Hallo,
nehmen wir an, der Untervermieter möchte den Mietvertrag kündigen. Im (Standard-)Vertrag wurde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart (§ 573c Abs. I). Ist dies aber rechtens bzw. kann der Untermieter womöglich schon zum 15. des Monats kündigen (§ 573c Abs. III)?
Könnte er womöglich bereits zum 15. kündigen, wenn 549 Abs. II Nr 2 greif?
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt
+ Der Untervermieter wohnt in derselben Wohnung mit dem Mieter
+ Der Untermieter wohnt dort alleine (ohne Familie etc.)
+ Das Zimmer des Untermieters ist mit Möbelstücken des Mieters ausgestattet (im Vertag ist davon aber nichts erwähnt, sondern wurde lediglich in der Anzeige erwähnt)
o Was soll dieses "mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat" bedeuten? Wann wäre das Fall? Ist das nur auf das eine Zimmer bezogen oder betrifft das auch die Küche, Bad, Essdiele und Keller (die gemeinsam genutzt werden können)
Untervermietung - Kündigungsfrist?
15. August 2011
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Frage vom 15. August 2011 | 16:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Untervermietung - Kündigungsfrist?
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#1
Antwort vom 15. August 2011 | 16:59
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 451x hilfreich)
quote:
Ist das nur auf das eine Zimmer bezogen
Genau.
Bett und Schrank sollten schon da sein.
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#2
Antwort vom 15. August 2011 | 17:11
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bett, kleiner Schrank, Arbeitstisch sowie ein Stuhl gehören zu diesem Zimmer. Somit sind die Anforderungen des 549 Abs. II Nr 2 BGB erfüllt oder?
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