Hallo alle zusammen,
hatte vor einiger Zeit schon mal einen Betrag geschrieben, da hatten wir Probleme bei unserer Wohnungsabnahme. Der Vermieter wollte uns den Linoleumfußboden in der ganzen Wohnung nicht abnehmen und vermerkte diese in Abnahmeprotokoll folgendermaßen: "Der Mieter beauftragt den Vemieter mit der Beseitigung der Mietmängel in Höhe von EUR 1800." Dieses Protokoll haben wir nicht unterschrieben.
Nach einiger Zeit erhielten wir eine Mahnung vom Vermieter, die 1800,00 EUR zu zahlen. Wir haben daraufhin ein Schreiben verfaßt und erst einmal einen Durchschlag des Abnahmeprotokolls verlangt, dass uns übrigens bis heute noch nicht vorliegt, weiterhin haben wir dem Zahlbetrag widersprochen, da uns wie gesagt weder das Abnahmeprotokoll vorliegt noch wir eine Mängelbeseitigungsfrist gesetzt bekommen haben.
So und seit dem Tag... Ruhe in Frieden. Das ist nun ungefähr 4-5 Monate her, aus der Wohnung ausgezogen sind wir zum 31.07.04.
Meine Frage ist nun: Was erwartet uns noch!!! Die Mietanteile sind auch noch im Besitz des Vermieters!! Wie gehts jetzt weiter? Kann der Vermieter die Sache überhaupt noch gerichtlich geltend machen? (Die Wohnung ist jetzt übrigens wieder vermietet)
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Möchte endlich Klarheit.
zmaus
Verjährung Schadensersatzansprüche Vermieter
18. Januar 2005
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Frage vom 18. Januar 2005 | 12:58
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Schadensersatzansprüche Vermieter
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#1
Antwort vom 18. Januar 2005 | 19:01
Von
Status: Lehrling (1286 Beiträge, 181x hilfreich)
Hallo Zmaus,
die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache tritt 6 Monate nach Rückgabe an den Vermieter ein, in Ihrem Fall also im März 2005; § 548 Abs. 1 BGB
.
Nach Ablauf einer 6- Monatsfrist ist der Vermieter auch regelmäßig zur Abrechnung der Kaution verpflichtet. Hält er die Kaution zurück, haben Sie einen Herausgabeanspruch gem. § 812 BGB
, den Sie auch gerichtlich geltend amchen können. In einem gerichtlichen Verfahren werden auch die gegenseitigen Ansprüche geprüft, insbesondere ob die Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen rechtmäßig sind.
MfG Gruwo
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