Verjährung Nebenkostenabrechnung 2002?

3. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
danni_ela
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)
Verjährung Nebenkostenabrechnung 2002?

Hallo!

Wir sind Ende November fristgerecht aus unserer alten Wohnung ausgezogen und bekamen nun die Nebenkostenabrechnung unseres "alten" Vermieters zugeschickt.
Neben der Abrechnung von 2003 war nun auch die Nebenkostenabrechnung von 2002 dabei.
Habe gelesen dass solch eine Abrechnung allerdings nach einem Jahr verjährt. Ist dies richtig!?

Danke schonmal für die Antworten, wenn dem nämlich so ist, werde ich mich an den Mieterverein wenden.

Viele Grüsse
danni



Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Coxy
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo

Wie ist denn der Abrechnungszeitraum ?
Jeweils vom 1.1. eines Jahres bis zum 31.12. ?
Man kann den Abrechnungszeitraum ja zB auch vom 1.3. eines Jahres bis 28.2. des nächsten Jahres laufen lassen. Hauptsache es sind genau 12 Monate.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gesil
Status:
Schüler
(414 Beiträge, 46x hilfreich)

³ 556 BGB
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
danni_ela
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Erstmal danke für die Antworten von euch beiden ;o)

Zu deiner Frage, Coxy:
Er hat jeweils von 01.01.2002 - 31.12.2002 für 2002 und von 01.01.2003 - 30.11.2003 (Auszugsdatum) für 2003 abgerechnet.

Habe für Mittwoch einen Termin beim Mieterverein, ich denke die werden mir da weiterhelfen können und auch lt. Gesil´s Beitrag dürfte er ja nicht "ohne weiteres" die Abrechnung nach über einem Jahr erst stellen.

Vielen Dank nochmal!

danni

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen