Verbrauchsermittlung bei Auszug

24. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
N 484
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbrauchsermittlung bei Auszug

Hallo, ich bin Ende Februar 2021 aus meiner Wohnung ausgezogen. Jetzt liegt mir die BKA für 2021 vor. Mir ist bekannt, das Nutzerwechselgebühren nicht zu den abrechnungsfähigen NK gehören. Wie ist es aber, wenn auf der, durch einen externen Dienstleister erstellten Heizkostenabrechnung Kosten für die Verbrauchsermittlung bei Auszug erscheinen. Sind die von mir zu tragen. Im Mietvertrag ist dazu nichts geregelt.
Bin auf eure Meinungen gespannt.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Dazu muss im Mietvertrag nichts geregelt sein, das hat der BGH bereits geregelt.

"Die Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Nebenkosten, die anlässlich des Auszugs eines Mieters vor dem Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Nebenkosten. Vielmehr handelt es sich um Verwaltungskosten, die der Vermieter zu tragen hat."

BGH Urteil v. 14.11.2007, Az. VIII ZR 19/07

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=42465&pos=0&anz=1

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#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von N 484):
Wie ist es aber, wenn auf der, durch einen externen Dienstleister erstellten Heizkostenabrechnung Kosten für die Verbrauchsermittlung bei Auszug erscheinen.
Diese Kosten hätte der Vermieter auf der Abrechnung gegenüber seinem Mieter in Abzug bringen müssen.

Wenn das nicht geschehen ist:
- Betrag vom Vermieter zurück fordern mit Fristsetzung
- Mahnbescheid
- Vollstreckungsbescheid**
- Kontopfändungs- und Überweisungsbeschluss

**alternativ (falls der Vermieter Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt):
Streitiges Verfahren vor dem Amtsgericht das der Mieter gewinnen wird. Dann vollstreckbares Urteil statt Vollstreckungsbescheid

-- Editiert von AR377 am 24.05.2022 20:48

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Dazu muss im Mietvertrag nichts geregelt sein, das hat der BGH bereits geregelt.
Bitte keine Märchen erzählen - denn dadurch kann leicht Schaden entstehen (Verfahrenskosten, die dann auf einen Mieter zurückfallen, der etwa unberechtigt fordert/sich in ein streitiges Verfahren stürzt)

Das Urteil hast du ja schon verlinkt - aber dein vorgebliches Zitat ist keines, sondere freie Fabulation.

Im Original-Wortlaut lautet der BGH-Leitsatz:

Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07


In der Urteilsbegründung hat der BGH seine Rechtsauffassung außerdem noch weiter ausgeführt und erläutert.

Es kommt also sehr wohl auf die mietvertraglichen Vereinbarungen an - und "anderweitige vertragliche Regelungen" sind in gängigen Mietvertragsvordrucken eben durchaus üblich - z.B. Haus und Grund:

§8) 3. Zieht der Mieter innerhalb der turnusmäßigen Abrechnungsperiode aus, trägt er die Kosten für die Zwischenablesung des Wärme-, Warm-, und Kaltwasserverbrauchs sowie die Kosten der Aufteilung der Abrechnung in Höhe des durch das beauftragte Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellten Betrages.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Es kommt also sehr wohl auf die mietvertraglichen Vereinbarungen an - und "anderweitige vertragliche Regelungen" sind in gängigen Mietvertragsvordrucken eben durchaus üblich - z.B. Haus und Grund:
Und? Sind die gültig?

Der BGH hat im zitierten Urteil sich nicht zur Gültigkeit einer solchen Klausel geäußert. Es wurde nur entschieden, dass sie keine Betriebskosten sind. Eine eindeutige Rechtslage zu solchen AGB-Vereinbarungen zur Zwischenablesung konnte ich bisher nicht ausmachen.

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#5
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
In der Urteilsbegründung hat der BGH seine Rechtsauffassung außerdem noch weiter ausgeführt und erläutert.

Es kommt also sehr wohl auf die mietvertraglichen Vereinbarungen an - und "anderweitige vertragliche Regelungen" sind in gängigen Mietvertragsvordrucken eben durchaus üblich - z.B. Haus und Grund:
Irrelevant! Für den konkreten Fall des Fragestellers.

Zitat (von Lolle):
dadurch kann leicht Schaden entstehen (Verfahrenskosten, die dann auf einen Mieter zurückfallen, der etwa unberechtigt fordert/sich in ein streitiges Verfahren stürzt)
Falsch! Kann kein Schaden entstehen. Der konkrete Fall des Fragestellers liegt eindeutig.

Deshalb:
Zitat (von N 484):
Im Mietvertrag ist dazu nichts geregelt.


Lt. BGH Urteil sind in diesem Fall Nutzerwechselgebühren vom Vermieter zu tragen.

Deshalb darf für den Fall des Fragestellers in Ermangelung einer Mietvertragsklausel die Frage nach der Gültigkeit diesbezüglicher Klauseln, soweit diese grundsätzlich im Raum steht, offen bleiben:
Zitat (von cauchy):
Der BGH hat im zitierten Urteil sich nicht zur Gültigkeit einer solchen Klausel geäußert.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32122 Beiträge, 5650x hilfreich)

Zitat (von N 484):
Sind die von mir zu tragen.
Ich würde die Summe abziehen, bevor ich für die 2 Monate die fälligen BK nachzahle.

-- Editiert von Anami am 25.05.2022 13:59

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich würde die Summe abziehen, bevor ich für die 2 Monate die fälligen BK nachzahle.
Das betrifft den einen Fall der fälligen NK-Nachzahlung, wenn die Nebenkostenvorauszahlungen für Jan./Feb. 2021 unzureichend waren gegenüber den tatsächlichen Nebenkosten.

Im anderen Fall (zu erstattendes NK-Guthaben aus Jan./Feb. 2021) muss die Summe zurück gefordert werden.
Bei Uneinsichtigkeit des Vermieters bis hin zum gerichtlichen Mahnverfahren.

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#8
 Von 
N 484
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Meinungen.

Ich werde die BKA, wie von Anami vorgeschlagen, um den Betrag mindern mit Verweis auf das BGH Urteil. Wahrscheinlich sind auch andere Kosten nicht korrekt abgerechnet, aber das wird sich bei Belegeinsicht zeigen.
Da aber die Kaution noch nicht zurückerhalten habe, wird sicher die volle Summe von der Kaution abgezogen.
Aber das ist im Moment noch nicht das Thema.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von N 484):
Da aber die Kaution noch nicht zurückerhalten habe, wird sicher die volle Summe von der Kaution abgezogen.
Genau! Soll der Vermieter machen: Von der Kaution etwas abziehen, das mit der Kaution zwar überhaupt nichts zu tun hat und der Abzug selbst bereits unberechtigt ist.

Hier wird es schlussendlich zu der Situation kommen - wie von mir richtig vorhergesehen - dass vom Vermieter ein Betrag zurück gefordert werden muss.

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