Urteil: Wenn der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellt und nach Auszug die Kaution einbehäl

24. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
kaffeetante
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 15x hilfreich)
Urteil: Wenn der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellt und nach Auszug die Kaution einbehäl

Da mein Ex- Vermieter trotz mehrmaliger Aufforderung über Jahre hinweg keine Nebenkostenabrechnungen erstellt hatte und auch nach dem Ende des Mietverhältnisses die Kaution nicht zurückzahlte, blieb mir irgendwann nichts anderes übrig, als nach anderthalb Jahren die Sache zu Gericht zu geben. Mein Anwalt klagte auf Rückzahlung der gesamten Nebenkostenvorauszahlung, wir waren bereit für einen Vergleich, von der Gegenseite kam nichts außer 2 Tage vor der Verhandlung an die Adresse des Gerichts ein Blatt Papier mit Zahlen drauf sowie der Behauptung, ich habe die Mietsache nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, was ich mit Fotos und Zeugenaussagen zweifelsfrei widerlegen konnte. Eine Mängelrüge und eine Aufforderung zur Nachbesserung gab es in den anderthalb Jahren ebensowenig wie eine Rechnung über die angeblich durchgeführten Arbeiten oder einen Nachweis, dass überhaupt etwas gemacht wurde.

Um der Frage vorzubeugen - es gibt kein Übergabeprotokoll. Ich lag zu der Zeit mehr tot als lebendig im Krankenhaus, eine Autostunde entfernt.

Im Rahmen des Verfahrens für 2011 wurden die 3 noch ausstehenden Abrechnungen für die Folgejahre (waren nicht Gegenstand des Verfahrens) bei Gericht (!!! ich habe bis heute nur das, was mein Anwalt mir per Whatsapp geschickt hat!) eingereicht, welche ein Guthaben von mehreren tausend Euro zu meinen Gunsten aufweisen (ich hatte das vorher grob durchgerechnet, weil ich die Zahlen natürlich nicht genau kannte, aber eine Überzahlung von 70-80€ im Monat waren plausibel). Laut der Abrechnung für 2011 muss ich aber nachzahlen. Auf die Rückzahlung des Guthabens aus den Folgejahren warte ich seit Mitte August.

Es wurde kein Vergleich empfohlen, sondern Urteil gefällt - und das ist der Hohn auf Socken. Hier die Kurzfassung:

Es ist dem Vermieter freigestellt, wann er die Nebenkostenabrechnung erstellt und welche Form diese hat. Er muss die entstandenen Kosten nicht belegen, und dem Mieter muss auch keine Einsicht in die Unterlagen mehr gewährt werden, wenn es über das Gericht läuft. Dass die Abrechnung in sich nicht schlüssig ist und nicht nur Rechenfehler zum Nachteil des Mieters enthält, interessiert hier nicht.

Ich hätte die Nebenkostenvorauszahlung einbehalten müssen - galt vorher schon für Privaträume, die man abschließen kann, gilt jetzt auch für nicht abschließbare Gewerbeflächen (Prima Idee, wenn der Vermieter Zugang zu den vermieteten Räumen hat, wo meine gesamte Existenz und Waren für ein paar tausend Euro drin lagert, und schon am 30. auf der Matte steht, wenn die Miete für den Folgemonat noch nicht auf dem Konto ist - und ja, es wurde auch mal was geklaut).

Der Paragraph 281 Abs.1 BGB - Mängelrüge und angemessene Frist zur Nachbesserung - findet keinerlei Anwendung. Der Vermieter braucht keinerlei Nachweis über den nicht vertragsgemäßen Zustand der Mietsache sowie die durchgeführten Renovierungsarbeiten zu erbringen. Die von mir vorgelegten Fotos und Zeugenaussagen, die den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache bei Übergabe dokumentieren, wurden bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt, denn da hieß es "mangelnder Sachvortrag".

Solltet Ihr jemals in diese Situation kommen - überlegt es Euch verdammt gut, ob Ihr den Klageweg gehen wollt oder das Geld nicht lieber abschreibt. Es genügt, wenn der Vermieter einen Zettel mit Zahlen bei Gericht einreicht, und Ihr habt diekompletten Kosten des Verfahrens an der Backe.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Hmm, komisch lese ich Irgendwie anders aus dem Mietrecht.

Ich (bin Vermieter) muss eine aufgeschlüsselte NK-Abrechnung an den Mieter geben, jedes Jahr. Tu ich dies nicht kann der Mieter die Vorauszahlung entsprechend kürzen und zumindest für das letzte Jahr sämtlich Vorauszahlungen rückfordern.

Ferner bin ich verpflichtet meinem Mieter auf Verlangen Einblick in meine Rechnungen die als Grundlage für die NK dienten Einblick zu gewähren.

Ich glaube dass hier durch den Fragesteller nicht alle Infos weitergegeben wurden, da ja auch ein komplexes Thema. Vieleicht nochmal etwas ausführlicher darstellen.

Sollte ich mit meiner bisherigen Rechtskenntiss hier falsch liegen und es wirklich möglich sein sollte durch einen "Zettel mit Zahlen" aus diesen Schuldigkeit raus zu kommen, bitte Info an mich, das spart mir dann VIEEEELLL Arbeit in Zukunft. *Sarkasmus aus*

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

OK ... und die Frage wäre ?????

Um überhaupt was zu Ihrem Fall sagen zu können, müsste man wissen, was wann eingeklagt wurde. Wie viele Jahre haben Sie denn hingenommen, dass keine NK-Abrechnung erstellt wurde? Wie lautet die tatsächliche Urteilsbegründung? Evtl. könnte man sie hier verlinkt einstellen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden hab, geht es um ein Gewerbemietverhältnis, nicht um ein Wohnungsmietverhältnis. Da gelten in der Tat die Fristen, dass eine Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen sei, um gültig zu sein, nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kaffeetante
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,

@ Altes Haus: nein ist keine Frage - eher eine Warnung...

@ Sunnyboy: Ich hätte die Nebenkostenvorauszahlung einbehalten sollen, um eine Abrechnung zu erzwingen. Analog privates Wohnungsmietverhältnis. Dass es sich um ein Gewerbe- Mietverhältnis handelt, war nicht relevant.

@ Anjuli: im Gewerbemietrecht gilt da, was im Vertrag steht. In meinem Fall innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Wenn da nichts stünde, wäre es "innerhalb einer angemessenen Frist" - über deren Länge kann man sich streiten, aber länger als 24 Monate eher nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Die als Urteilsbegründung hier eingestellten Angaben sind offenbar lediglich die Wertung von "Kaffeetante" und damit unbrauchbar. Ein Gericht würde weder diese Wortwahl vornehmen und auch anders argumentieren.

Daher lohnt es nicht, sich damit auseinander zusetzen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.905 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen