Verjährung nach Auszug ( Kaution )

15. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Intheblue
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung nach Auszug ( Kaution )

Guten Abend zusammen,

Folgender fiktiver Fall:

Der Schadensersatz eines Vermieters erlischt ja bekanntlich nach 6 Monaten.

8 Monate nach Auszug, ohne Auszahlung der Kaution, möchte der Vermieter nun einen Teil der Kaution zurück behalten ( angeblicher Schaden an Wandfliesen). Dies war vorher nie erwähnt worden ( es besteht kein Übergabeprotokoll, zumindest hat der Mieter nie eins gesehen geschweige denn unterschrieben)

Der Vermieter erwidert nun, dass er die neue Adresse des Mieters nicht gehabt hätte.

Der Mieter hatte allerdings einen Nachsendeauftrag bei der Post. Außerdem besitzt der Vermieter nachweislich die Telefonnummer des Mieters und hat diesen nie kontaktiert.

Ist der Schadensersatz also damit verjährt und daher die Rückhaltung der Kaution rechtswidrig?

Vielen Dank

-- Editiert von Intheblue am 15.01.2020 18:00

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Intheblue):
8 Monate nach Auszug, ohne Auszahlung der Kaution, möchte der Vermieter nun einen Teil der Kaution zurück behalten ( angeblicher Schaden an Wandfliesen


Beschädigte Wandfliesen im Bad sieht man i.d.R. nach Abnahme der Wohnung.
Der Vermieter hätte diesen Schaden innerhalb 6 Monaten einfordern bzw. reparieren lassen müssen wenn er noch Schadensersatz vom Mieter bekommen will, § 548 BGB. Gilt ab Rückgabe der Mietsache, nicht erst Ende des mietvertrages.



-- Editiert von Leo4 am 15.01.2020 18:30

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#2
 Von 
Intheblue
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Zitat (von Intheblue):
8 Monate nach Auszug, ohne Auszahlung der Kaution, möchte der Vermieter nun einen Teil der Kaution zurück behalten ( angeblicher Schaden an Wandfliesen


Beschädigte Wandfliesen im Bad sieht man i.d.R. nach Abnahme der Wohnung.
Der Vermieter hätte diesen Schaden innerhalb 6 Monaten einfordern bzw. reparieren lassen müssen wenn er noch Schadensersatz vom Mieter bekommen will.
Nach 8 Monaten -mit dieser Ausrede- ist wohl der Zug abgefahren, er muss die Kaution zurückzahlen. Es sei denn, es gab tatsächlich keine Nachsendeadresse des Mieters, und der VM habe die Verzögerung nich zu vertreten.


Hallo,

Danke für Ihre Antwort. Ich erkläre das mal genauer. Die Fliesen waren hellblau und alt. Nach Rückfrage, leider nur mündlich, wurde mir gestattet die Fliesen in weiß zu bemalen. Daran möchte sich nun niemand mehr erinnern.

Wie gesagt, ein Übergabeprotokoll habe ich nie gesehen oder unterschrieben.

Ein Nachsendeauftrag liegt definitv vor, die Quittung leider nicht mehr, jedoch zahlreiche umgeleitete Briefe mit den üblichen Nachsendestempel. Diese habe ich extra noch vorliegen. Auszug war Ende April, bis heute habe ich nichts Schriftliches vom Vermieter erhalten.

Ein Nachmieter zog auch unmittelbar nach meinem Auszug in die Wohnung.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zunächst ein paar Ausführungen zum Begriff Aufrechnung. Der Vermieter kann auch jetzt noch die Aufrechnung eines Teils der Kaution mit seiner eigenen Forderung erklären, wenn sich diese Forderungen irgendwann einmal unverjährt gegenüber gestanden haben. Wenn also innerhalb der ersten 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache der Vermieter eine Geldforderung gegenüber dem Mieter hatte, so darf er auch jetzt noch die Aufrechnung erklären.

Nun geht es ja um einen Schaden. Bei dem muss der Vermieter meines Wissens nach keine Nachfrist zur Behebung des Schadens gewähren. Er hat gleich einen Schadensersatzanspruch, also eine Geldforderung. Unklar ist mir, ob er diese innerhalb der ersten 6 Monate auch hätte geltend machen müssen. Ich vermute eher nein, bin mir aber nicht sicher.

Von daher wäre ich mir nicht sicher, ob der Mieter mit der Einrede der Verjährung wirklich weiterkommt. Wahrscheinlich wird man sich schon mit dem Schaden selber beschäftigen müssen.

Der Verweis des Vermieters auf nicht vorhandene Adressdaten wird aber meiner Meinung nach wenig bringen. Er müsste beweisen, dass er sich ernsthaft um die Adresse bemüht hat. Abfrage beim Meldeamt wäre da ein Weg gewesen. Die Kontaktaufnahme per Telefon ein anderer. Ich bezweifle, dass er auf diese Weise die Verjährung umgehen kann. Aber vielleicht muss er das gar nicht, siehe oben.

Nachtrag: Der Vermieter hätte natürlich nichts vorher reparieren lassen müssen. Das ist vergleichbar mit einem Verkehrsunfall. Da muss das Auto auch nicht repariert werden, um Schadensersatz zu bekommen. Fie Mehrwertsteuer ist allerdings nur dann Teil des Schadensersatzes, wenn sie auch wirklich angefallen ist.

-- Editiert von cauchy am 15.01.2020 18:50

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#4
 Von 
Intheblue
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zunächst ein paar Ausführungen zum Begriff Aufrechnung. Der Vermieter kann auch jetzt noch die Aufrechnung eines Teils der Kaution mit seiner eigenen Forderung erklären, wenn sich diese Forderungen irgendwann einmal unverjährt gegenüber gestanden haben. Wenn also innerhalb der ersten 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache der Vermieter eine Geldforderung gegenüber dem Mieter hatte, so darf er auch jetzt noch die Aufrechnung erklären.

Nun geht es ja um einen Schaden. Bei dem muss der Vermieter meines Wissens nach keine Nachfrist zur Behebung des Schadens gewähren. Er hat gleich einen Schadensersatzanspruch, also eine Geldforderung. Unklar ist mir, ob er diese innerhalb der ersten 6 Monate auch hätte geltend machen müssen. Ich vermute eher nein, bin mir aber nicht sicher.

Von daher wäre ich mir nicht sicher, ob der Mieter mit der Einrede der Verjährung wirklich weiterkommt. Wahrscheinlich wird man sich schon mit dem Schaden selber beschäftigen müssen.

Der Verweis des Vermieters auf nicht vorhandene Adressdaten wird aber meiner Meinung nach wenig bringen. Er müsste beweisen, dass er sich ernsthaft um die Adresse bemüht hat. Abfrage beim Meldeamt wäre da ein Weg gewesen. Die Kontaktaufnahme per Telefon ein anderer. Ich bezweifle, dass er auf diese Weise die Verjährung umgehen kann. Aber vielleicht muss er das gar nicht, siehe oben.


Hallo, auch Ihnen vielen Dank für eine Antwort. Auf einer anderen Seite habe ich im Infotext gelesen, dass der VM den Schaden in den ersten 6 Monaten unter anderem Beziffern muss. Dies ist nie geschehen. Die Frage ist, wie zuverlässig diese Aussage ist.

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#5
 Von 
Intheblue
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Frage hätte ich allerdings noch:

Die Schlüsselübergabe samt Wohnungsbesichtigung ist am 26.04 erfolgt. Leider geschah dies ohne Unterschrift und Protokoll. Von beiden Parteien waren 2 Personen anwesend.

Sollte die VM Partei nun bestreiten die Schlüssel an dem Tag bekommen zu haben, um die Verjährungfrist nach hinten zu verschieben, welches Datum zählt dann ? Das Mietverhältnis endete am 30.04.

Wer wäre in dem Fall in der Beweispflicht ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Intheblue):
Sollte die VM Partei nun bestreiten die Schlüssel an dem Tag bekommen zu haben, um die Verjährungfrist nach hinten zu verschieben, welches Datum zählt dann ? Das Mietverhältnis endete am 30.04.


Wenn der VM leugnen würde, die Schlüssel am 26.4. erhalten zu haben wären die Zeugen am Zug. Ob es sich wegen 4 Tagen auszahlt?
Im Übrigen, es ist keine Verjährungsfrist, sondern eine Verfristung.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Unklar ist mir, ob er diese innerhalb der ersten 6 Monate auch hätte geltend machen müssen. Ich vermute eher nein, bin mir aber nicht sicher.


Der Vermieter muss in den 6 Monaten zwar keinen Schadenersatzanspruch geltend machen. Er muss den Schaden nicht beziffern, aber er muss mindestens einen Schaden benennen. Das hätte er im Übergabeprotokoll machen können oder aber durch späteres gesondertes Schreiben.

Wenn der Vermieter aber erst nach 8 Monaten erstmals mitteilt, dass es einen Schaden gibt, dann ist eine Aufrechnung wegen Verjährung nicht mehr möglich.

Zitat:
Wer wäre in dem Fall in der Beweispflicht ?


Der Mieter wäre zwar im Prinzip in der Beweispflicht, jedoch ist die Wohnung neu vermietet worden, so dass die Wohnung offensichtlich zurückgegeben wurde. Die Verjährungsfrist von 6 Monaten ist daher zweifelsfrei abgelaufen.

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#8
 Von 
Intheblue
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank nochmal an Alle.

Nur eine wirklich letzte Frage, weil mich das Aufrechnungsthema interessiert.

Kann, nach Verjährung, nur in der Höhe der Kaution aufgerechnet werden? Oder auch durch Rechnungserstellung auch darüber hinaus?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Kann, nach Verjährung, nur in der Höhe der Kaution aufgerechnet werden? Oder auch durch Rechnungserstellung auch darüber hinaus?


Die Aufrechnung kann nur bis zur Höhe der Kaution erfolgen.

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