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Meine Frage ist:
wann muß man als Vermieter Nachweise (Rechnungen) bei einer einbehaltenen Mietkaution dem Mieter
zur Verfügung stellen.
M ist in eine neu renovierte Wohnung eingezogen. Nach kanpp 3 Jahren zieht er aus. Einige Wände sind mit Komplementärfarben gestrichen. Ein mehrmaliges Überstreichen durch den M ergab ein fleckiges Ergebnis. Sicher müssen diese Wände neu tapeziert werden. Abgestoßene Fußleisten und Türen sowie verdreckte Fliesen und Küchenherd. Der M hat ein Übergabeprotokoll mit sämtlichen Mängeln unterschrieben. Und zwar 2 Wochen nach seinem Kündigungstermin. Die restlichen Möbel hat er dann erst abgeholt. Der VM möchte nun die Kaution gegen die Beseitigung der Mängel mit der Kaution verrechnen. Gibt es eine Frist der Verjährung, die der VM einhalten muß, um dem M zu belegen, wofür die Kaution verwandt wurde?
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Verjährung bei Aufrechnen der Mietkaution
6. Januar 2012
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Frage vom 6. Januar 2012 | 16:36
Von
Status: Beginner (50 Beiträge, 21x hilfreich)
Verjährung bei Aufrechnen der Mietkaution
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#1
Antwort vom 6. Januar 2012 | 16:54
Von
Status: Lehrling (1358 Beiträge, 211x hilfreich)
quote:
Der VM möchte nun die Kaution gegen die Beseitigung der Mängel mit der Kaution verrechnen.
Reicht denn die Kaution für all diese Schäden aus ?
Selbstverständlich ist der VM dem M keinsterlei Rechenschaft schuldig, wie und ob er diese Schäden behebt.
Vllt. akzeptiert ja der Nachmieter das fleckige Muster.
quote:
Gibt es eine Frist der Verjährung, die der VM einhalten muß, um dem M zu belegen, wofür die Kaution verwandt wurde?
Nein, gibt es nicht.
Es gibt aber die Verjährungsfrist 3 J., wenn die Kosten der Beschädigungen höher sind als die Kaution. Vergiß nicht nachzufordern.
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#2
Antwort vom 6. Januar 2012 | 17:07
Von
Status: Master (4244 Beiträge, 2421x hilfreich)
§548 BGB
gibt eine Verjährungsfrist vo 6 MONATEN vor. Wenn du deine Schadenersatzforderung also nicht binnen 6 Monaten nach Mietende geltend machst, kannst du sie in den Wind schreiben.
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#3
Antwort vom 6. Januar 2012 | 18:25
Von
Status: Lehrling (1358 Beiträge, 211x hilfreich)
Die Schäden wurde doch längst festgestellt.
Der Schaden muß nicht in 6 Monaten behoben sein.
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#4
Antwort vom 6. Januar 2012 | 21:21
Von
Status: Unbeschreiblich (120206 Beiträge, 39848x hilfreich)
quote:
Die Schäden wurde doch längst festgestellt.
Korrekt
quote:
Der Schaden muß nicht in 6 Monaten behoben sein.
Korrekt
Und wenn er die Schäden nicht GELTEND macht, verjähren sie nun mal. Egal ob festgestellt oder beseitigt oder nicht.
quote:
Sicher müssen diese Wände neu tapeziert werden.
DAS wäre aber das Vergnügen des Vermieters. Diese Kosten kann er dem Mieter nicht auferlegen.
quote:
Abgestoßene Fußleisten und Türen
Hoffentlich wurde da auch die Grenze zur üblichen Nutzung deutlich überschritten. Und entsprechend mit Fotos dokumentiert?
quote:
sowie verdreckte Fliesen und Küchenherd.
Auch das wurde entsprechend mit Fotos dokumentiert?
quote:
Der M hat ein Übergabeprotokoll mit sämtlichen Mängeln unterschrieben.
Mit Fotos? Genauer Wortlaut?
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