Hallo,
ich habe folgende Situation und benötige mal etwas Hilfe:
Meine Schwiegereltern sind MIeter einer Eigentumswohnung (Eigentümer ist fremd, es gibt ein vertraglich vereinbartes Wohnrecht, so dass der Eigentümer nicht wegen Eigenbedarf kündigen kann).
Im Moment befinden sich beide in einer Pflegeeinrichtung, es besteht aber weiterhin bei beiden die Absicht, irgendwann wieder "nach Hause" zu kommen. Aufgrund dieses Wunsches können wir die Wohnung nicht kündigen; sie verursacht also monatlich Kosten, die völlig unnötig sind.
Nun gibt es ja die Möglichkeit, dass man einen Teil der Wohnung vorübergehend untervermieten kann, wenn man länger abwesend ist. Diese würden wir gerne nutzen, damit meine Tochter lernt, auf eigenen Beinen zu stehen. Sie möchte also mit einer Freundin eine WG gründen.
Eine Untervermietung hätte folgende Vorteile:
- einen Teil der MIetkosten würde für die Schwiegereltern entfallen, solange die Mädels in der Wohnung wohnen
- es wäre jemand in der Wohnung, der immer nach den Rechten sehen kann
- durch den Untermietvertrag hätten die Mädels einen Nachweis, dass sie regelmäßig Miete zahlen, was die Suche nach einer anderen Wohnung erheblich vereinfachen würde (beide wohnen derzeit bei den Eltern und suchen seit einem Jahr eine Wohnung)
- der genutzte Teil der Wohnung könnte renoviert werden, damit sie, bei Rückkehr der Schwiegereltern, etwas pflegeleichter ist (Teppiche raus und durch pflegeleichten Boden ersetzten)
- der Postkasten und der Anrufbeantworter würden regelmäßig "gelehrt" werden
Einen Teil der Wohnung wird für die Unterbringung vorhandener Möbel und Dokumente genutzt, damit alles bei Rückkehr der Schwiegereltern wieder an seinen Platz kommt. Es ist also keine komplette Nutzungsüberlassung.
Problem bei der tollen Idee ist allerdings, dass die Eigentümer nicht gewillt sind, eine befristete Untervermietung zu genehmigen, da sie selber gerne einziehen würden. Tatsächlich ist dieser Wunsch aber noch in weiter Ferne, da meine Schwiegereltern nicht daran denken, die Wohnung aufzugeben.
Ist es möglich, dass wir einen Untermietvertrag für 1 Jahr vereinbaren, in der Hoffnung, dass es den Schwiegereltern dann wieder gut genug geht? Sollte sich bis dahin nichts an deren Gesundheitszustand ändern, müssen wir ernsthaft über eine Kündigung der Wohnung nachdenken. Und gibt es bereits Urteile, die eine befristete Untervermietung erlauben??
Die Untervermietung ist tatsächlich nur für längstens ein Jahr geplant. Und für den Fall, dass es den Schwiegereltern eher besser geht, fügen wir eine Klausel ein, dass der Vertrag auch schon eher gekündigt werden kann.
Viel Text
ich hoffe trotsdem, dass das Problem ausreichend geschildert wurde.
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
Ally
Untervermietung bei längerer Abwesenheit
Zitat :Problem bei der tollen Idee ist allerdings, dass die Eigentümer nicht gewillt sind, eine befristete Untervermietung zu genehmigen,
Die Zustimmung des Eigentümers ist allerdings notwendig. Wenn nicht, dann keine Untervermietung.
Zitat :Eigentümer ist fremd, es gibt ein vertraglich vereinbartes Wohnrecht, so dass der Eigentümer nicht wegen Eigenbedarf kündigen
Hört sich nach ehemaliger Eisenbahnwohnung an. Allerdings wäre dann das Wohnrecht etwas beschränkt.
Zitat :Im Moment befinden sich beide in einer Pflegeeinrichtung, es besteht aber weiterhin bei beiden die Absicht, irgendwann wieder "nach Hause" zu kommen.
Wenn beide in einem Pflegeheim sind, wie sehen Ärzte, die gesundheitliche Zukunft?
Meist gibt es im Alter keine große Verbesserung oder wird die Rückkehr nur angedacht, um jetzt die Wohnung zu behalten.
Erhalten die Großeltern Miete, muss diese versteuert werden. Den Heimaufenthalt finanzieren sie aus Eigenmittel, wenn nicht, dann könnten neue Probleme aufkommen.
Zitat :Problem bei der tollen Idee ist allerdings, dass die Eigentümer nicht gewillt sind, eine befristete Untervermietung zu genehmigen, da sie selber gerne einziehen würden. Tatsächlich ist dieser Wunsch aber noch in weiter Ferne, da meine Schwiegereltern nicht daran denken, die Wohnung aufzugeben.
Ist es möglich, dass wir einen Untermietvertrag für 1 Jahr vereinbaren, in der Hoffnung, dass es den Schwiegereltern dann wieder gut genug geht? Sollte sich bis dahin nichts an deren Gesundheitszustand ändern, müssen wir ernsthaft über eine Kündigung der Wohnung nachdenken. Und gibt es bereits Urteile, die eine befristete Untervermietung erlauben??
Vereinfacht gesagt:
"Untervermietung" ist die Überlassung eines Teils der Mietsache an einen Dritten. Also der "klassische" Fall, daß jemand ein Zimmer seiner Wohnung plus ggf. Bad- und Küchenbenutzung vermietet.
Die Untervermietung ist nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig, diese Erlaubnis muss der Vermieter aber erteilen, wenn der Mieter ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung hat, und dem kein "berechtigtes Interesse" des Vermieters entgegensteht. Ein typisches berechtigtes Interesse ist es z.B., die eigenen Wohnkosten durch Untervermietung zu senken und so die Wohnung halten zu können. Ein anderes berechtigtes Interesse wäre es z.B., bei einer längeren Abwesenheit einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, damit a) die Kosten für den Mieter reduziert werden und b) ein vertrauenswürdiger Dritte während der Abwesenheit des Mieters auf die Wohnung aufpasst. (Denn der Mieter ist dazu verpflichtet, wenn er längere Zeit abwesend ist.)
Die Überlassung der kompletten Wohnung ist keine "Untervermietung", sondern eine "Gebrauchsüberlassung". (Genau genommen ist die Untervermietung auch eine Gebrauchsüberlassung, aber eben nicht der ganzen Wohnung.)
Die Gebrauchsüberlassung ist ebenfalls nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig - anders als bei der Teil-Untervermietung kann der Vermieter aber seine Zustimmung nach eigenem Belieben verweigern, es gibt keinen Anspruch darauf.
Nochmal vereinfacht gesagt gilt das letztere aber auch nicht immer absolut, es gibt Rechtsprechung, die auch bei "Untervermietung" der gesamten Wohnung gesagt hat: es kann einen Anspruch des Mieters auf Einwilligung des Vermieters geben, wenn ein deutlich überragendes berechtigtes Interesse des Mieters daran gegeben ist.
Ob das im konkreten Fall gegeben ist... entscheidet ggf. das Gericht. Wichtig ist aber: auch wenn der Mieter einen Anspruch auf die Einwilligung des Vermieters hat, muss er immer erst diese Einwilligung einholen, und sei es durch eine Klage vor Gericht. Der Mieter darf nie eigenmächtig unvermieten, bevor er auf welche Weise auch immer die Erlaubnis des Vermieters bekommen hat.
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hi,
es ist in unserem Fall davon auszugehen, dass die Vermieter die Erlaubnis nicht erteilen möchten, weil sie selbst ein Interesse an einen Einzug bekundet haben. Da die Vermieter das Mietverhältnis aber nicht kündigen dürfen, und die Hauptmieter nicht kündigen möchten, liegt die Erfüllung dieses Wunschen in (hoffentlich) weiter ferne.
Meine Schwiegereltern glauben tatsächlich, dass sie in ihre Wohnung zurückkehren werden, weshalb diese auch nicht gekündigt wird. Wie realistisch das ist, wird sich erst in ein paar Monaten zeigen; sie sind noch neu im Pflegeheim und wurden vorher zuhause gepflegt.
Im Netz liest man sehr häufig, dass man ein einklagbares Recht auf Untervermietung hat, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Und lange Abwesenheit mit dem Willen der Rückkehr ist als ein solcher Grund aufgeführt.
Wir planen auch nur eine Untervermietung für ein Jahr; das sollte für eine Wohnungssuche ausreichen, wenn die Mädels inzwischen nachweisen können, dass sie die Miete pünktlich und vollständig zahlen. Der fehlende Nachweis einer Mietschuldenfreiheit war bisher ein Grund für die Ablehnung.
Sollen die Schwiegereltern in einem Jahr noch immer nicht selbständig leben können, würde ich ihnen ernsthaft eine Kündigung der Wohnung nahe legen. Nach einem Jahr dürfte die Warscheinlichkeit einer Rückkehr in weiter Ferne oder in greifbarer Nähe gerückt sein.
Liebe Grüße
Ally
Zitat :Die Untervermietung ist nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig, diese Erlaubnis muss der Vermieter aber erteilen, wenn der Mieter ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung hat, und dem kein "berechtigtes Interesse" des Vermieters entgegensteht. Ein typisches berechtigtes Interesse ist es z.B., die eigenen Wohnkosten durch Untervermietung zu senken und so die Wohnung halten zu können. Ein anderes berechtigtes Interesse wäre es z.B., bei einer längeren Abwesenheit einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, damit a) die Kosten für den Mieter reduziert werden und b) ein vertrauenswürdiger Dritte während der Abwesenheit des Mieters auf die Wohnung aufpasst. (Denn der Mieter ist dazu verpflichtet, wenn er längere Zeit abwesend ist.)
genau dafür suche ich eintsprechende gerichtliche Entscheidungen als Argumentationsgrundlage.
Eine Klage wird das Mietverhältnis nicht negativ beeinflussen (was auch immer meine Schwiegereltern glauben; ich denke nicht, dass sie jemals in die Wohnung zurück können; ich sehe diesen Wunsch aber auch als Motivation, dass sie alles tun, damit es ihnen wieder besser geht); es könnte nur dauern, bis ein Gericht unseren Fall entscheidet.
Die Vorteile muss man nicht herausheben. Es ist der Vermieter, der hier einfach nicht zustimmen braucht. Der muss gar keine Nachteile sehen, er kann mW nicht verpflichtet werden, einer Untervermietung zuzustimmen.
Ich kenne keine Urteile.
Tja, da ist wohl Ende Gelände... egal, ob sie jemals selbst einziehen würden.Zitat :Problem bei der tollen Idee ist allerdings, dass die Eigentümer nicht gewillt sind, eine befristete Untervermietung zu genehmigen, da sie selber gerne einziehen würden.
Das kann man versuchen, es gibt aber keine Garantie, dass der Vermieter zustimmt.Zitat :Ist es möglich,
Was genau sagt denn der Mietvertrag der Schwiegereltern zum Wohnrecht?
Zitat :was auch immer meine Schwiegereltern glauben; ich denke nicht, dass sie jemals in die Wohnung zurück können; ich sehe diesen Wunsch aber auch als Motivation, dass sie alles tun, damit es ihnen wieder besser geht)
Grundsätzlich kann ich das verstehen. Aber man sollte auch folgendes bedenken:
- Ist die Wohnung behindertengerecht erreichbar / lassen sich in der Wohnung Hilfen einbauen?
- Können sich die beiden die Wohnung + eventuelle Zusatzleistungen finanziell erlauben (Reinigungskraft)
usw.
Zitat :Die Zustimmung des Eigentümers ist allerdings notwendig. Wenn nicht, dann keine Untervermietung.
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Zitat :es gibt ein vertraglich vereinbartes Wohnrecht,
Also kein Mietverhältnis, somit würden möglicherweise gar keine keine der mietrechtlichen Regelungen gelten.
Was hier konkret gilt, da müsste man mal die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen, Grundbucheinträge etc. kennen, sonst ist das nicht wirklich seriös zu beantworten.
Alleine eine längere Abwesenheit kann schon dazu führen, das man das Wohnrecht verliert.
-- Editiert von User am 24. Mai 2026 14:24
hi,
das Wohnrecht findet sich nicht im Mietvertrag, sondern im Kaufvertrag des Käufers und Verkäufers (Wohnungsbaugesellschaft des Landes Berlin, das die Wohnungen einzeln veräußert hat). Dort steht drin, dass den derzeitigen Mietern nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden darf, weil sie schon seit Fertigstellung im Jahr Annokoks dort wohnen. Der damalige Käufer hat die Immobilie Ende 2025 weiterveräußert; das Wohnrecht hat weiterhin Bestand. Den Kaufvertrag selber kenne ich nicht und kann ihn auch nicht einsehen.
Warum man so eine Wohnung mit so einer Einschränkung kauft, wenn man selber einziehen möchte, erschließt sich mir nicht. Ich gehe davon aus, dass sie auf ein baldiges Ableben der Mieter gehofft haben, was den Wiederverkaufswert der Wohnung extrem steigern würde.
Zitat :das Wohnrecht findet sich nicht im Mietvertrag
Da gehört es auch nicht hin.
Zitat :sondern im Kaufvertrag des Käufers und Verkäufers (Wohnungsbaugesellschaft des Landes Berlin, das die Wohnungen einzeln veräußert hat). Dort steht drin, dass den derzeitigen Mietern nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden darf, weil sie schon seit Fertigstellung im Jahr Annokoks dort wohnen.
Das liest sich dann aber eher nur wie ein Kündigungsausschluss und nicht wie ein Wohnrecht.
Zitat :Den Kaufvertrag selber kenne ich nicht und kann ihn auch nicht einsehen.
Das ist schlecht, denn es ist ein erheblicher Unterscheid, ob es nur einen vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss oder ein Wohnrecht gibt. Und es ist auch ein Unterschied ob der vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss sich nur auf den Fall des Eigenbedarf bezieht oder mehr umfasst.
Spätestens wenn es vor Gericht gehen soll, wird ein seriös arbeitender Anwalt den Vertrag einsehen müssen..
Muss ja auch nicht, weil es für deine Frage nicht relevant ist.Zitat :Warum man so eine Wohnung mit so einer Einschränkung kauft, wenn man selber einziehen möchte, erschließt sich mir nicht
Vielleicht hat es den Käufern genügt, dass die mit Wohnrecht gesegneten älteren Mieter irgendwann doch versterben oder eben entspr. ihrer persönlichen Situation selbst kündigen. Dann könnten sie ---in ihre eigene Wohnung--- einziehen. Oder sie verkaufen.
Trotzdem kann man den Versuch mit der zeitbegrenzten Untervermietung durchaus starten.---> Versuch macht kluch!
Im Netz liest man sehr häufig, dass man ein einklagbares Recht auf Untervermietung hat, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt
Das mag sein. Das ist dann eine jeweilige Einzelfallentscheidung. Eine solche müsste dann für euren Einzelfall erst erklagt werden.
Dass deine Tochter lernen soll, auf eigenen Beinen zu stehen---> sorry, dass halte ich nicht für ein berechtigtes Interesse.
Aus dem Plan wird nichts.
Ohne Zustimmung des Vermieters kann der bei eigenmächtiger Untervermietung die Wohnung nach Abmahnung fristlos kündigen, dann ist man die Wohnung los.
Und wenn der Vermieter die Zustimmung nicht gibt, müsste erst geklagt werden. Das dauert länger als das angedachte Jahr, auch wenn dann die Zustimmung durch das Gericht ersetzt würde.
Fundstellen sind §§ 540, 553 BGB.
Zitat :Da die Vermieter das Mietverhältnis aber nicht kündigen dürfen,
Vermutlich nur nicht, wg. Eigenbedarf.
Ein eingeschränktes Wohnrecht gibt es öfters bei großen Gesellschaften.
So könnte eine nicht erlaubte Untervermietung, schon ein Grund für eine Kündigung sein. Andere Gründe, gerne Mietrückstand oder Zerwürfnisse mit anderen Mietern.
Der Vermieter ist zu früh dran, er kann die W nicht kündigen.
Für die Schwiegereltern ist es auch noch zu früh zu entscheiden, die W aufzugeben.
Diese Konstellation sollte doch erleichtern, eine Übertragung für die Zwischenzeit zu begründen.
Vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten
Wir probieren es mit einem netten Anschreiben, in dem wir dem Vermieter mitteilen, wer als Untermieter für welche geplante Dauer einziehen möchte und welche Vorteile so eine Untervermietung hat. Vieleicht lassen sie sich doch noch überzeugen und gewähren die einjährige Untervermietung.
Liebe Grüße
Ally
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