Hallo liebe Forumsteilnehmer,
ich habe aus persönlichem berechtigem Interesse eine Wohnung
untervermietet, folgende Sachlage in kurzer Ausführung:
Durch Arbeitslosigkeit mietet ich am 14.9.2006 ein 1-Zimmer-Appartment, welches von der Kommune bezahlt wurde.
Am 12.10.2006 konnte ich endlich einen geeigneten Teilzeitjob
finden, leider musste ich von Beginn an, auch Schichten bis um
2.00 Nachts beziehungsweise 4.00 Nachts absolvieren.
Da das Appartment circa 7 Km von der Arbeitsstelle entfernt ist, ich kein Auto habe und es keine Busverbindung dorthin gibt, finanzielle Probleme da sind, dachte ich mir, ich werde das Appartment ( in einem Wohnhaus, ohne Hauptmieter, ohne Vermieterin, erwähne es wegen dem Sonderkündigungsrecht von 2 Wochen).
Tja kopflos machte ich einen Untervermietungsvertrag zum 7.12.2006, die Vermieterin willigte erst mündlich dem Untermieter gegenüber ein, trat aber zwei Tage später zurück, da der Untervermieter sehr laut war und auch gleich eine Mietminderung vorlegte, weil dieses und jenes nicht funktioniert.
Nun, sie gab mir keine Erlaubnis, sie kann mich fristlos kündigen, doch der Mietvertrag zwischen mir als Hauptmieterin und Untervermieter bleibt doch rechtsmässig bestehen? Oder?
Zählt dann dies?
546
Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten.
Oder eher dies?
Verhältnis Vermieter - Untermieter
Zwischen Vermieter und Untermieter bestehen keinerlei vertraglichen Beziehungen.
Ansprüche können nur an den Hauptmieter gerichtet werden.
Endet das Hauptmietverhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter, hat der Vermieter einen direkten Räumungsanspruch gegen den Untermieter (§ 546 II BGB
), eine zusätzliche Kündigung ist nicht erforderlich.
Zieht der Untermieter nach einer berechtigten Räumungsforderung des Vermieters nicht aus, so muss der Untermieter auch die Kosten eines gegen sich gerichteten Räumungsprozesses zahlen.
Der Vermieter ist jedoch nicht berechtigt, die Wohnung eigenmächtig zu betreten und sie zu räumen, ggf. muss er Räumungsklage einreichen
Ich muss den Untervermieter kündigen so schnell wie möglich, ich weiß dass, ich ihm gegenüber schadenersatzpflichtig bin, dass nehme ich aber in Kauf.
Nur die Rechtslage ist so undurchschaubar, was zählt den jetzt?
DANKE VIELMALS.
Untervermietung erst erlaubt, dann nicht mehr - was passiert jetzt mit meinem Untermietvertrag?
in einem Wohnhaus, ohne Hauptmieter, ohne Vermieterin, erwähne es wegen dem Sonderkündigungsrecht von 2 Wochen
Welches Sonderkündigungsrecht?
trat aber zwei Tage später zurück
Das konnte sie gar nicht. Die Einwilligung kann sie nicht einfach zurückziehen.
und auch gleich eine Mietminderung vorlegte, weil dieses und jenes nicht funktioniert
Der Untemieter kann nur Dir gegenüber die Miet mindern. Mit Deine Vermieterin hat er ja gar keinen Vertrag. Ob und wie Du dann die Mietminderung an die Vermieterin weitergibst, ist dann Dein Problem. Im Extremfall blebt das an Dir hängen.
Ob der Untermieter überhaupt berechtig ist, die Miete zu mindern, ist dann noch eine zweite Frage. Bei Mängeln, die bereits bei Mietbeginn (des Untermieters) vorhanden waren, ist das im Regelfall nicht möglich.
Nun, sie gab mir keine Erlaubnis
Wie kommst Du darauf? Du has doch sogar den Untermieter als Zeugen, dass sie Dir die Erlaubnis gegeben hat. Eine fristlose Kündigung ist daher nach meiner Einschätzung nicht möglich.
Oder eher dies?
Die beiden zitierten Texte widersprechen sich doch gar ncht. Beides ist richtig.
Ich muss den Untervermieter kündigen so schnell wie möglich,
Das kannst Du gar nicht.
ich weiß dass, ich ihm gegenüber schadenersatzpflichtig bin, dass nehme ich aber in Kauf.
Dein 'Wissen' beruht hier auf einer falschen Einschätzung der Rechtslage. Auch Deine Vermieterin ist sich wahrscheinlich über die tatsächliche Rechtslage nicht im Klaren.
Wenn die Vermieterin die mündliche Zusage vor Zeugen gemacht hat, dann gilt sie. Wenn Sie nur vor Dir gemacht wurde und sie behauptet nun, es wäre keine gewesen hast Du ein Problem.
Die einzige Möglichkeit aus dem allem rauszukommen sehe ich darin, dass Du Eigenbedarf anmeldest und z.B. sagst, Du wolltest diese Wohnung wieder zum Wohnsitz machen und die andere Wohung wär nur ein Zweitwohnsitz aus Gründen der Arbeitsstelle. Doch Dein Lebensmittelpunkt soll wieder hier sein. Aber : Du solltest dann auch wieder einziehen, denn vorgetäuschter Eigenbedarf zieht Schadensersatzpflichten nach. Wenn Du allerdings nach ein paar Monaten wieder ausziehst, kann Dir keiner was.
Steuerlich ist das, was Du gemacht hast auch nicht so toll. Denn Deine Mieteinahmen sind steuerpflichtig. Wenn Du die neue Wohnung als Zweitwohnsitz nimmst, könntest Du die Kosten bis zu einer Wohnungsgröße von ca. 60 qm absetzen, wenn Du darauf bestehst, dass er bisherige Wohnsitz aufgrund von Freunden Bekannten und Familie Deinen Lebensmittelpunkt darstellt. Allerdings kommt es da auf den Einzelfall an, 7 km sind für sehr wenig. Besser wäre es, Du ziehst wieder ein und überlegst Dir, ob Du ab dem Frühjahr wieder die 7 km mit Fahrrad oder Roller oder Auto schaffst. Und kündigst dann regulär. Sonderkündigungsrecht sehe ich keines, seltsam dass dies so oft erwähnt wird.
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"Chylla"
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Die einzige Möglichkeit aus dem allem rauszukommen sehe ich darin, dass Du Eigenbedarf anmeldest
Das wird nicht gehen ein paar Tage nach Abschluss des Mietvertrages.
Steuerlich ist das, was Du gemacht hast auch nicht so toll. Denn Deine Mieteinahmen sind steuerpflichtig.
Das ist nur dann ein Problem, wenn man damit Gewinn macht
Nun, ich würd mich auch ärgern, wenn ich ein paar Wochen in ner Wohnung wäre und schon ist die Eigenbedarfskündigung da.
Ich glaube, bei dem Untermieter würd ich zuerst mal mir einen Rechtsschutz besorgen. Der hat allerdings meist eine gewisse Wartezeit, bis er in Anspruch genommen werden kann.
Aber ausser auf Eigenbedarf ist es schwierig zu kündigen, solange der Mieter zahlt. Es müsste schon eine dauerhafte, bewusst schikanöse Lärmverursachung sein, dass eine ausserordentliche Kündigung in Frage kommt. Das nachzuweisen ist fast unmöglich.
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"Chylla"
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