Verjährung nach § 548 BGB

13. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Micha92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung nach § 548 BGB

Hallo zusammen.

Der Sachverhalt stellt sich so dar:

Ich habe ohne Rücksprache mit meiner damaligen Vermieterin zu halten damals die Decke angefangen zu weißen, dies aber jedoch nicht zu Ende gebracht.
Der erste Schlüssel wurde am 11.8.19 übergeben, die eine Decke wurde komplett geweist. Bei der anderen wollte ich mich nochmals darum kümmern. ( es wurde bislang kein Übergabeprotokoll gesehen)

Am 20.8.19 wurde schließlich der 2te Schlüssel von meinen Eltern übergeben. Die Vermieterin hat sich einen Kostenvoranschlag machen lassen von einer anderen Firma und dies mir auch in Rechnung gestellt sowie Reinigungskosten einer Reinigungsfirma welche von mir gezeigt wurden aber nicht zugeschickt wurden.

Meine Lebensgefährtin meine das es eine Verjährungsfrist von einem halben Jahr gäbe und inwiefern das in meinem Fall gelten würde.

Bisher habe ich nur einen einen Brief erhalten in welchem steht, das ich schnellst möglich zu zahlen habe da es sonst zu einer lohnpfändung komme. Ich bin etwas verzweifelt was ich nun tun soll, da sie die Reparaturen ohne das sie mir die Möglichkeit nochmal gegeben hat, selbst durchführen hat lassen.
Es wurden auch keine Fristen bisher festgelegt.

Die Verjährungsfrist ist nach § 548 BGB offiziell vergangen.
Wenn sie eine Lohnpfändung diesbezüglich jetzt veranlassen würde, wie soll ich darauf reagieren?

Ich hoffe ihr können mir diesbezüglich weiterhelfen.

Lg micha

-- Editiert von Micha92 am 13.03.2020 20:10

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119918 Beiträge, 39797x hilfreich)

Zitat (von Micha92):
Die Vermieterin hat sich einen Kostenvoranschlag machen lassen von einer anderen Firma und dies mir auch in Rechnung gestellt

Ein Kostenvoranschlag ist in der Regel kostenlos. Da wäre also durchaus Diskussionsbedarf, weshalb man einen Kostenvoranschlag zahlen sollte.



Zitat (von Micha92):
sowie Reinigungskosten einer Reinigungsfirma welche von mir gezeigt wurden

Wie meinen?



Zitat (von Micha92):
Bisher habe ich nur einen einen Brief erhalten in welchem steht, das ich schnellst möglich zu zahlen habe da es sonst zu einer lohnpfändung komme.

Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Micha92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie will noch keine lohnpfändung beantragen. Deshalb soll ich schnellstens mal was zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Micha92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die hat mir eine Rechnung der Reinigungsfirma , welche die Wohnung die in einem besenreinen Zustand übergeben wurde gereinigt hat, gezeigt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Micha92):
Die hat mir eine Rechnung der Reinigungsfirma , welche die Wohnung die in einem besenreinen Zustand übergeben wurde gereinigt hat, gezeigt.


Gibt es solche Sätze auch in verständlichem Deutsch?

Teilthema I
War die Wohnung bei Übergabe durch die Eltern am 20.08.2019 besenrein, oder wurde dieser Zustand erst durch die Reinigungsfirma hergestellt.

Falls schon vorher, wie wird die Forderung hinsichtlich der Reinigungskosten begründet.

Teilthema II
Zitat (von Micha92):
Ich habe ohne Rücksprache mit meiner damaligen Vermieterin zu halten damals die Decke angefangen zu weißen, dies aber jedoch nicht zu Ende gebracht.

Ist als Sachbeschädigung zu werten, die Nacharbeit durch eine Fachfirma oder auch in Eigenleistung ist erforderlich, die dafür notwendigen Kosten sind einforderbar.

Zitat (von Micha92):
Die Verjährungsfrist ist nach § 548 BGB offiziell vergangen.

Fristbeginn ist der Erste, der auf das Vertragsende folgt. Das Vertragsendedatum ist nicht bekannt.
Das Zugangsdatum der Forderung (Schreiben) ist nicht bekannt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

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