Hallo, die Wohungsgeberbescheinigung soll doch nur verhindern, dass man zum Schein irgendwo einzieht, so weit ich das verstanden habe.
Wenn man nun als Mieter einer Wohnung eine Wohnungsgeberbescheinigung an eine Person A vergibt und A dort einzieht, dann hat doch A als Untermieter das Recht dort eine Meldeadresse anzumelden, oder?
Wenn nun Person A eine WG mit einer Person B begründet und bei A einzieht zur Untermiete, dann könnte doch Person A Person B eine Wohnungsgeberbescheinigung für eine Meldeadresse austellen, oder?
Voraussetzung ist, dass das Untervermieten laut Mietvertrag nicht verboten ist.
Untervermietung - Wohnungsgeberbescheinigung
15. Dezember 2022
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Frage vom 15. Dezember 2022 | 21:48
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Untervermietung - Wohnungsgeberbescheinigung
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#1
Antwort vom 15. Dezember 2022 | 22:17
Von
Status: Unbeschreiblich (119542 Beiträge, 39737x hilfreich)
ZitatWenn nun Person A eine WG mit einer Person B begründet und bei A einzieht zur Untermiete, dann könnte doch Person A Person B eine Wohnungsgeberbescheinigung für eine Meldeadresse austellen, oder? :
Das ergibt keinen Sinn ...
Die Wohnungsgeberbescheinigung hat der Wohnungsgeber auszustellen.
Wer Wohnungsgeber ist, entscheidet sich regemäßig durch die vertraglichen Vereinbarungen. Wenn man einen Vermieter hat ist dieser in der Regel der Wohnungsgeber.
#2
Antwort vom 15. Dezember 2022 | 22:44
Von
Status: Senior-Partner (6266 Beiträge, 1498x hilfreich)
ZitatWenn man nun als Mieter einer Wohnung eine Wohnungsgeberbescheinigung an eine Person A vergibt und A dort einzieht, dann hat doch A als Untermieter das Recht dort eine Meldeadresse anzumelden, oder? :
Nicht das Recht, sondern die Pflicht. Wer einen neuen Hauptwohnsitz nimmt, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 14 Tagen dort anmelden.
Zitat:Wenn nun Person A eine WG mit einer Person B begründet und bei A einzieht zur Untermiete, dann könnte doch Person A Person B eine Wohnungsgeberbescheinigung für eine Meldeadresse austellen, oder?
Ja.
Zitat:Voraussetzung ist, dass das Untervermieten laut Mietvertrag nicht verboten ist.
Das spielt keine Rolle. Entscheidend für die Meldepflicht und die Wohnungsgeberbescheinigung sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse - nicht ob sie auf einem wirksamen Mietvertrag beruhen. (Es heißt ja nicht zufällig auch nicht "Vermieterbescheinigung", sondern Wohnungsgeberbescheinigung.)
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#3
Antwort vom 15. Dezember 2022 | 22:45
Von
Status: Senior-Partner (6266 Beiträge, 1498x hilfreich)
ZitatZitat (von pa488714-4): :
Wenn nun Person A eine WG mit einer Person B begründet und bei A einzieht zur Untermiete, dann könnte doch Person A Person B eine Wohnungsgeberbescheinigung für eine Meldeadresse austellen, oder?
Das ergibt keinen Sinn ...
Ich glaube, die Buchstaben sind versehentlich verdreht...
#4
Antwort vom 16. Dezember 2022 | 09:36
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWenn nun Person A eine WG mit einer Person B begründet und bei A einzieht zur Untermiete, dann könnte doch Person A Person B eine Wohnungsgeberbescheinigung für eine Meldeadresse austellen, oder? :
Das ergibt keinen Sinn ...
Ich glaube, die Buchstaben sind versehentlich verdreht...
Da ist nix verdreht.
Der Mieter vermietet 2 Zimmer an Person A, Person A vermietet 1 Zimmer an Person B.
Mieter stellt eine Wb an Person A aus und Person A stellt eine Wb für Person B aus.
#5
Antwort vom 16. Dezember 2022 | 15:05
Von
Status: Unbeschreiblich (31968 Beiträge, 5629x hilfreich)
Das habe ich anders verstanden.Zitatdie Wohungsgeberbescheinigung soll doch nur verhindern, dass man zum Schein irgendwo einzieht, so weit ich das verstanden habe. :
Ja.ZitatWenn man nun als Mieter einer Wohnung eine Wohnungsgeberbescheinigung an eine Person A vergibt und A dort einzieht, dann hat doch A als Untermieter das Recht dort eine Meldeadresse anzumelden, oder? :
Mieter X darf untervermieten, wenn sein Vermieter ihm das erlaubt.. Mieter x stellt Untermieter A eine Wohnungsgeberbescheinigung aus. A meldet sich damit bei der Meldebehörde an.ZitatDer Mieter vermietet 2 Zimmer an Person A, Person A vermietet 1 Zimmer an Person B. :
Mieter stellt eine Wb an Person A aus und Person A stellt eine Wb für Person B aus.
Nö. Es ist A vermutlich nicht erlaubt, 1 Zimmer an B zu vermieten. Damit erledigt sich die gegenseitige Wb.ZitatMieter stellt eine Wb an Person A aus und Person A stellt eine Wb für Person B aus. :
Die Wb ist nicht erfunden worden, um Meldeadressen zu generieren.
#6
Antwort vom 16. Dezember 2022 | 19:33
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatZitat (von pa488714-4): :
Mieter stellt eine Wb an Person A aus und Person A stellt eine Wb für Person B aus.
Nö. Es ist A vermutlich nicht erlaubt, 1 Zimmer an B zu vermieten. Damit erledigt sich die gegenseitige Wb.
Die Wb ist nicht erfunden worden, um Meldeadressen zu generieren.
Eine Unter-untervermietung ist nicht verboten. Oder meinen Sie rechtlich gesehen? Gesetzestext?
#7
Antwort vom 16. Dezember 2022 | 19:58
Von
Status: Unbeschreiblich (31968 Beiträge, 5629x hilfreich)
Aber nur nicht, wenn der Wohnungsvermieter/Eigentümer dem A das unter-untervermieten auch erlaubt hat.ZitatEine Unter-untervermietung ist nicht verboten. :
iaR steht im Mietvertrag, dass der Mieter (A) zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mietsache ohne Genehmigung des Wohnungseigentümers nicht berechtigt ist.
Im Gesetz: § 540 BGB
-- Editiert von User am 16. Dezember 2022 20:00
#8
Antwort vom 17. Dezember 2022 | 00:46
Von
Status: Unbeschreiblich (119542 Beiträge, 39737x hilfreich)
ZitatEs ist A vermutlich nicht erlaubt, 1 Zimmer an B zu vermieten. Damit erledigt sich die gegenseitige Wb. :
Das mit dem lesen und verstehen scheint bei immer noch nicht zu funktionieren ...
ZitatVoraussetzung ist, dass das Untervermieten laut Mietvertrag nicht verboten ist :
ZitatDer Mieter vermietet 2 Zimmer an Person A, Person A vermietet 1 Zimmer an Person B. :
Aha, so rum also ...
ZitatMieter stellt eine Wb an Person A aus und Person A stellt eine Wb für Person B aus. :
Ja, das geht.
Meter ist Wohnungsgeber von A
A ist Wohnungsgeber von B
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