Untervermietung von einer gemieteten Wohnung

14. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)
Untervermietung von einer gemieteten Wohnung

Hallo zusammen,

in meinem Mietvertrag steht der folgende Satz als Zusatzvereinbarung drin:
"Recht auf Untervermietung. Der Mieter erhält grundsätzlich das Recht auf zeitweise Untervermietung von Teilen bzw. der gesamten Wohnung. Diese darf jedoch erst nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter stattfinden."

Die Wohnung ist ca. 120 m² groß:
1. Frage: Der Vermieter denkt, dass er die Kopfanzahl begrenzen kann. In diesem Falle möchte er nicht mehr als 3 Untermieter, sodass wir insgesamt zu Viert wären. Kann er vor dem Hintergrund der obigen generellen Erlaubnis nach Abstimmung nun noch die Kopfanzahl begrenzen?

2. Frage: Da die Untermieterlaubnis ja grundsätzlich erlaubt wird, bleiben dann nurnoch Gründe, die die Mieter (z.B. Vorbehalte weil es ein Stadtbekannter Säufer ist) selbst betreffen übrig?

3. Frage: Wenn ich nun einen Untermietvertrag habe und der Vermieter den Mieter ablehnt, obwohl er sagt, dass er keine persönlichen Gründe hat, eigentlich liefert er gar keine Begründung, dann besteht ja Schadenersatz. Ich weiß, es ist extrem unüblich, aber kann ich diesen Schadenersatz ggf. direkt von der Miete an den Besitzer abziehen, damit er gerichtlich aktiv werden muss und nicht ich?

Danke euch für die Antworten!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Xane):
Kann er vor dem Hintergrund der obigen generellen Erlaubnis nach Abstimmung nun noch die Kopfanzahl begrenzen?

Ja.



Zitat (von Xane):
bleiben dann nurnoch Gründe, die die Mieter (z.B. Vorbehalte weil es ein Stadtbekannter Säufer ist) selbst betreffen übrig?

Nein.



Zitat (von Xane):
eigentlich liefert er gar keine Begründung, dann besteht ja Schadenersatz.

Nö, höchstens eventuell.



Zitat (von Xane):
kann ich diesen Schadenersatz ggf. direkt von der Miete an den Besitzer abziehen, damit er gerichtlich aktiv werden muss und nicht ich?

Klar. Falls man eine Räumungsklage wegen säumiger Miete spannend findet ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mieterlexikon
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Xane):
Kann er vor dem Hintergrund der obigen generellen Erlaubnis nach Abstimmung nun noch die Kopfanzahl begrenzen?

Eine generelle, d.h. personenunabhängige, Erlaubnis liegt nicht vor. Eine Ablehnung eines weiteren Untermieters wegen übermäßiger Belegung ist zulässig.

Zitat (von Xane):
Da die Untermieterlaubnis ja grundsätzlich erlaubt wird, bleiben dann nurnoch Gründe, die die Mieter (z.B. Vorbehalte weil es ein Stadtbekannter Säufer ist) selbst betreffen übrig?

Der Vermieter darf seine Erlaubnis dann verweigern, wenn ein in der Person des jeweiligen Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt.

Zitat (von Xane):
Wenn ich nun einen Untermietvertrag habe und der Vermieter den Mieter ablehnt, obwohl er sagt, dass er keine persönlichen Gründe hat, eigentlich liefert er gar keine Begründung, dann besteht ja Schadenersatz.

Wenn der Vermieter die Erlaubnis tatsächlich zu Unrecht verweigert, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. (BGH WuM 2014, 489)
Dies würde ich dann an Ihrer Stelle aber selber entsprechend anzeigen, da dies nicht mit der Miete verrechnet werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für eure Antworten!

Eine Ablehnung eines weiteren Untermieters wegen übermäßiger Belegung ist zulässig.

--)Eine Überbelegung ist bei 112 m² und insgesamt 5 Menschen schon relativ abwegig? Wo beginnt eine Überbelegung?

D. h. eigentlich bleiben nur Gründe, die die Person betreffen richtig? Oder welche weiteren gibt es noch?

Gruß & Dank

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

zu 1. Woher weißt du, was der Vermieter denkt? Er möchte vor Untervermietung nur eine Absprache. Darauf darf er bestehen.
zu 2. Genau dafür gilt die Absprache vorher .
zu 3. Zuerst die Absprache--- den Vermieter nicken lassen, erst dann an einen Untermieter vermieten.

Zitat (von Xane):
Wo beginnt eine Überbelegung?
Komplizierte Herausfindung... Es gilt Landesrecht, es gilt Vermieterrecht, es gilt der Wohnungszuschnitt...
Zitat (von Xane):
eigentlich bleiben nur Gründe, die die Person betreffen richtig?
Das sagt der Vermieter in der vorher vertraglich vereinbarten Absprache.

Was ist denn passiert?
Du bist doch bisher immer Vermieter gewesen... :???:
https://www.123recht.de/user.asp?user=Xane

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Hi Anami, ist etwas kompliziert, bin Vermieter, aber wohne in einer gemieteten Wohnung, die ich untervermiete.

Meine Frage ist einfach, kann der Vermieter nach seinem Gusto sagen, dass er nur eine gewisse Anzahl an Menschen in der Wohnung sehen möchte oder geht das über seine Kompetenz hinaus?

Er sagt nämlich, ja du darfst untervermieten, jedoch nur an max. 3 Menschen, weil ist nämlich so. Keine Begründung.

Da frage ich mich natürlich, ob das seinen Entscheidungsbereich überschreitet?

Aus meiner Sicht besteht die Frage der Untervermietung aus zwei Teilfragen:
1. Darf der Mieter untervermieten (ja, wurde im Vertrag s.o. geregelt)
2. Liegen persönliche Gründe gegen den Mieter vor? Abstimmungsbedarf.

Er bestätigt beides in Bezug auf den 4. Untermieter, sagt aber ohne Begründung, dass er nur 3 Personen zulässt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von Xane):
kann der Vermieter nach seinem Gusto sagen, dass er nur eine gewisse Anzahl an Menschen in der Wohnung sehen möchte
Ja.
Zitat (von Xane):
Da frage ich mich natürlich, ob das seinen Entscheidungsbereich überschreitet?
Nein. Ihr habt im MV vereinbart, wie zeitweise Untervermietung gehen kann.
Er kann die Personenzahl begrenzen. Er muss das nicht begründen.
Ich halte das für legitim und rechtens.

Es geht hier nicht um Überbelegung, sondern um das Recht des Vermieters, zu entscheiden, wie viele Personen in dieser Wohnung als Untermieter wohnen dürfen.
uU entscheidet er sogar, welche Personen....

Zitat (von Xane):
dann besteht ja Schadenersatz
Nein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich habe mal ein wenig gestöbert, dazu gibt es tatsächlich gar nicht so viele Quellen. Hier mal eine Aussage von dem Rechtsanwalt:
Wie zuletzt erwähnt, kann die Gründung einer Wohngemeinschaft – also die Untervermietung an mehrere Untermieter – grundsätzlich(!) kein tauglicher Einwand des Vermieters sein. Die einzigen Voraussetzungen betreffend die Zulässigkeit einer Untervermietung richten sich nach oben Gesagtem (§§ 540, 553 BGB). Demnach kann Ihr Vermieter auch nicht verlangen, dass der jetzige Untermieter gekündigt wird, bevor Ihre Lebensgefährtin einzieht; lediglich müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass Sie ein berechtigtes Interesse an der jeweiligen Untervermietung haben (siehe oben).
https://www.frag-einen-anwalt.de/Zweiter-Untermieter-grundsaetzlich-ausgeschlossen--f263688.html

Laut diesem Beitrag hätte der Vermieter keinen Zugriff auf das Untervermietungs-Konzept.

Eigentlich nervt mich am meisten, dass er keine Begründung mitliefert, sondern einfach sagt, will er nicht...

Werde mich morgen mal an Haus und Grund wenden.


-- Editiert von Xane am 14.08.2020 18:35

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von Xane):
Hier mal eine Aussage von dem Rechtsanwalt:
Du kannst gern Dutzende Anwalt-Aussagen zu speziellen Einzelfällen suchen und finden. Rechtsprechung ist das nicht. Sondern nur eine rechtliche Bewertung zu diesem Einzelfall. Und weiter? ---Was kam raus? Das wäre doch das interessante an der Story.
Zitat (von Xane):
Laut diesem Beitrag hätte der Vermieter keinen Zugriff auf das Untervermietungs-Konzept.
Mag sein. Völlig anderer Sachverhalt.
Du hast aber einen bestehenden Mietvertrag. Dann hat sich das mit *grundsätzlich kein tauglicher Einwand* doch schon erledigt.
Zitat (von Xane):
Werde mich morgen mal an Haus und Grund wenden.
Ja, mach das. Zeig den MV dort vor und lass dir nicht irgendwas Schönes Grundsätzliches erzählen.
Viel Glück!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Hi Anami,
bei mir steht ja bereits im Mietvertrag, dass das berechtigte Interesse grundsätzlich bestätigt wurde (s.o.). Es steht nichts von iregndwelchen Personen im Mietvertrag. Die Begrenzung auf 4 Menschen, hat sich der Vermieter aus den Fingern gesogen.
Solange die sonstigen Rahmenbedingungen im Mietvertrag gewahrt bleiben, kann es aus Vermietersicht nurnoch zwei Gründe geben:
- Überbelegung (https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/ueberbelegung.html)
- Gründe die die Person betreffen

Beide bringt er nicht an, bzw. hat er verneint.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Dein Vermieter hat grundsätzlich nichts dagegen. Du kannst zeitweise die ganze Wohnung oder Teile davon untervermieten. Das ist grundsätzlich sehr großzügig. Das *zeitweise* hast du auch im Blick?
Aber :

Zitat (von Xane):
Diese (Untervermietung) darf jedoch erst nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter stattfinden."
Also ist der Grundsatz eingeschränkt auf die vorherige Absprache. Zur Anzahl oder Sympathiefaktor wird gar nichts vereinbart/eingeschränkt. Das kommt dann erst in der Absprache *zur Welt*. Er hat auf 4 Bewohner begrenzt.

Andere VM haben für Untervermietung andere Fixpunkte, die uU erst in der Absprache oder bei Nachfrage bekannt werden. zB will keine Studenten, keine Pärchen, keine Ausländer, keine grünen Männchen, keine Untermieter mit Tieren, nur auf max. 6 Monate befristet......usw.
Zitat (von Xane):
Die Begrenzung auf 4 Menschen, hat sich der Vermieter aus den Fingern gesogen.
Er darf das und muss es nicht begründen. Mit Überbelegung hat das Null zu tun. Er hätte auch DU+1 sagen können.

Zitat (von Xane):
kann es aus Vermietersicht nurnoch zwei Gründe geben:
Nein. Aus Vermietersicht legt er in der Absprache fest, wie die Untervermietung erfolgen kann. Ohne Begründung.
Zitat (von Xane):
Beide bringt er nicht an, bzw. hat er verneint.
Braucht er nicht. Du wirst seine Spielregeln einhalten müssen. Oder die Kündigung riskieren und/oder ein Gericht entscheiden lassen.

Fazit: Ich sehe hier den Vermieter eindeutig im Recht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Xane
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke dir für deine ausführliche und verständliche Position!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.637 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen