Hallo zusammen,
habe eine unwirksame Kündigung von meinem Vermieter
bekommen („Ich kündige…" ohne Gründe ohne Widerrufoption etc.) zum 1.6. bekommen und habe darauf bisher nicht reagiert.
Meine Intention ist, dem Vermieter möglichst spät zu sagen, dass die Kündigung unwirksam ist, damit er nicht eine wirksame Kündigung (wegen Eigenbedarf hinterherschiessen kann) und wir noch mindestens bis zum 1.10. wegen Schule etc. in der Wohnung bleiben können.
Nun versucht uns der Vermieter immer mehr zu drängen, uns zu äußern, ob wir zum 1.6. nun ausziehen. Wir haben darauf bisher nicht reagiert.
Letzte Woche kam aber nun ein Brief mit der Bitte um einen Termin wegen Möbel ausmessen.
Meine Frage ist nun, muss ich dieser Bitte nachfolgen?
Wie würdet Ihr Euch verhalten bzgl. „unwirksame" Kündigung? Nichts sagen oder den Vermieter im Glauben lassen, dass wir am 1.6. ausziehen oder einfach nicht auf die Bitte reagieren oder dem Vermieter nach Ostern einen Termin anbieten, da wir in einer persönlichen Quarantäne sind
Unwirksame Kündigung der Wohnung - wie verhalten bei Terminanfrage?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Kannst du den Wortlaut hier einstellen? Oder warum ist die K. unwirksam?Zitathabe eine unwirksame Kündigung von meinem Vermieter bekommen :
Und was wäre lt. MV eine *mögliche* Kündigung durch den Vermieter?
Was steht im Mietvertrag dazu?
Nein.Zitatmuss ich dieser Bitte nachfolgen? :
Hallo Ananmi,
danke für Deine schnelle Antwort!
Die Kündigung waren die beiden folgenden Sätze: „Hiermit kündige ich das geschlossene Mietverhältnis zum 1.6.2020. Bitte um Bestätigung. MfG"
Der Mietvertrag ist ein Standardwerk von „Haus & Grund" und nimmt keinen Bezug auf irgendein Kündigungsprozedere. Entsprechend wird hier doch das Gesetz einspringen, oder?
Die Bitte mit uns zu sprechen wegen Möbelmessen, ist aus Deiner Sicht kein Grund dem ich nachfolgen muss… das ist ja gut!
DANKE
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habe gerade die Passage im Mietvertrag gefunden....
X Vertrag auf unbestimmt Dauer
Das Mietverhältnis beginnt am 1.4.2016 und läuft auf unbestimmt Zeit.
Die Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Mietparteien verzichten bis zum Ende des Monats – (kein Eintrag) ab Abschluss des Mietvertrages auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach dem Ablauf des vorgenannten Zeitraumes (kein Eintrag) mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Mietvertragsparteien zur ordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.
ZitatMeine Frage ist nun, muss ich dieser Bitte nachfolgen? :
Nein.
Zitat:Letzte Woche kam aber nun ein Brief mit der Bitte um einen Termin wegen Möbel ausmessen.
Meine Frage ist nun, muss ich dieser Bitte nachfolgen?
Nein!
Zitat:Meine Intention ist, dem Vermieter möglichst spät zu sagen, dass die Kündigung unwirksam ist, damit er nicht eine wirksame Kündigung (wegen Eigenbedarf hinterherschiessen kann) und wir noch mindestens bis zum 1.10. wegen Schule etc. in der Wohnung bleiben können.
Wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung nachschiebt, dann sieht das sehr stark nach vorgeschobenen Eigenbedarf aus. Da wird sich auch ein Richter wundern.
Zitat:und wir noch mindestens bis zum 1.10. wegen Schule etc. in der Wohnung bleiben können.
Wenn Sie eh vorhaben sollten auszuziehen, dann würde ich mit dem Vermieter eine schöne Abfindung aushandeln. Taktischerweise beginnt man diese Verhandlungen erst nach dem 01.06.
Zitat:Letzte Woche kam aber nun ein Brief mit der Bitte um einen Termin wegen Möbel ausmessen.
Meine Frage ist nun, muss ich dieser Bitte nachfolgen?
Aus taktischen Gründen könnte man auf so einen Termin eingehen und den Vermieter die Wohnung besichtigen lassen. Meine Empfehlung wäre, dass der Hauptmieter aber sich dann nachweislich nicht in der Wohnung befindet, sondern jmd. Anders dem Vermieter durch die Wohnung führt.
Solche Worte wie "wir haben schon woanders ab 01.06 was gefunden." können Wunder bewirken und den Vermieter im falschen Glauben lassen, dass sie zum 01.06 ausziehen.
Der Vermieter kann (selbst wenn er diese Worte nachweisen konnte) daraus aber keinen Mietaufhebungsvertrag konstruieren, da der Hauptmieter diese Aussagen ja nachweislich nie getroffen hat.
ZitatWenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung nachschiebt, dann sieht das sehr stark nach vorgeschobenen Eigenbedarf aus. Da wird sich auch ein Richter wundern. :
Wieso ?
Es sieht doch alles danach aus...… Der Vermieter will für sich die Räume ausmessen zwecks Möbel.....
Zweifamilienhaus und der vermieter wohnt auch dort?
Danke Euch allen!
Ich werde erst einmal nicht auf die ganzen Bitten vom Vermieter reagieren. Er kann mich zwar bitten aber bis er keine Hausbegehung will, dann kann er es natürlich.
Dann warte ich mal bis zum 1.6. und dann wird er ja selber feststellen, dass ich nicht ausgezogen bin und dann werde ich ihn darauf hinweisen, dass er vielleicht ein andere Möglichkeit (Verhandlungen etc.) hat als eine Rausschmissklage (ohne Chancen) hat...
... und dann suche ich mir Weihnachten eine schöne neue Wohnung
Ist der Plan realistisch?
Danke Euch allen!
Zitat:ZitatWenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung nachschiebt, dann sieht das sehr stark nach vorgeschobenen Eigenbedarf aus. Da wird sich auch ein Richter wundern. :
Wieso ?
Es sieht doch alles danach aus...… Der Vermieter will für sich die Räume ausmessen zwecks Möbel.....
Der Vermieter hat die Baupläne der Wohnung im Detail.... er will nix messen, er will von uns nur ein verbale Aussage haben, dass wir am 1.6. ausziehen. Nur darum drängt er uns auf ein Treffen! ... aber Corona Quarantäne spielt uns ja sehr in die Hände
Danke!!
Inwiefern?Zitataber Corona Quarantäne spielt uns ja sehr in die Hände :
Du brauchst seine Bitte mit und ohne C nicht erfüllen.
Es ist aber denkbar, dass der Vermieter sich nun selbst schlau macht (zB bei seinem Verband H&G) und eine wirksame Kündigung nachschiebt.
Weißt du vom Eigenbedarf?
Ist denn sicher, dass für DIESES Mietverhältnis Kündigungsschutz besteht ?
Bekanntlich gibt es da Ausnahmen. siehe auch #8 ??
Um Zeit zu gewinnen, würde ich mit dem Vermieter spielen - ihn im Glauben lassen, dass ihr am 01.06 auszieht.
Hallo zusammen,
nun hat der Vertreter der Vermieterin mir eine formalere Eigenbedarfskündigung geschickt.
Die Konstellation sieht wie folgt aus:
Mietvertrag
Vermieter: Anja (Tochter 40 Jahre)
Verteten durch: Stephan (Vater 70 Jahre)
Unterschrift Mietvertrag: Stephan (Vater)
Eigenbedarfskündigung (Musterbrief mit allen notwendigen § von einem Immobilienverkaufsportal)
Schriftlich von Stephan (Vater) als Eigenbedarf für seine Anja (Tochter)
Hiermit kündige ich (Vater) Ihnen das oben genannte Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist...
Die Kündigung erfolgt nach §573....BGB wegen Eigenbedarf. Die Wohnung soll von meiner Tochter, Anja 40 Jahre, genutzt werden, da sie derzeit in einer unsicheren Stadt X im Land Y lebt.
Widerrufsrecht nach Standard....
Unterschrift Stephan (Vater)
Keine Vertretungsvollmacht beigefügt.
Meine Frage ist nun, kann der Vertreter Eigenbedarf reklamieren für seine Tochter, die ja eigentlich die Vermieterin ist? Ist das formal wirksam?
... Irgendwie kommt mir das alles unlogisch vor
Zu wann ist gekündigt?
zum 30.8 (drei Monate), da wir erst knapp 4 Jahre in der Wohnung wohnen.
Wenn der offizielle Vermieter tatsächlich die Tochter Anja ist, so ist die Kündigung meiner Meinung nach unwirksam. Denn auch ein Bevollmächtigter müsste in der Kündigung kenntlich machen, dass er bevollmächtigt ist und an Stelle von wem er kündigt.
Wirklich sicher bin ich mir jedoch nicht. § 174 BGB sieht eine unverzügliche Zurückweisung der Willenserklärung vor, wenn die Vollmacht nicht vorliegt bzw. beigefügt ist. Von daher würde ich empfehlen, die Kündigung nachweisbar mit Verweis auf § 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen.
Der Kündigunggrund ist meiner Meinung nach übrigens prinzipiell ausreichend, aber nicht sehr eindeutig formuliert. So steht dort z.B. nicht, dass die Tochter die Wohnung selber dauerhaft bewohnen will. Nutzen könnte sie die Wohnung ja auch zum Vermieten über AirBnB oder für kruze Gastaufenthalte. Beides wären keine ausreichenden Kündigungsgründe.
Von daher wäre ich mir nicht sicher, ob diese Kündigung - so wie sie formuliert ist - einer rechtlichen Prüfung standhalten würde. Aber das muss und sollte der Mieter erstmal nicht thematisieren. Eine Zurückweisung wegen mangelnder Vollmacht würde erstmal ausreichen.
Zur Sicherheit: Die Zurückweisung sollte nachweisbar erfolgen. Am günstigsten wäre es, wenn der Mieter dies schriftlich formuliert und unterschreibt, einem Freund/Bekannten zum lesen gibt und von diesem den Brief eintüten und in den Briefkasten des Absenders der Kündigung stecken lässt. Wenn der Weg dahin zu weit ist, tut es auch ein Einwurfeinschreiben. Aber auch das sollte bestenfalls vom Zeugen zur Post gebracht worden sein. Dann lässt sich Inhalt und Eingang des Schreibens beim Empfänger am einfachsten nachweisen.
-- Editiert von cauchy am 31.05.2020 15:05
Wenn schon wegen Eigenbedarf gekündigt werden soll, und es sogar Eigenbedarf für die Frau Anja sein soll--- dann fragt sich der Laie zu Recht, warum nicht die Vermieterin ihrer Mieterin wegen Eigenbedarf kündigt. Und evtl. wundern sich sogar die Fachleute?
Sie, die Frau Anja, kann das gern selbst begründen.
Man könnte hinterfragen, warum sie es nicht selbst macht. Man kann das auch lassen.
Der Vater ist sich sicher, dass er der Vermieter ist. Wurde das evtl. mal seit 2016 so dahin geändert?
Das kann der Pappa nicht. Er ist kein Vermieter. Oder er weist es nach.ZitatHiermit kündige ich (Vater) Ihnen das oben genannte Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist... :
Jetzt wäre mE mal der Gang zum Mieterschutzverein fällig.
ZitatVon daher würde ich empfehlen, die Kündigung nachweisbar mit Verweis auf § 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen. :
Genau, und zwar nur diesen einen Satz schreiben, mehr nicht.
Dann mal abwarten was als nächstes kommt.
Und schon mal mit der Wohnunssuche anfangen, denn das ist nur ein Spiel auf Zeit, irgendwann werden die eine wirksame Kündigung hinbekommen ...
Vielen Dank für Eure Tips!
Ich werde auf jeden Fall Euren Rat mit der Zurückweisung nach § 174 BGB befolgen.
Die sehr unpräzise Beschreibung des Eigenbedarfgrundes werde ich für den nächsten Schritt nutzen.
Auch werde ich die Briefzustellung (bisher nur Einschreiben) überdenken und evtl. direkt mit dem Gerichtsvollzieher zustellen lassen, da der Vermieter mit allen Tricks arbeitet!
Generell werden wir uns nun auch an einen Anwalt oder den Mieterschutzverein wenden.
Ich will ja nur mein Studium (kein Jura bis Ende des Jahres beenden und dann werden wir sowieso anderswohin ziehen
Werde Euch mitteilen, was die Reaktion seitens des Vermieters als nächstes ist!
Danke Euch allen und ich fühle mich nun nach dieser neuen Kündigung wieder sehr viel besser
Zitat:Ich werde auf jeden Fall Euren Rat mit der Zurückweisung nach § 174 BGB befolgen.
Da die Vertretungsbefugnis bereits im Mietvertrag steht möchte ich bezweifeln, ob so eine Zurückweisung wirksam ist.
Zitat:Die sehr unpräzise Beschreibung des Eigenbedarfgrundes werde ich für den nächsten Schritt nutzen.
Allerdings sollte sich der Mieter nicht darauf verlassen, dass die Kündigung deswegen unwirksam ist. Die Begründung halte ich für grenzwertig.
Zitat:Ich will ja nur mein Studium (kein Jura bis Ende des Jahres beenden und dann werden wir sowieso anderswohin ziehen
Dann sollte sich der Mieter auf einen Härtefall nach § 574 BGB berufen. Dafür sollte er die Frist ausnutzen, d.h. den Widerspruch erst kurz vor dem Ablauf der Frist (30.6.) dem Vermieter zukommen lassen. Darin kann man dann auch gleich mitteilen, dass man Ende des Jahres ohnehin ausziehen wird.
Eindeutig ist keine der Fragen.
1) Vertretungsbefugnis: Ich konnte der Darstellung bisher nicht entnehmen, das eine solche im Mietvertrag enthalten ist. Der Vater hatte offenbar eine Vollmacht zum Abschließen des Mietvertrages. Wenn diese sich auch auf die Beendigung des Mietverhältnisses erstrecken soll, so müsste das meiner Meinung nach im Mietvertrag drinstehen.
2) Kündigungsgrund: Ich habe meine Zweifel daran, dass der Grund ausreichend klar geschildert wurde. Aber da würde natürlich im Zweifel ein Richter entscheiden müssen. Ich habe jedoch den Eindruck, dass der Mieter aktuell nicht in der Lage ist, den Eigenbedarfsgrund zweifelsfrei einzuschätzen. Genau das müsste er aber sein, wenn die Eigenbedarfskündigung gültig sein soll.
3) Einen Widerspruch auf Basis von § 574 BGB habe ich übersehen. Der Widerspruch müsste aber konkret und klar geschildert werden. Im Eingangspost hieß es noch, der Mieter wolle bis 1.10. herauszögern. In #20 geht es um eine Zeit nach Ende des Jahres. Der Mieter müsste das schon eindeutig formulieren.
(Editiert - sparen Sie sich solche Propaganda!)
Weiterhin kann man, sollte er mit der Eigenbedarfskündigung gelogen haben, ihm danach immer noch juristisch die Hölle heiß machen sollte nicht seine Tochter drin wohnen.
-- Editiert von Moderator am 03.06.2020 18:01
ZitatMietvertrag :
Vermieter: Anja (Tochter 40 Jahre)
Verteten durch: Stephan (Vater 70 Jahre)
Unterschrift Mietvertrag: Stephan (Vater)
Sieht für mich so aus, als ob der Vater schon in Vertretung der Tochter den Mietvertrag geschlossen hat.
ZitatSieht für mich so aus, als ob der Vater schon in Vertretung der Tochter den Mietvertrag geschlossen hat. :
Genau, und da Unterschrift des Vaters unter dem Mietvertrag ist die Sache insoweit rund.
Berry
ZitatSieht für mich so aus, als ob der Vater schon in Vertretung der Tochter den Mietvertrag geschlossen hat. :
Selbst wenn, nur weil man jemanden in einer rechtlichen Angelegenheit vertritt, muss das nicht bedeuten, das man ihn auch in allen anderen vertritt / vertreten darf.
Zitat:ZitatSieht für mich so aus, als ob der Vater schon in Vertretung der Tochter den Mietvertrag geschlossen hat. :
Selbst wenn, nur weil man jemanden in einer rechtlichen Angelegenheit vertritt, muss das nicht bedeuten, das man ihn auch in allen anderen vertritt / vertreten darf.
Hab ich keine Ahnung von, ist mir nur aufgefallen......
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