Hallo!
Habe heut mit meinem Vermieter telefoniert und ihn gefragt,ob ich mit einem Freund,der gut 500 km weit weg wohnt,eine WG mit ihm in meiner jetzigen 2 ZKBB-Wohnung gründen darf.
Dieser Freund will hier her ziehen,weil heir die Chancen auf einen Job,eine weitere Lehre oder zur Not ein Studium,am Größten sind.Das heißt,das A-Amt müßte erstmal,bis dieser Freund etwas Neues gefunden hat,ihm das Zimmer zahlen.Da wo er jetzt wohnt,kann er sich begraben lassen...
Außerdem werde ich ab Juni auch weitaus weniger verdienen.
Da kam halt die Idee mit der kl WG.
Am Montag möchte der Vermeiter vorbeikommen und sich den jungen Mann ansehen.
Der Vermeiter sagte auch,er wolle von ihm hören,was er so macht....
Dabei hatte ich dem Vermieter schon beschrieben,daß er noch ohne Arbeit ist und deswegen hier sein Glück versuchen möchte.
Der Freund wäre ja nur zur Untermiete hier.
Heißt das nicht,daß ich Schlimmstfalle sowieso für ihn die Miete mitzahlen müßte (was ich sowieso tun würde und ich jetzt auch für mich alleine tu).
Wie sieht es da mit der Rechtslage für diese werdene WG aus?
Müßte ich zur Not ausziehen und mir gemeinsam mit diesem Freund eine WG-geeignete Wohnung suchen?
Danke schon mal!
Untervermietung - ich möchte mit meinem Freund eine WG gründen
Du kannst den Vermieter weder dazu zwingen, den Freund in den Mietvertrag aufzunehmen, noch kannst Du ihn dazu zwingen, ein Untermietverhältnis zuzulassen.
Notfdalls müsst Ihr Euch eine andere Wohnung suchen.
Ich möchte aber drauf hinweisen, dass auch bei einem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag beide Mieter gesamtschuldnerisch haften. Wenn ein Mieter nicht zahlt, muss der andere die komplette Miete übernehmen. Kündigen kann man dann auch nur gemeinsam.
Ob das Ganze dann vom Arbeitsamt als WG anerkannt wird ist auch noch die Frage. Eigentlich bildet Ihr eine Bedarfsgemeinschaft, so dass Dein Einkommen bei der Berechnung des ALG II Deines Freundes angerechnet wird.
Nein stop!
Ich sagte,es handelt sich um EIN Freund,nicht um mein Freund!
Daher muß mein bißchen Gehalt auch nicht auf sein Arbeistlosengeld angerechnet werden!
Davon abgesehen,dáß es für zwei Leute sowieso zu wenig zum Leben wäre...
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internetratgeber-recht.de:
1. Anspruch des Mieters auf Untermieterlaubnis
a) Ein Anspruch auf die Untermieterlaubnis kann sich zunächst aus dem Mietvertrag ergeben, wenn dort etwas diesbezügliches vereinbart ist.
b) Zum anderen gibt das Gesetz in § 549 Absatz 2 BGB
dem Mieter von Wohnraum einen Anspruch auf die Untermieterlaubnis für einen Teil des Wohnraumes, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
der Mieter muss dem Vermieter mitteilen, wer der Dritte ist und aus welchen Gründen er untervermieten will,
der Mieter muss die Wohnung auch weiterhin selbst zu Wohnzwecken nutzen; der Mieter hat keinen Anspruch, auf die Weitervermietung der gesamten Wohnung;
der Mieter muss ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben; dies kann in wirtschaftlichen aber auch in persönlichen Umständen begründet sein,
dieses Interesse muss nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein,
in der Person des Dritten (= Untermieter) darf kein wichtiger Grund vorliegen, der die Verweigerung der Erlaubnis rechtfertigt (insbesondere: persönliche Unzuverlässigkeit oder beabsichtigte Änderung des Mietzwecks),
es darf nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen (dies wird angenommen, wenn das nach öffentlichem Recht zulässige Maß überschritten wird: Die Zahl der Bewohner soll die Zahl der eigentlichen Wohnräume nicht um zwei übersteigen dürfen),
die Untervermietung darf dem Vermieter nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sein (z.B. bei alsbaldiger Beendigung des Mietvertrages des Hauptmieters),
soweit dem Vermieter die Überlassung nur gegen einen Untermietzuschlag zuzumuten ist, muss sich der Mieter bereit erklären diesen zu zahlen (z.B. bei höherer Abnutzung der Mietsache).
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis.
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