Unwirksame Kündigung der Wohnung - wie verhalten bei Terminanfrage?

15. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Beate1978
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Unwirksame Kündigung der Wohnung - wie verhalten bei Terminanfrage?

Hallo zusammen,

habe eine unwirksame Kündigung von meinem Vermieter bekommen („Ich kündige…" ohne Gründe ohne Widerrufoption etc.) zum 1.6. bekommen und habe darauf bisher nicht reagiert.

Meine Intention ist, dem Vermieter möglichst spät zu sagen, dass die Kündigung unwirksam ist, damit er nicht eine wirksame Kündigung (wegen Eigenbedarf hinterherschiessen kann) und wir noch mindestens bis zum 1.10. wegen Schule etc. in der Wohnung bleiben können.

Nun versucht uns der Vermieter immer mehr zu drängen, uns zu äußern, ob wir zum 1.6. nun ausziehen. Wir haben darauf bisher nicht reagiert.

Letzte Woche kam aber nun ein Brief mit der Bitte um einen Termin wegen Möbel ausmessen.
Meine Frage ist nun, muss ich dieser Bitte nachfolgen?

Wie würdet Ihr Euch verhalten bzgl. „unwirksame" Kündigung? Nichts sagen oder den Vermieter im Glauben lassen, dass wir am 1.6. ausziehen oder einfach nicht auf die Bitte reagieren oder dem Vermieter nach Ostern einen Termin anbieten, da wir in einer persönlichen Quarantäne sind

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Beate1978):
habe eine unwirksame Kündigung von meinem Vermieter bekommen
Kannst du den Wortlaut hier einstellen? Oder warum ist die K. unwirksam?
Und was wäre lt. MV eine *mögliche* Kündigung durch den Vermieter?
Was steht im Mietvertrag dazu?
Zitat (von Beate1978):
muss ich dieser Bitte nachfolgen?
Nein.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Beate1978
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Ananmi,

danke für Deine schnelle Antwort!

Die Kündigung waren die beiden folgenden Sätze: „Hiermit kündige ich das geschlossene Mietverhältnis zum 1.6.2020. Bitte um Bestätigung. MfG"

Der Mietvertrag ist ein Standardwerk von „Haus & Grund" und nimmt keinen Bezug auf irgendein Kündigungsprozedere. Entsprechend wird hier doch das Gesetz einspringen, oder?

Die Bitte mit uns zu sprechen wegen Möbelmessen, ist aus Deiner Sicht kein Grund dem ich nachfolgen muss… das ist ja gut!

DANKE

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Beate1978
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

habe gerade die Passage im Mietvertrag gefunden....

X Vertrag auf unbestimmt Dauer
Das Mietverhältnis beginnt am 1.4.2016 und läuft auf unbestimmt Zeit.
Die Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Mietparteien verzichten bis zum Ende des Monats – (kein Eintrag) ab Abschluss des Mietvertrages auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach dem Ablauf des vorgenannten Zeitraumes (kein Eintrag) mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Mietvertragsparteien zur ordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Beate1978):
Meine Frage ist nun, muss ich dieser Bitte nachfolgen?

Nein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Letzte Woche kam aber nun ein Brief mit der Bitte um einen Termin wegen Möbel ausmessen.
Meine Frage ist nun, muss ich dieser Bitte nachfolgen?


Nein!

Zitat:
Meine Intention ist, dem Vermieter möglichst spät zu sagen, dass die Kündigung unwirksam ist, damit er nicht eine wirksame Kündigung (wegen Eigenbedarf hinterherschiessen kann) und wir noch mindestens bis zum 1.10. wegen Schule etc. in der Wohnung bleiben können.


Wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung nachschiebt, dann sieht das sehr stark nach vorgeschobenen Eigenbedarf aus. Da wird sich auch ein Richter wundern.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
und wir noch mindestens bis zum 1.10. wegen Schule etc. in der Wohnung bleiben können.


Wenn Sie eh vorhaben sollten auszuziehen, dann würde ich mit dem Vermieter eine schöne Abfindung aushandeln. Taktischerweise beginnt man diese Verhandlungen erst nach dem 01.06.

Zitat:
Letzte Woche kam aber nun ein Brief mit der Bitte um einen Termin wegen Möbel ausmessen.
Meine Frage ist nun, muss ich dieser Bitte nachfolgen?


Aus taktischen Gründen könnte man auf so einen Termin eingehen und den Vermieter die Wohnung besichtigen lassen. Meine Empfehlung wäre, dass der Hauptmieter aber sich dann nachweislich nicht in der Wohnung befindet, sondern jmd. Anders dem Vermieter durch die Wohnung führt.
Solche Worte wie "wir haben schon woanders ab 01.06 was gefunden." können Wunder bewirken und den Vermieter im falschen Glauben lassen, dass sie zum 01.06 ausziehen.
Der Vermieter kann (selbst wenn er diese Worte nachweisen konnte) daraus aber keinen Mietaufhebungsvertrag konstruieren, da der Hauptmieter diese Aussagen ja nachweislich nie getroffen hat.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung nachschiebt, dann sieht das sehr stark nach vorgeschobenen Eigenbedarf aus. Da wird sich auch ein Richter wundern.


Wieso ?
Es sieht doch alles danach aus...… Der Vermieter will für sich die Räume ausmessen zwecks Möbel.....

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zweifamilienhaus und der vermieter wohnt auch dort?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Beate1978
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Euch allen!

Ich werde erst einmal nicht auf die ganzen Bitten vom Vermieter reagieren. Er kann mich zwar bitten aber bis er keine Hausbegehung will, dann kann er es natürlich.

Dann warte ich mal bis zum 1.6. und dann wird er ja selber feststellen, dass ich nicht ausgezogen bin und dann werde ich ihn darauf hinweisen, dass er vielleicht ein andere Möglichkeit (Verhandlungen etc.) hat als eine Rausschmissklage (ohne Chancen) hat...

... und dann suche ich mir Weihnachten eine schöne neue Wohnung ;)

Ist der Plan realistisch? ;)

Danke Euch allen!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Beate1978
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Zitat (von vundaal76):
Wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung nachschiebt, dann sieht das sehr stark nach vorgeschobenen Eigenbedarf aus. Da wird sich auch ein Richter wundern.


Wieso ?
Es sieht doch alles danach aus...… Der Vermieter will für sich die Räume ausmessen zwecks Möbel.....


Der Vermieter hat die Baupläne der Wohnung im Detail.... er will nix messen, er will von uns nur ein verbale Aussage haben, dass wir am 1.6. ausziehen. Nur darum drängt er uns auf ein Treffen! :( ... aber Corona Quarantäne spielt uns ja sehr in die Hände ;)

Danke!!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Beate1978):
aber Corona Quarantäne spielt uns ja sehr in die Hände
Inwiefern?

Du brauchst seine Bitte mit und ohne C nicht erfüllen.
Es ist aber denkbar, dass der Vermieter sich nun selbst schlau macht (zB bei seinem Verband H&G) und eine wirksame Kündigung nachschiebt.

Weißt du vom Eigenbedarf?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ist denn sicher, dass für DIESES Mietverhältnis Kündigungsschutz besteht ?
Bekanntlich gibt es da Ausnahmen. siehe auch #8 ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Um Zeit zu gewinnen, würde ich mit dem Vermieter spielen - ihn im Glauben lassen, dass ihr am 01.06 auszieht.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Beate1978
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,

nun hat der Vertreter der Vermieterin mir eine formalere Eigenbedarfskündigung geschickt.

Die Konstellation sieht wie folgt aus:

Mietvertrag
Vermieter: Anja (Tochter 40 Jahre)
Verteten durch: Stephan (Vater 70 Jahre)
Unterschrift Mietvertrag: Stephan (Vater)

Eigenbedarfskündigung (Musterbrief mit allen notwendigen § von einem Immobilienverkaufsportal)
Schriftlich von Stephan (Vater) als Eigenbedarf für seine Anja (Tochter)
Hiermit kündige ich (Vater) Ihnen das oben genannte Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist...
Die Kündigung erfolgt nach §573....BGB wegen Eigenbedarf. Die Wohnung soll von meiner Tochter, Anja 40 Jahre, genutzt werden, da sie derzeit in einer unsicheren Stadt X im Land Y lebt.
Widerrufsrecht nach Standard....
Unterschrift Stephan (Vater)

Keine Vertretungsvollmacht beigefügt.

Meine Frage ist nun, kann der Vertreter Eigenbedarf reklamieren für seine Tochter, die ja eigentlich die Vermieterin ist? Ist das formal wirksam?

... Irgendwie kommt mir das alles unlogisch vor ;)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Zu wann ist gekündigt?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Beate1978
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

zum 30.8 (drei Monate), da wir erst knapp 4 Jahre in der Wohnung wohnen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Wenn der offizielle Vermieter tatsächlich die Tochter Anja ist, so ist die Kündigung meiner Meinung nach unwirksam. Denn auch ein Bevollmächtigter müsste in der Kündigung kenntlich machen, dass er bevollmächtigt ist und an Stelle von wem er kündigt.

Wirklich sicher bin ich mir jedoch nicht. § 174 BGB sieht eine unverzügliche Zurückweisung der Willenserklärung vor, wenn die Vollmacht nicht vorliegt bzw. beigefügt ist. Von daher würde ich empfehlen, die Kündigung nachweisbar mit Verweis auf § 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen.

Der Kündigunggrund ist meiner Meinung nach übrigens prinzipiell ausreichend, aber nicht sehr eindeutig formuliert. So steht dort z.B. nicht, dass die Tochter die Wohnung selber dauerhaft bewohnen will. Nutzen könnte sie die Wohnung ja auch zum Vermieten über AirBnB oder für kruze Gastaufenthalte. Beides wären keine ausreichenden Kündigungsgründe.

Von daher wäre ich mir nicht sicher, ob diese Kündigung - so wie sie formuliert ist - einer rechtlichen Prüfung standhalten würde. Aber das muss und sollte der Mieter erstmal nicht thematisieren. Eine Zurückweisung wegen mangelnder Vollmacht würde erstmal ausreichen.

Zur Sicherheit: Die Zurückweisung sollte nachweisbar erfolgen. Am günstigsten wäre es, wenn der Mieter dies schriftlich formuliert und unterschreibt, einem Freund/Bekannten zum lesen gibt und von diesem den Brief eintüten und in den Briefkasten des Absenders der Kündigung stecken lässt. Wenn der Weg dahin zu weit ist, tut es auch ein Einwurfeinschreiben. Aber auch das sollte bestenfalls vom Zeugen zur Post gebracht worden sein. Dann lässt sich Inhalt und Eingang des Schreibens beim Empfänger am einfachsten nachweisen.

-- Editiert von cauchy am 31.05.2020 15:05

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Wenn schon wegen Eigenbedarf gekündigt werden soll, und es sogar Eigenbedarf für die Frau Anja sein soll--- dann fragt sich der Laie zu Recht, warum nicht die Vermieterin ihrer Mieterin wegen Eigenbedarf kündigt. Und evtl. wundern sich sogar die Fachleute?
Sie, die Frau Anja, kann das gern selbst begründen.
Man könnte hinterfragen, warum sie es nicht selbst macht. Man kann das auch lassen.
Der Vater ist sich sicher, dass er der Vermieter ist. Wurde das evtl. mal seit 2016 so dahin geändert?

Zitat (von Beate1978):
Hiermit kündige ich (Vater) Ihnen das oben genannte Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist...
Das kann der Pappa nicht. Er ist kein Vermieter. Oder er weist es nach.

Jetzt wäre mE mal der Gang zum Mieterschutzverein fällig.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Von daher würde ich empfehlen, die Kündigung nachweisbar mit Verweis auf § 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen.

Genau, und zwar nur diesen einen Satz schreiben, mehr nicht.


Dann mal abwarten was als nächstes kommt.


Und schon mal mit der Wohnunssuche anfangen, denn das ist nur ein Spiel auf Zeit, irgendwann werden die eine wirksame Kündigung hinbekommen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Beate1978
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Tips!

Ich werde auf jeden Fall Euren Rat mit der Zurückweisung nach § 174 BGB befolgen.

Die sehr unpräzise Beschreibung des Eigenbedarfgrundes werde ich für den nächsten Schritt nutzen.

Auch werde ich die Briefzustellung (bisher nur Einschreiben) überdenken und evtl. direkt mit dem Gerichtsvollzieher zustellen lassen, da der Vermieter mit allen Tricks arbeitet!

Generell werden wir uns nun auch an einen Anwalt oder den Mieterschutzverein wenden.

Ich will ja nur mein Studium (kein Jura ;) bis Ende des Jahres beenden und dann werden wir sowieso anderswohin ziehen ;)

Werde Euch mitteilen, was die Reaktion seitens des Vermieters als nächstes ist!

Danke Euch allen und ich fühle mich nun nach dieser neuen Kündigung wieder sehr viel besser ;)

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Ich werde auf jeden Fall Euren Rat mit der Zurückweisung nach § 174 BGB befolgen.


Da die Vertretungsbefugnis bereits im Mietvertrag steht möchte ich bezweifeln, ob so eine Zurückweisung wirksam ist.

Zitat:
Die sehr unpräzise Beschreibung des Eigenbedarfgrundes werde ich für den nächsten Schritt nutzen.


Allerdings sollte sich der Mieter nicht darauf verlassen, dass die Kündigung deswegen unwirksam ist. Die Begründung halte ich für grenzwertig.

Zitat:
Ich will ja nur mein Studium (kein Jura ;) bis Ende des Jahres beenden und dann werden wir sowieso anderswohin ziehen


Dann sollte sich der Mieter auf einen Härtefall nach § 574 BGB berufen. Dafür sollte er die Frist ausnutzen, d.h. den Widerspruch erst kurz vor dem Ablauf der Frist (30.6.) dem Vermieter zukommen lassen. Darin kann man dann auch gleich mitteilen, dass man Ende des Jahres ohnehin ausziehen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Eindeutig ist keine der Fragen.

1) Vertretungsbefugnis: Ich konnte der Darstellung bisher nicht entnehmen, das eine solche im Mietvertrag enthalten ist. Der Vater hatte offenbar eine Vollmacht zum Abschließen des Mietvertrages. Wenn diese sich auch auf die Beendigung des Mietverhältnisses erstrecken soll, so müsste das meiner Meinung nach im Mietvertrag drinstehen.
2) Kündigungsgrund: Ich habe meine Zweifel daran, dass der Grund ausreichend klar geschildert wurde. Aber da würde natürlich im Zweifel ein Richter entscheiden müssen. Ich habe jedoch den Eindruck, dass der Mieter aktuell nicht in der Lage ist, den Eigenbedarfsgrund zweifelsfrei einzuschätzen. Genau das müsste er aber sein, wenn die Eigenbedarfskündigung gültig sein soll.
3) Einen Widerspruch auf Basis von § 574 BGB habe ich übersehen. Der Widerspruch müsste aber konkret und klar geschildert werden. Im Eingangspost hieß es noch, der Mieter wolle bis 1.10. herauszögern. In #20 geht es um eine Zeit nach Ende des Jahres. Der Mieter müsste das schon eindeutig formulieren.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
michaelsc2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

(Editiert - sparen Sie sich solche Propaganda!)

Weiterhin kann man, sollte er mit der Eigenbedarfskündigung gelogen haben, ihm danach immer noch juristisch die Hölle heiß machen sollte nicht seine Tochter drin wohnen.


-- Editiert von Moderator am 03.06.2020 18:01

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Beate1978):
Mietvertrag
Vermieter: Anja (Tochter 40 Jahre)
Verteten durch: Stephan (Vater 70 Jahre)
Unterschrift Mietvertrag: Stephan (Vater)


Sieht für mich so aus, als ob der Vater schon in Vertretung der Tochter den Mietvertrag geschlossen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Sieht für mich so aus, als ob der Vater schon in Vertretung der Tochter den Mietvertrag geschlossen hat.


Genau, und da Unterschrift des Vaters unter dem Mietvertrag ist die Sache insoweit rund.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Sieht für mich so aus, als ob der Vater schon in Vertretung der Tochter den Mietvertrag geschlossen hat.

Selbst wenn, nur weil man jemanden in einer rechtlichen Angelegenheit vertritt, muss das nicht bedeuten, das man ihn auch in allen anderen vertritt / vertreten darf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von philosoph32):
Sieht für mich so aus, als ob der Vater schon in Vertretung der Tochter den Mietvertrag geschlossen hat.

Selbst wenn, nur weil man jemanden in einer rechtlichen Angelegenheit vertritt, muss das nicht bedeuten, das man ihn auch in allen anderen vertritt / vertreten darf.


Hab ich keine Ahnung von, ist mir nur aufgefallen......

0x Hilfreiche Antwort

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