Untervermietung - Wohnungsgeberbescheinigung

15. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
pa488714-4
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Untervermietung - Wohnungsgeberbescheinigung

Hallo, die Wohungsgeberbescheinigung soll doch nur verhindern, dass man zum Schein irgendwo einzieht, so weit ich das verstanden habe.
Wenn man nun als Mieter einer Wohnung eine Wohnungsgeberbescheinigung an eine Person A vergibt und A dort einzieht, dann hat doch A als Untermieter das Recht dort eine Meldeadresse anzumelden, oder?
Wenn nun Person A eine WG mit einer Person B begründet und bei A einzieht zur Untermiete, dann könnte doch Person A Person B eine Wohnungsgeberbescheinigung für eine Meldeadresse austellen, oder?
Voraussetzung ist, dass das Untervermieten laut Mietvertrag nicht verboten ist.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119542 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von pa488714-4):
Wenn nun Person A eine WG mit einer Person B begründet und bei A einzieht zur Untermiete, dann könnte doch Person A Person B eine Wohnungsgeberbescheinigung für eine Meldeadresse austellen, oder?

Das ergibt keinen Sinn ...



Die Wohnungsgeberbescheinigung hat der Wohnungsgeber auszustellen.
Wer Wohnungsgeber ist, entscheidet sich regemäßig durch die vertraglichen Vereinbarungen. Wenn man einen Vermieter hat ist dieser in der Regel der Wohnungsgeber.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von pa488714-4):
Wenn man nun als Mieter einer Wohnung eine Wohnungsgeberbescheinigung an eine Person A vergibt und A dort einzieht, dann hat doch A als Untermieter das Recht dort eine Meldeadresse anzumelden, oder?

Nicht das Recht, sondern die Pflicht. Wer einen neuen Hauptwohnsitz nimmt, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 14 Tagen dort anmelden.
Zitat:
Wenn nun Person A eine WG mit einer Person B begründet und bei A einzieht zur Untermiete, dann könnte doch Person A Person B eine Wohnungsgeberbescheinigung für eine Meldeadresse austellen, oder?

Ja.
Zitat:
Voraussetzung ist, dass das Untervermieten laut Mietvertrag nicht verboten ist.

Das spielt keine Rolle. Entscheidend für die Meldepflicht und die Wohnungsgeberbescheinigung sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse - nicht ob sie auf einem wirksamen Mietvertrag beruhen. (Es heißt ja nicht zufällig auch nicht "Vermieterbescheinigung", sondern Wohnungsgeberbescheinigung.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von pa488714-4):
Wenn nun Person A eine WG mit einer Person B begründet und bei A einzieht zur Untermiete, dann könnte doch Person A Person B eine Wohnungsgeberbescheinigung für eine Meldeadresse austellen, oder?


Das ergibt keinen Sinn ...

Ich glaube, die Buchstaben sind versehentlich verdreht...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pa488714-4
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn nun Person A eine WG mit einer Person B begründet und bei A einzieht zur Untermiete, dann könnte doch Person A Person B eine Wohnungsgeberbescheinigung für eine Meldeadresse austellen, oder?


Das ergibt keinen Sinn ...

Ich glaube, die Buchstaben sind versehentlich verdreht...


Da ist nix verdreht.
Der Mieter vermietet 2 Zimmer an Person A, Person A vermietet 1 Zimmer an Person B.
Mieter stellt eine Wb an Person A aus und Person A stellt eine Wb für Person B aus.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von pa488714-4):
die Wohungsgeberbescheinigung soll doch nur verhindern, dass man zum Schein irgendwo einzieht, so weit ich das verstanden habe.
Das habe ich anders verstanden.
Zitat (von pa488714-4):
Wenn man nun als Mieter einer Wohnung eine Wohnungsgeberbescheinigung an eine Person A vergibt und A dort einzieht, dann hat doch A als Untermieter das Recht dort eine Meldeadresse anzumelden, oder?
Ja.
Zitat (von pa488714-4):
Der Mieter vermietet 2 Zimmer an Person A, Person A vermietet 1 Zimmer an Person B.
Mieter stellt eine Wb an Person A aus und Person A stellt eine Wb für Person B aus.
Mieter X darf untervermieten, wenn sein Vermieter ihm das erlaubt.. Mieter x stellt Untermieter A eine Wohnungsgeberbescheinigung aus. A meldet sich damit bei der Meldebehörde an.

Zitat (von pa488714-4):
Mieter stellt eine Wb an Person A aus und Person A stellt eine Wb für Person B aus.
Nö. Es ist A vermutlich nicht erlaubt, 1 Zimmer an B zu vermieten. Damit erledigt sich die gegenseitige Wb.

Die Wb ist nicht erfunden worden, um Meldeadressen zu generieren.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
pa488714-4
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von pa488714-4):
Mieter stellt eine Wb an Person A aus und Person A stellt eine Wb für Person B aus.
Nö. Es ist A vermutlich nicht erlaubt, 1 Zimmer an B zu vermieten. Damit erledigt sich die gegenseitige Wb.

Die Wb ist nicht erfunden worden, um Meldeadressen zu generieren.


Eine Unter-untervermietung ist nicht verboten. Oder meinen Sie rechtlich gesehen? Gesetzestext?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von pa488714-4):
Eine Unter-untervermietung ist nicht verboten.
Aber nur nicht, wenn der Wohnungsvermieter/Eigentümer dem A das unter-untervermieten auch erlaubt hat.

iaR steht im Mietvertrag, dass der Mieter (A) zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mietsache ohne Genehmigung des Wohnungseigentümers nicht berechtigt ist.

Im Gesetz: § 540 BGB

-- Editiert von User am 16. Dezember 2022 20:00

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119542 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es ist A vermutlich nicht erlaubt, 1 Zimmer an B zu vermieten. Damit erledigt sich die gegenseitige Wb.

Das mit dem lesen und verstehen scheint bei immer noch nicht zu funktionieren ...
Zitat (von pa488714-4):
Voraussetzung ist, dass das Untervermieten laut Mietvertrag nicht verboten ist




Zitat (von pa488714-4):
Der Mieter vermietet 2 Zimmer an Person A, Person A vermietet 1 Zimmer an Person B.

Aha, so rum also ...



Zitat (von pa488714-4):
Mieter stellt eine Wb an Person A aus und Person A stellt eine Wb für Person B aus.

Ja, das geht.
Meter ist Wohnungsgeber von A
A ist Wohnungsgeber von B


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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