Vereinbarung über Wohnen auf Zeit per e-Mail

9. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
MunichsDaniel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vereinbarung über Wohnen auf Zeit per e-Mail

Hallo,

folgender Sachverhalt:

A vermietet den gesamten August 2009 seine Wohnung unter an B.

Die Vereinbarung über die Höhe (550€) etc. wird mündlich getroffen und später in einer e-Mail schriftlich erwähnt.

B vereinbart mit A eine Ratenzahlung - 450€ beim Einzug und 100€ beim Auszug.

B versäumt die Zahlung der 100€ beim Auszug und vertröstet A bis heute bzw. kündigt die Zahlung immer wieder an - ohne das etwas passiert.

Im Oktober 2009 droht A mit rechtlichem Beistand, woraufhin B (wie alles) per e-Mail mitteilt, er habe das Geld in den Briefkasten eingeworfen - welches A allerdings nicht vorfinden kann.

Wie kann A nun vorgehen gegen B? Gibt es eine Erfolgsaussicht mit e-Mails als "Beweismittel"?

Für einen guten Rat wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Beste Grüße
Daniel




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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12316.11.2009 09:22:40
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 90x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
MunichsDaniel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

B hat aber einen Zeugen, dass er das Geld in den Briefkasten eingeworfen hat.

Was nun?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Da wird man sehen müssen, wie glaubwürdig der "Zeuge" ist.

Bei so einer ungewöhnlichen Zahlungsart und ohne Quittung würde ein Gericht im Streitfall schon extrem kritisch hinschauen, da könnte ja jeder kommen und sich so um eine Zahlungspflicht drücken.

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#4
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Bei einer solchen Form der Übermittlung von Geld dürfte nach wohl derzeit h.M. bereits die Erfüllung ausscheiden, so dass der Mieter gemäß §270 I BGB noch einmal zahlen müsste (vgl. hierzu AG Köln NJW 2006, 1600 ).

Selbst wenn man dies anders sähe, so wäre der Einwurf in einen ungesicherten Briefkasten wohl zumindest eine Nebenpflichtverletzung nach §241 II BGB , die zu Schadenersatz in gleicher Höhe verpflichtet.

Sollte also nicht vereinbart gewesen sein, dass der Mieter per Briefkasten zahlen darf, so schuldet er weiterhin die volle Summe.

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

-- Editiert am 10.11.2009 00:45

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12316.11.2009 09:23:59
Status:
Schüler
(253 Beiträge, 43x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MunichsDaniel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann A seine Forderung aus einer e-Mail heraus begründen/beweisen und wird das ganze bei einem Streitwert von 100€ überhaupt vor Gericht Bestand haben?

Wer steht jetzt in der Beweispflicht? Das müsste doch A sein, da er Forderungen an B hat. B beruft sich jedoch auf seinen Zeugen.

Dann könnte ja jeder x-beliebige Mensch daher kommen und Forderungen gegen andere stellen...

PS: Über die 450€ wurde auch keine Quittung ausgestellt. Das Geld wurde beide male vor den Augen derselben Person (Zeugen) übergeben.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

A muss beweisen, dass er überhaupt einen Zahlungsanspruch hat. Dazu ist prinzipiell auch eine Email geeignet. Schwierig wird es erst dann, wenn B bestreitet, dass die Email echt ist.

Wenn B jedoch vor Gericht behauptet, die 100€ in den Briefkasten geworfen zu haben, dann hat B dadurch seine Zahlungspflicht bestätigt und A hat kein Beweisproblem mehr.

Dann geht es nur noch darum, ob der Einwurf in den Briefkasten eine geeignete Zahlungsform ist. Ich schließe mich den bisherigen Antorten an, dass das nicht der Fall ist. Also wird B die 100€ (noch einmal) zahlen müssen.

Auch bei einem Streitwert von 100€ bekommt man ein Urteil, wenn man das will. Das Gericht ist nicht berechtigt, das Verfahren abzulehen, weil es sich um eine Bagatellsumme handelt. Prinzipiell könnte man daher auch wegen 1ct klagen. Bis zu einem Streitwert von 300€ fallen jeweils die Mindestgebühren an.

Bei einem Streitwert von 100€ sollte man bedenken, dass die anfallenden Prozesskosten den Streitwert deutlich übersteigen, jedenfalls wenn Anwälte eingeschaltet werden. Daneben sollte man bedenken, dass Du selbst im Falle eines für Dich positiven Urteils auf den Prozesskosten sitzen bleiben kannst, wenn der Beklagte zahlungsunfähig ist. Das gilt auch für die eingeklagte Summe.

Zahlungsunfähig in diesem Sinne ist jemand mit einem Einkommen oder Vermögen unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Allerdings ist das Urteil 30 Jahre vollstreckbar, so dass man das Geld auch in ferner Zukunft eintreiben kann.

Dem Schuldner kann man das Leben auch durch eine Gehalts- oder Kontopfändung schwer machen.

Wenn A hier nicht klagt, dann verjährt sein Anspruch nach 3 Jahren zum Jahresende, also zum 31.12.2012. Alternativ zu einer Klage kann es A auch mit einem gerichtlichen Mahnbescheid versuchen, was nur geringe Verfahrenskosten verursacht. Wenn B diesem Mahnbescheid jedoch widerspricht, bleibt auch nur die Klage.



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#8
 Von 
MunichsDaniel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@hh: Danke für deine ausführliche Einschätzung!

Nehmen wir folgende 2 Fälle an:

1. B bestreitet das die e-Mail echt ist - was nun?

2. B bestätigt die Forderung durch seine Aussage, das Geld vor den Augen eines Zeugen in den Briefkasten geworfen zu haben. Angenommen es kommt zum Prozess, A kriegt die fälligen 100€ zugesprochen, aber da es sich bei B um einen Studenten handelt, der vermutlich kaum Einkommen/Vermögen besitzt, ist dieser zahlungsunfähig. Kann A dann 30 Jahre lang mit dem Vollstreckungsbescheid auf Zahlung warten?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
B bestreitet das die e-Mail echt ist - was nun?


In diesem Fall weist A nach, dass B die Wohnung in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich genutzt hat. Kann B dann nicht nachweisen, dass ihm die unentgeltliche Nutzung versprochen wurde, schuldet er den "üblichen" Mietzins. Dieser dürfte unproblematisch der Monatsmiete aus dem Vertrag des A entsprechen.

Hat A dem B die Wohnung also nicht zu teuer vermietet, muss er sich davor nicht fürchten.

quote:
Kann A dann 30 Jahre lang mit dem Vollstreckungsbescheid auf Zahlung warten?


A kann aus dem Titel 30 Jahre lang vollstrecken. Es ist allerdings zu bedenken, dass erfolglose Vollstreckungen erst einmal Geld kosten, das der A vorstrecken muss.

Die Kosten für den Prozess liegen (ohne Anwälte) bei 75 €. Ein eigener Anwalt kostet noch einmal weitere 96 €.

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