkl. allem, was da drin ist, einem Dritter überlassen will, wie stellt man das dann nun am Besten so an, dass der Vermieter einem da keinen Strich durch die Rechnung macht?


Eine narrensichere Methode gibt es da nicht. Wenn das Mietverhältnis gut ist, man entsprechende Gründe hat (ein auf ein paar Monate befristeten beruflichen Aufenthalt im Ausland bspw.), der ausgewählte Untermieter auch dem Vermieter gefällt, ist die Chance aber gar nicht so schlecht, dass man die Zustimmung erhält. Nur verpflichtet ist der Vermieter dazu nicht.

Eine Alternative wäre, eben NICHT die gesamte Wohnung unterzuvermieten. Wenn möglich, dann behält man z.B. ein Zimmer zurück, welches dann auch verschlossen wird und von dem Untermieter tatsächlich nicht genutzt werden kann. Dann wäre es eine tatsächliche Untermiete, keine vollständige Überlassung. Aber Obacht! Es kann auch durchaus sein, dass ein Gericht das im Streitfall doch als vollständige Überlassung ansehen würde. Hängt wie immer vom Einzelfall ab.

Zusätzlich hätte diese Alternative einen ganz entscheidenden Vorteil. Was machst Du denn, wenn Du zurückkommst und der Untermieter sich schlicht weigert, auszuziehen? Natürlich würdest Du ihn mit einer entsprechenden Räumungsklage irgendwann rauskriegen, aber das kann Monate dauern. Wenn es ein Zimmer gibt, welches explizit nicht untervermietet wird, dann hättest Du auch in diesem Fall noch ein Dach über dem Kopf. Und glaube mir, dass man solche Untermieter nicht wieder los wird, passiert häufiger, als man denken würde.

Eine gesonderte Kaution für die Einrichtung darf man meines Wissens nach nicht verlangen. Lediglich einen Möblierungszuschlag für die Miete. Ansonsten gelten die ganz normalen Regeln für Kautionen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Oha ... das macht mich nachdenklich ... dass so etwas passieren könnte .. darüber habe ich nicht nachgedacht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Wenn es ein Zimmer gibt, welches explizit nicht untervermietet wird, dann hättest Du auch in diesem Fall noch ein Dach über dem Kopf.

Auch da müsste er sich dann erst mal wieder reinklagen wenn der Mieter ihn nicht rein lässt.


Und mit etwas Pech, ist die Wohnung auch schlicht leer wenn man zurück ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das ist nicht möglich. "Untervermieten" kann man nur einen Teil der Mietwohnung. Wenn man die gesamte Wohnung "untervermietet", handelt es sich nicht um eine Untervermietung, sondern um eine "Gebrauchsüberlassung".


Das ist jetzt aber Deine private Definition, die so nicht zutreffend ist.

Selbstverständlich kann man auch die gesamte Wohnung untervermieten oder nur einen Teil der Wohnung zum Gebrauch überlassen. Der Unterschied zwischen Gebrauchsüberlassung und Untervermietung ist nicht etwa, ob es sich nur um einen Teil der Wohnung oder der ganzen Wohnung handelt, sondern die Gebrauchsüberlassung umfasst auch die unentgeltliche Überlassung.

Gemeint ist hier wohl der Unterschied zwischen § 540 BGB und § 553 BGB. In beiden Fällen verwendet der Gesetzgeber den Begriff "Gebrauchsüberlassung," damit nicht nur die Untervermietung, sondern auch die unentgeltliche Überlassung eingeschlossen ist.

Zitat (von eh1960):
Wird ein Teil der Wohnung untervermietet, ist der Hauptmieter der Vermieter für den Untermieter.


Wenn die gesamte Wohnung untervermietet wird, ist der Hauptmieter ebenfalls der Vermieter für den Untermieter.

Zitat (von StefanHAM):
Sprich, im Vertrag vereinbart man, dass für die gesamte Einrichtung Betrag X bei Abschluss des Zwischenmietvertrages gezahlt wird. Betrag X wird innerhalb von sieben Tag nach Rückgabe der Wohnung und der vollständigen Einrichtung wieder erstattet. Geht sowas?


Ja, das geht und da der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Vermietung und Untervermietung macht gilt in diesem Fall auch der § 551 BGB, d.h. max. 3 Monatsmieten zahlbar in 3 monatlichen Raten.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.818 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen